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Google Suchergebnisse mit Rechtsanwalt entfernen lassen
Wir helfen den Betroffenen mit rechtlichen Mitteln

Veröffentlicht am
  • Bei Eingabe Ihres Namens in der Google-Suchmaschine erscheinen Suchergebnisse, die ein gesellschaftliches und berufliches Leben unmöglich machen? Sie finden deshalb keinen Job oder kommen auf der Karriereleiter deswegen nicht weiter?
  • Sie möchten gegen Google-Suchergebnisse vorgehen, weil Ihr guter Ruf auf dem Spiel steht?
  • Sie möchten Google-Ergänzungen löschen lassen, damit nicht sofort jeder Fremde diese Ergebnisse zu sehen bekommt?
  • Idealerweise sollten die Artikel gelöscht oder Ihr Namen gelöscht werden?
  • Sie möchten nicht, dass Fremde die Möglichkeit haben, die Artikel über die Eingabe Ihres Namens zu finden?

Dann sind Sie bei uns richtig! Wir können Ihnen als eine der erfahrensten Kanzleien auf diesem Gebiet professionelle juristische Hilfe anbieten. 

Auf dieser Seite erklären wir, wie wir unseren Mandanten helfen, Google-Suchergebnisse am schnellsten entfernen zu lassen. Zudem erklären wir, in welchen Fällen gute Erfolgsaussichten für die Betroffenen bestehen.

Wenn Sie lediglich wissen möchten, wie Sie Ihren Suchverlauf bei Google löschen können, dann haben wir diese Anleitung für Sie.

Schnelle und professionelle Hilfe mit unserem spezialisierten Fachanwalt

Wir lassen für unsere Mandanten seit 2014 Suchergebnisse aus der Google-Suche entfernen, um die Reputation zu schützen

Karsten Gulden Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht:

"Wir wissen, was zu tun ist und ziehen alle rechtlichen Register, um eine Auslistung rechtswidriger Suchergebnisse zu erreichen. Ich habe in den letzten 20 Jahren viele verzweifelte Menschen kennengelernt, deren guter Ruf von Google immens beeinflusst wird. Es ist Ihr gutes Recht, sich zu wehren, wenn Google auf Inhalte verlinkt, die veraltet sind oder niemanden zu interssieren haben. Dafür setze ich mich ein"

Die meisten Fällen erledigen wir dabei innerhalb von vier Wochen. Reagiert Google nicht oder nicht schnell genug, beantragen wir einstweilige Verfügungen oder verklagen Google in Deutschland, wenn dies gewünscht wird. Auch damit haben wir Erfahrung und beraten auch Sie gerne über die Erfolgsaussichten in Ihrem Fall.

gulden röttger rechtsanwälte

Ansprechpartner
Karsten Gulden, LL.M. Medienrecht

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht &
Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte

06131 240950
karsten.gulden@ggr-law.LÖSCHEN.com

Kontaktformular

Was müssen Sie tun, wenn wir Ihre Google Suchergebnisse löschen sollen?

  1. Schicken Sie uns bitte den Link zu den schädlichen Suchergebnissen, die bei Google gelistet werden oder einen Screenshot von der Suchergebnisseite. Diese Daten können Sie uns dann per Email ([email protected]) oder über unser Kontaktformular übermitteln. Zudem müssen wir wissen,
    • warum die Ergebnisse entfernt werden sollen
    • und wie sehr die Suchergebnisse Sie in Ihrem privaten und beruflichen Leben behindern
  2. Wir überprüfen Ihren Fall juristisch und verbindlich und teilen Ihnen im Anschluss mit, ob ein Vorgehen gegen Google in Ihrem Fall Aussicht auf Erfolg hat. Unser Honorar berechnen wir dabei nach Zeitaufwand. Nach dem ersten Vorgespräch können wir Ihnen erfahrungsgemäß mitteilen, welchen Zeitaufwand wir in Ihrem Fall benötigen.

Sollten Sie nachdem Sie das obige Video gesehen haben, noch Rückfragen zum Ablauf der Vertretung haben, stehen wir Ihnen jederzeit persönlich zur Verfügung. Sie können uns dann anrufen  06131 240950 oder gerne auch rund um die Uhr per Email  [email protected] kontaktieren.

