Google - Löschantrag - Erfolgsaussicht
Sicher haben Sie sich schon einmal gefragt, ob auch Sie den einen oder anderen Eintrag, der über Sie im Internet zu finden ist, aus der Ergebnisliste von Google löschen lassen können. Aber haben auch Sie einen Anspruch auf Löschung? Wie stehen die Erfolgsaussichten?
Inhaltsverzeichnis
- 1 Wann hat ein Löschantrag bei Google Aussicht auf Erfolg?
- 1.1 Informationsinteresse der Allgemeinheit
- 1.2 zeitliche Komponente
- 1.3 Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben
- 1.3 .1 Sind die Inhalte und Aussagen über Sie noch erheblich für das öffentliche Informationsinteresse?
- 1.3 .2 Was passiert, wenn mein Antrag auf Löschung erfolgreich ist?
- 2 Fazit:
Wann hat ein Löschantrag bei Google Aussicht auf Erfolg?
Die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen Google hängen vom Einzelfall ab. Es gibt allerdings einige Kriterien, die erfüllt sein sollten, damit der Antrag auch erfolgsversprechend ist.
Der Löschantrag bei Google ist in der Regel erfolgreich, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die der EuGH in seinem Urteil v. 13.05.2014, Az.: C-131/12 aufgestellt hat.
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Informationsinteresse der Allgemeinheit
Wenn es sich um wahre Tatsachenbehauptungen handelt, wird zu klären sein, ob die öffentlich zugängliche Abrufbarkeit der Information über Ihre Person zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr vom Informationsinteresse der Allgemeinheit gedeckt ist und dadurch ein Löschungsanspruch besteht.
Auch eine ursprünglich rechtmäßige Verarbeitung sachlich richtiger Daten kann im Laufe der Zeit unrechtmäßig werden, wenn die Daten in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der verstrichenen Zeit, den Zwecken, für die sie verarbeitet worden sind, nicht entsprechen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich sind oder darüber hinausgehen. Nur besondere Gründe, beispielsweise die Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben, rechtfertigen ein überwiegendes Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu diesen Informationen.
zeitliche Komponente
Im Urteil des EuGH war der streitgegenständliche Artikel aus dem Jahre 1998. Anträge, die sich auf ältere Artikel oder Inhalte beziehen haben daher größere Aussicht auf Erfolg, als Anträge, die sich auf „jüngere“ Inhalte beziehen.
Es bleibt aber fraglich, auf welche Jahreszahl im konkreten Fall abzustellen ist. Eigentlich kann es ja nur darauf ankommen, wie lange das Ereignis, über das berichtet wird, zurückliegt. Dann ist die zeitliche Komponente erfüllt. Nach unserer rechtlichen Einschätzung ist jedenfalls diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Artikel einige Jahre alt ist. Wir konnten bereits eine Vielzahl an Einträgen löschen oder blockieren lassen, die noch keine zehn Jahre alt waren, sondern weitaus jüngeren Zeitrangs. Hier bedarf es dann einer besonderen Argumentation.
Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben
Personen des öffentlichen Lebens müssen sich mehr gefallen lassen als der Otto-Normal-Verbraucher.
Wie genau der EuGH das Kriterium „Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben“ definiert, ist derzeit noch komplett unklar. Unserer Ansicht nach ist dies der Fall bei „Prominenten“, die eine hohe Bekanntheit in der gesamten Bevölkerung genießen.
Sind die Inhalte und Aussagen über Sie noch erheblich für das öffentliche Informationsinteresse?
Hier kommt es jetzt auf die konkrete Abwägung im Einzelfall an. Wenn Informationen überhaupt nichts mehr mit Ihrer heutigen Tätigkeit zu tun haben, sind diese wohl unerheblich und es besteht ein Löschungsanspruch. Anders, wenn Sie sich – und sei es nur sporadisch – bspw. in öffentlicher Funktion engagieren, bspw. als Politiker.
Was passiert, wenn mein Antrag auf Löschung erfolgreich ist?
Ist der Antrag erfolgreich, dürfen die streitgegenständlichen Beiträge weder in den Suchergebnissen noch in den Links der Suchmaschinenbetreiber erscheinen. Es kann dann einige Zeit dauern, bis die Löschung der Einträge und Inhalte aus den Suchergebnissen erfolgt, da die Algorithmen die Löschungen crawlen bzw. aufnehmen müssen. Wir setzen Google aber auch diesbezüglich eine Frist. Verstreicht diese Frist, dann setzen wir uns nachdrücklich mit Google in Verbindung und drohen unter Umständen mit der Einreichung einer Klage, wenn keine unverzügliche Löschung erfolgt.
Fazit:
Ein Vorgehen gegen Google erscheint immer dann aussichtsreich, wenn es um unangenehme Inhalte geht, die schon einige Jahre alt sind und man sich selbst nicht zu den Promis dieser Gesellschaft zählt. Aber auch Promis sind keine Marionetten der Berichterstattung und haben ein Anrecht darauf, dass Inhalte und Einträge aus den Suchergebnissen verschwinden, an denen die Öffentlichkeit kein Informationsinteresse mehr haben kann.
Bestehen Zweifel, ob ein Rechtsanspruch auf eine Löschung besteht, raten wir an, einen Antrag auf Löschung zu stellen, da Google oftmals Löschungen vornimmt, auch wenn kein Löschungsanspruch in rechtlicher Sicht besteht. Diese Erfahrung haben wir in zahlreichen außergerichtlichen Fällen gemacht. Eine Löschung kann nämlich auch erfolgen, wenn ein Verstoß gegen den Google-Richtlinien vorliegt.
Wenn sich Google jedoch weigert, die Links zu löschen, muss diese Ablehnung schriftlich begründet werden. Gegen die ablehnende Entscheidung kann man klagen. Dies haben wir bereits mehrfach und auch erfolgreich für unsere Mandanten getan. In diesen Fällen wird Google übrigens in Deutschland verklagt. Die Gerichtstermine finden dann auch in Deutschland statt. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Google verklagen möchten und Hilfe benötigen.
Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator
Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator