Rechtslage in Deutschland
Das Landgericht Mönchengladbach hat beispielsweise entschieden, dass zu berücksichtigen sei, dass der Betrieb einer Suchmaschine nahezu unmöglich würde, wenn man entsprechende Unterlassungsansprüche bejahe. Außerdem wies das Landgericht auch darauf hin, dass Google nicht in der Lage sei, die eigentliche Rechtsverletzung abzustellen.
Im Fall von Max Mosley ist festzustellen, dass die Bilder gegen seinen Willen online gestellt wurden. Sie stellen zudem Eingriffe in seine Intimsphäre dar. Gleichwohl ist festzustellen, dass selbst für den Fall einer erfolgreichen Unterlassungsklage, die beanstandeten Bilder von Max Mosley im Internet präsent blieben. Ein zielgerichtetes Vorgehen gegen die Vielzahl von Personen, die die Fotos im Internet veröffentlicht haben, erscheint jedoch kaum praktikabel. Zudem unterstützen Suchmaschinen die virale Verbreitung von Inhalten im Internet, so dass von ihnen eine erhebliche Verstärkung der Persönlichkeitsrechtsverletzung ausgehen kann.
Insoweit könnte der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht derart gravierend sein, dass das Interesse von Google an einem wirtschaftlich sinnvollen Betrieb der Internetsuchmaschine hinter dem Interesse Max Mosleys zurückzustehen hätte.
In diesem Fall käme eine Haftung von Google jedenfalls erst ab Kenntnis und nicht schon vorher in Betracht.
Wer sich durch die Google-Bildersuche in seinen Rechten verletzt sieht, sollte prüfen lassen, ob und wie eine Löschung der Suchmaschinentreffer durchgesetzt werden kann, um eine uferlose Verbreitung zu verhindern.