Kann ich Informationen aus den Google-Suchergebnissen selbst entfernen?

Wenn Sie Informationen aus den Google-Suchergebnissen entfernen lassen möchten, können Sie sich direkt an Google wenden. Allerdings müssen Sie auch rechtlich begründen können, warum die Suchergebnisse verschwinden sollen. Die Erfahrung zeigt, dass man ohne anwaltliche Hilfe meist nicht ans Ziel kommt.

Google entfernt Inhalte, die gemäß geltendem Recht aus den Diensten von Google entfernt werden müssen.

Beispiel:

  • Personenbezogene Daten: Entfernung meiner personenbezogenen Daten aus den Google-Suchergebnissen beantragen
  • Problem in Bezug auf geistiges Eigentum: Verletzung oder Umgehung des Urheberrechts usw. melden
  • Veraltete Daten / Recht auf Vergessen
  • Anderes rechtliches Problem wie Verleumdung einer Person oder eines Unternehmen oder Organisation durch Inhalte

Google hält ein Webformular zur Löschung von Suchergebnissen bereit.

Webformular: „Ein Problem beim Entfernen von Inhalten aufgrund rechtlicher Verstöße melden“

Hier müssen Sie Ihre Daten eingeben und den Fall erläutern. In allen Fällen müssen Sie Google erklären, warum die Suchergebnisse Ihre Rechte verletzen. Hierzu benötigen Sie die Hilfe eines Juristen. Sie sollten also zum Anwalt Ihres Vertrauens gehen und prüfen lassen, ob und welche Rechte verletzt wurden, auf die Sie sich gegenüber Google berufen können. Dieses Ergebnis muss Google dann mitgeteilt werden.

Wann und wie kann ich rufschädigende Google-Suchergebnisse löschen lassen?

YouTube Video: Suchergebnis löschen - GOOGLE - Anleitung vom Anwalt
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Google löscht die Suchergebnisse, wenn Ihre Rechte verletzt werden.

Wie sind die Erfolgsaussichten auf eine Löschung der Google Suchergebnisse?

Die Erfolgsaussichten auf eine Löschung von Google Suchergebnissen hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. So gilt der Grundastz, dass wahre Tatsachenbehauptungen, an denen ein berechtigtes Informationsinteresse besteht, hingenommen werden müssen, auch wenn diese den Ruf und das Ansehen einer Person beeinträchtigen. Unwahre Tatsachen sind dagegen nicht geschützt. Hier muss Google die Suchergebnissen dann löschen.

Worauf es bei der Abwägung ankommt

Wenn Google-Suchergebnisse gelöscht werden sollen, müssen die Rechte aller Beteiligten beachtet werden. Der Antragsteller fürchtet um seine Persönlichkeitsrechte, die Internetnutzer wollen Zugang zu allen Informationen und auch Google möchte sein Geschäft möglichst ohne Einschränlungen betreiben. Diese Interessen müssen in Einklng gebracht werden.

Folgende Aspekte sind zu berücksichtigen, wenn es um die Frage geht, ob ein Suchergebnnis gelöscht werden muss:

  • Richtigkeit der veröffentlichten Information
  • ist die Information von allgemeinem Interesse?
  • ist der Anstragsteller eine bekannte Person?
  • was ist der Gegenstand der Berichterstattung?
  • hat der Antragsteller durch sein Verhalten zur Berichterstattung beigetragen?
  • Inhalt, Form und Auswirkungen der Veröffentlichung
  • Art und Weise der Veröffentlichung
  • Umstände, unter denen die Informationen erlngt und verbreitet wurden

All diese Punkte müssen juristisch abgewogen werden, um die Frage zu klären, ob Google ein Suchergebnis auslisten muss.

Beispiel, wann die Erfolgsaussichten auf eine Löschung hoch sind:

Eine unbekannte Person baut in jungen Jahren alkoholisiert einen Verkehrsunfall. 15 Jahre findet man den Link iun den Google-Suchergebnissen, wenn man den Namen der Person eingibt.

Beispiel, wann die Erfolgsaussichten auf eine Löschung gering sind:

Der aktuelle Verkehrsminister baut in jungen Jahren alkoholisiert einen Verkehrsunfall und wird aktuell wegen Trunkenheit am Steuer erwischt.

In diesem Fall kann ein öffentliches Informationsinteresse angenommen werden, da der Minister im Rampenlicht der Öffentlichkeit steht und als Verkehrsminister kein Widerholungstäter von Trunkenheitsfahrten sein sollte.

Was kostet die Löschung von Suchergebnissen mit anwaltlicher Hilfe?

Wenn es um die Entfernung eines Suchergebnisses aus der Googel-Suche geht, kann man im ersten Schritt im Mindestmaß in einfachen Fällen mit anwaltlichen Gebühren von von rund 1.000 Euro für die Entfernung bzw. Auslistung eines Suchergebnisses rechnen. Entscheidend ist die Schwere des Verstoßes. 

Wir unterbreiten unseren Mandanten individuelle und sachgerechte Angebote - nach der verbindlichen Überprüfung des jeweiligen Falles. Für die Vorabprüfung der Erfolgsaussichten kann ein pauschales Honorar vereinbart werden.

Sollte tatsächlich ein Verstoß gegen das Allgemeine Persönlichkeits- oder Unternehmerpersönlichkeitsrecht vorliegen, muss jedoch Google die Kosten für eine Abmahnung und Klage ersetzen, wenn keine Abhilfe geschaffen wurde. Erfahrungsgemäß zahlt Google aber erst nach einer Verurteilung, um keine Präzedenzfälle zu schaffen. Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen die gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltes. Betroffene sollten im Vorfeld bei ihrer Rechtschutzversicherung nachfragen, ob diese Kosten übernommen werden. Wir überprüfen dann gerne, ob diese Gebühren auf unsere Honorare angerechnet werden können. Die Kostenklärung mit der Versicherung übernehmen wir ausschließlich für unsere Mandanten nach entsprechender Beauftragung. 

Die Klageverfahren gegen Google sind hochkomplex und zeitaufwändig. Aus diesem Grunde berechnen wir die Klageverfahren gegen Google nach Zeitaufwand ab, mindestens jedoch die gesetzlichen Gebühren. Die gesetzlichen Gebühren dürfen aus rechtlichen Gründen nicht unterschritten werden. 

 

Sie wollen Suchergebnisse löschen lassen?

Rufen Sie mich an!
 06131 240950

Schreiben Sie mir!
KONTAKT

Webformular Google Löschantrag

Bereits vor einigen Jahren haben wir einen Google Löschantrag konzipiert, der frei verwendet werden kann. Im ersten Schritt kann jeder den Antrag selbst austesten. Wenn Google dann keine Suchergebnisse löscht, kann vielleicht ein Rechtsanwalt helfen.

Um die Sache zu vereinfachen, verlinken wir hier nicht auf unseren Google Löschantrag, sondern direkt auf das Online-Formular von Google:

"Löschung von in der Google-Suche indexierten Inhalten nach europäischem Datenschutzrecht beantragen"

Löschung aufgrund des europäischen Datenschutzes

gulden röttger rechtsanwälte
Wir löschen Ihre unzulässigen Google Suchergebnisse

Als Rechtsexperten auf dem Gebiet der Onlinebewertungen und des Reputationsschutzes können wir Ihnen direkt mitteilen, ob das Google Suchergebnis gelöscht werden kann oder nicht. Schauen Sie dazu unser Video an.

YouTube Video: Sie möchten Google Suchergebnisse löschen? Rufen Sie an📞 06131 240950
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Recht auf Vergessen - veraltete Einträge löschen lassen

Der Europäische Gerichtshof hat im Mai 2014 das wichtige Urteil „Recht auf Vergessenwerden“ gefällt, das den Schutz der Verbraucher im Internet stärkt. Der Gerichtshof hat entschieden, dass Verbraucher nach Ablauf einer unbestimmten Zeit ein Recht darauf haben, dass Links zu Suchergebnissen blockiert werden können, die zu Inhalten führen, die die eigene Person betreffen – sozusagen ein Recht auf Vergessen im Internet.

YouTube Video: Recht auf Vergessenwerden Urteil des LG Hamburg in Sachen Google
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Sonderfall: Autocomplete-Funktion auf Google - Suchvorschläge löschen lassen

Als weiteres Problemfeld kann sich für Betroffene die „Autocomplete-Funktion“ bei Google ergeben. Wenn in die Suchleiste Wörter eingegeben werden, erscheinen regelmäßig Vorschläge, nach was gesucht werden soll. Hierbei handelt es sich um einen Algorithmus, der vorherige Suchanfragen anderer Benutzer logisch verarbeitet. Jedoch kann es auch hier zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die Autocomplete Funktion unwahre Tatsachenbehauptungen angezeigt werden. Gegen die Ergebnisse der Autocomplete-Funktion kann jedoch ebenfalls vorgegangen werden. Zunächst ist Google über den Rechtsverstoß in Kenntnis zu setzen und bei Nichtvornahme der Löschung abzumahnen. Erst danach sind auch hier gerichtliche Schritte zweckmäßig.

Tipp vom Fachanwalt: Vorgehen gegen Google und den Seitenbetreiber der Quelle

Informationen können aus Google entfernt werden, wenn Ihre Rechteverletzt werden. Sie müssen allerdings Google auch konkret mitteilen, warum und welche Rechte verletzt werden, sonst kann und muss Google auch nicht tätig werden und wird auch keine Maßnahmen ergreifen.

Wir empfehlen parallel vorzugehen: Sowohl den Seitenbetreiber als auch Google kontaktieren. Google teilt zwar gerne mit, dass Sie sich an den Seitenbetreiber wenden sollen, aber das entbindet Google nicht von der Verpflichtung zur Überprüfung. Formal juristisch betrachtet liegen nämlich zwei unterschiedliche Sachverhalte vor. Sie müssen also nicht zwingend zuerst den Seitenbetreiber kontaktieren, sondern können sich direkt an Google wenden. Es gibt nämlich auch Konstellationen, in denen sich die Betroffenen nicht an den Seitenbetreiber der Quelle wenden wollen, weil dies zu einer Verschlimmerung der Situation führen könnte.

Wenn Sie weitere Fragen haben: Wie helfen Ihnen gerne.

Google Suchergebnis löschen FAQ - häufig gestellte Fragen zu Google Suchergebnis löschen

Mugshots sind Portraitfotos von tatverdächtigen Personen, die von der Polizei in den USA angefertigt werden. Teiliweise werden diese Mugshots mit weiteren persönlichen Daten (Klarnamen, Geburtsdatum, Größe, Gewicht, Augenfarbe, Haarfarbe, Geschlecht, Wohnort, Höhe der Strafe) im Internet verbreitet. Die Fotos sind dann auch in Deutschland abrufbar und sichtbar, wenn der Name der Person gegoogelt wird, die auf dem Mug-Shot abgebildet ist. In vielen Fällen verstößt dies gegen die Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten. Die Mugshots werden bei nahzu allen erkennungsdienstlichen Maßnahmen angefertigt - auch bei kleineren Delikten - und klassifizieren den Abgeildeten als Straftäter, was in vielen Fällen nicht stimmt. Google deindexiert die Seiten, auf denen ein unrechtmäßiger Mugshot abrufbar ist, wenn dies entsprechend begründet wird.

Fahndungsfotos können aus den Google-Suchergebnissen entfernt werden, wenn die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Person verletzt werden. Das kann der Fall sein, wenn die begangene Tat lange Zeit zurückliegt und wenn kein öffentliches Informationsinteresse an dem Bild und der Person besteht.

Eine Löschung des Namens aus der Google Suche oder anderen Google-Diensten ist möglich, wenn die eigenen Rechte verletzt werden. Das können die Persönlichkeitsrechte, Datenschutzrechte oder auch Urheberrechtpersönlichkeitsrechte sein. Das muss im Einzelfall von einem Rechtsanwalt überprüft werden. Wenn nur der Name in der Google-Suche auftaucht, ohne weitere Zusätze, dann liegt meist keine Rechtsverletzung vor.

Eine Löschung der eigenen Person aus dem Internet ist in der Regel nicht möglich. Meistens sammelt Google Daten über Menschen, die aus allgemein zugänglichen Quellen stammen. Das können Profile aus Soziale Medien sein, Kommentare aus Blogs und Foren, Daten aus Registern, Teitungsberichte, Sportergebnisse etc. Nur wer sich komplett aus dem Internet heraushält, hätte theoretisch das Recht, sich aus dem Internet löschen zu lassen. 

Google löscht den Namen, wenn eine Rechtsverletzung vorliegt. Das muss zuerst überprüft werden. Diese Überprüfung dauert 2-4 Wochen. Dann teilt Google mit, ob der Name aus den Suchergebnissen gelöscht wird. Ein Rechtsanwalt kann das Verfahren beschleunigen und Fristen setzen. Reagiert Google dann nicht, kann der Anwalt eine einstweilige Verfügung gegen Google beantragen oder Google verklagen.

Google kann in Deutschland verklagt werden. Wir haben Google bereits mehrfach verklagt - sowohl die Google Germany GmbH als auch die Google Inc. bundesweit an unterschiedlichen Gerichten auf Löschung der Suchergebnissen. Mittlerweile wurde mehrfach gerichtlich festgestellt, dass die Google Germany GmbH nicht zuständig ist, wenn es um die Entfernung von schädlichen Inhalten aus der Google-Suche geht. Wer Google verklagen möchte, muss sich an die Google Ireland Ltd. mit Sitz in Irland halten. Diese kann in Deutschland verklagt werden.
Rechtschutzversicherungen können die Gerichtskosten übernehmen. Die hängt vom Vertrag des Versicherungsnehmers ab. Wir klären für unsere Mandanten die Übernahme der Kosten durch die Rechtschutzversicherung.

Google sagt, dass sie nicht wollen, dass es zu Rechtsverletzungen in der (Suchmaschinen) - Welt kommt. Google sagt auch, dass sie helfen wollen. Es finden sich auf den Google Seiten zahlreiche Unterseiten mit Antragsformularen und Hinweisen. Meist geht es dabei um das Entfernen von Inhalten aus Google. Die Formulare sind begrenzt. Es ist schwierig, den eigenen Fall dort richtig zu erklären.
Diese Formulare benutzen wir daher auch nur teilweise, um eine Vorgangsnummer von Google für unsere Mandanten zu bekommen. Sobald wir die Nummer haben, schreiben wir Google an.

Wenn Sie auf Google Einträge finden, die Ihre Rechte verletzen, informieren Sie uns bitte, bevor Sie Google davon in Kenntnis setzen. Wir helfen Ihnen.

Übrigens:

Google weist darauf hin, dass die Angabe falscher Tatsachen strafbar sei.

"Ich versichere in Kenntnis der Strafbarkeit einer falschen Angabe, dass die in dieser Mitteilung enthaltenen Informationen korrekt sind und dass ich zur Meldung dieser mutmaßlichen Rechtsverletzung autorisiert bin."

Dieser Satz von Google ist rechtlich bedeutungslos. Google ist keine Behörde oder eine staatliche Stelle oder juristische Person, sondern ein Privatunternehmen mit Sitz in den USA. Selbstverständlich sollten keine falschen Angaben gemacht werden. Strafbar macht sich der Antragsteller aber nicht, wenn versehentlich falsche Angaben gemacht werden.

Google empfiehlt den Verletzten, sich an den Datenschutzbeauftragten und die entsprechende Datenschutzbehörde zu wenden, wenn der Antrag nicht zu dem gewünschten Ergebnis führt. Ein Hiniweis auf die Hinzuziehung rechtlicher Hilfe durch einen Rechtsanwalt findet man hingegen nicht. Dies ist darauf zurückzuführen, dass Rechtsanwälte erfahrungsgemäß ein höheres Interesse an der Löschung und Blockierung der Links und Inhalte haben als der Datenschutzbeauftragte, der von den Antragstellern nicht bezahlt wird. Hinzu kommt, dass die Datenschutzbehörden zahlreiche Anträge zu bearbeiten haben und nach Antragseingang vorgehen. Bis der eigene Antrag dann bearbeitet wird, kann sehr viel Zeit verstreichen.

Betroffene erhalten oft eine immer gleichlautende Nachricht von Google, dass Google vorerst keine Maßnahmen ergreifen wird in Bezug auf folgende URL(s)…Davon sollten sich die Antragsteller nicht entmutigen lassen, sondern die nächsten Schritte gehen. 
Google empfiehlt, die "strittige Fragen direkt mit dem Inhaber der betreffenden Website zu klären." Das ist meist nicht möglich, da die Inhaber der Seiten nicht bekannt oder nicht erreichbar sind. 

Sind die Betreiber der Seite bekannt, auf der sich die störenden Inhalte befinden, dann gilt Folgendes:

Nach aktueller Rechtsprechung kann man gegen den Seitenbetreiber vorgehen, auch wenn die Beiträge in der Vergangenheit einmal rechtmäßig waren. Betroffene können bspw. Verlage darum bitten, dass der eigene Name aus den alten Beiträgen herausgenommen wird. Das kann schon ausreichen, um nicht mehr so einfach gefunden werden zu können.
Der Kontakt zu dem Inhaber der Website empfehlen wir in den meisten Fällen. Persönliche Gespräche führen oft dazu, dass Lösungen gefunden werden, die für alle Beteiligte gut sind.
Werden die Inhalte gelöscht, werden die Änderungen auch in den Google Suchergebnissen angezeigt, nachdem die Webseite das nächste Mal gecrawlt wird.

Wenn Google Suchergebnisse das Leben schwer machen, können Unternehmen und auch Privatpersonen die schädlichen Einträge löschen - Geht das? Die Antwort lautet: Ja. Aber das ist gar nicht so einfach. Google möchte den Nutzern möglichst viele Informationen bereitstellen - auch über Unternehmen, Geschäftsführer, Mitarbeiter - damit sich jeder sein eigenes Bild machen kann. Das ist auch in Ordnung, solange Google die Wahrheit präsentiert. Falsche Suchergebnisse muss sich niemand gefallen lassen. Nur dann kann die Öffentlichkeit ein Interesse daran haben zu lesen, was über Sie geschrieben wird.

In allen anderen Fällen werden Sie von Ihren Persönlichkeitsrechten geschützt und können gegen schädliche Google-Suchergebnisse und Einträge vorgehen. Den ersten Schritt können Sie selbst versuchen. Es gibt ein Webformular von Google, in dem Sie Ihren Fall schildern können. Google überprüft Ihren Fall dann nach den eigenen Richtlinien und entscheidet dann, ob eine Löschung erfolgen soll. Löscht Google die Suchergebnisse und Einträge nicht, helfen wir. Wir überprüfen Ihren Fall juristisch und können Ihnen sagen, ob Google die Löschung fälschlicherweise abgelehnt hat. Ist dies der Fall, können wir für Sie tätig werden.

Privatpersonen und auch Unternehmer können von Google verlangen, Suchergebnisse zu löschen, wenn diese schädlich sind und Rechte verletzen. Das kann der Fall sein, wenn die Inhalte und Einträge die Öffentlichkeit eigentlich gar nichts angehen. Ein weiterer, wichtiger Grund kann vorliegen, wenn Gerüchte und Dinge verbreitet werden, die überhaupt nicht stimmen.

Wenn Google Suchergebnisse das Leben schwer machen, können Unternehmen und auch Privatpersonen die schädlichen Einträge löschen lassen. Aber das ist gar nicht so einfach. Google möchte den Nutzern möglichst viele Informationen bereitstellen - auch über Unternehmen, Geschäftsführer - damit sich jeder sein eigenes Bild machen kann. Das ist auch in Ordnung, solange Google die Wahrheit präsentiert. Falsche Suchergebnisse muss sich niemand gefallen lassen.Das Interesse der Öffentlichkeit muss zwar berücksichtigt werden. Aber die Persönlichkeitsrechte der Personen und Unternehmer, die gegen bestimmte Google-Suchergebnisse und Einträge vorgehen wollen, überwiegt in vielen Fällen.

Seit 2014 besteht die Möglichkeit, Suchergebnisse zum eigenen Namen aus der Ergebnisliste der Google Suchmaschine zu löschen. Da das Internet bekanntlich nichts vergisst, kommt es immer wieder vor, dass Google Links zu veralteten Einträgen anzeigt, in denen der Name der Person einmal genannt wurde. Es reicht aus, dass der Vorname und Nachname in die Google Suche eingegeben wird und schon filtert der Google-Algorithmus alles heraus, was im Internet über die Person gefundn werden kann. Das kann schlimme Folgen haben. Besonders dann, wenn der Nutzer der Google-Suche auf Einträge aufmerksam gemacht wird, an denen die Öffentlichkeit gar kein Interesse mehr haben kann - oder noch schlimmer, für die es nie ein öffentliches Interesse gab. Die Betroffenen hingegen werden von ihrer Vergangenheit eingeholt, was erfahrungsgemäß fatale Folgen für die Gegenwart und Zukunft haben kann. Dieser Eingriff in die Privatsphäre kann durch die Löschung und Blockierung der Suchergebnisse nun beseitigt werden.

Google ist sowas wie ein "Gatekeeper von Informationen". Da die meisten Menschen in der westlichen Welt die Google-Suche nutzen, sind die Suchergebnisse von Google auch besonders interessant für die Menschen. Die Ergebnisse, die Google anzeigt, bekommen die meisten Menschen zu sehen. So bekommen die meisten Menschen aber auch die Suchergebnisse zu sehen, die sie vielleicht gar nicht (mehr) sehen sollen.

Wie kann man vorgehen?

Effektiv und sinnvoll ist es, zunächst den Seitenbetreiber zur Löschung oder Abänderung der Inhalte aufzufordern. Der Seitenbetreiber ist der Inhaber der Internetseite, auf der die Inhalte "gehostet" werden. Gelingt dies, dann löst sich damit auch das „Google-Problem“. Die Suchergebnisse verschwinden nämlich dann, wenn die Inhalte von der Ursprungsseite gelöscht werden. Es kann dann einige Tage dauern, bis das auch in der Google-Suche sichtbar bzw. unsichtbar wird. Wenn die Algorithmen die Änderung der Inhalte bei den Seitenbetreibern aufgenommen haben, dann verschwinden auch die Suchergebnisse. So kann man eine komplette Datenlöschung erreichen. Wir können zwar nicht das „Internet löschen“, wohl aber helfen, dass alle Einträge verschwinden, die veraltet sind und die Öffentlichkeit nichts oder nichts mehr angehen. Das gilt auch dann, wenn die Inhalte und Beiträge selbst einmal rechtmäßig waren.

Google Einträge kann man löschen lassen, wenn die eigenen Rechte verletzt werden. Liegt ein Verstoß vor, stellt sich zunächst die Frage, gegen wen vorgegangen werden kann. In Betracht kommt ein Vorgehen gegen Google als Betreiber der Suchmaschine und den Homepagebetreiber selbst. Hierbei ist zu differenzieren. Gegen rechtswidrige Inhalte auf einer Homepage selbst ist zunächst gegen den jeweiligen Seitenbetreiber vorzugehen. Jedoch kann in diesem Fall auch subsidiär gegen Google vorgegangen werden. Google ist in diesem Fall der sog. „Störer“. Sollte ein Vorgehen gegen den Seitenbetreiber nicht erfolgreich oder nicht möglich sein, kann Google aufgefordert werden das rechtswidrige Suchergebnis zu beseitigen.

Ab diesem Zeitpunkt hat Google Kenntnis über die Persönlichkeitsrechtsverletzung, haftet hierfür und muss diese auch beseitigen. In diesem Fall wird das Suchergebnis nicht mehr angezeigt. Jedoch bleibt die Information auf der Homepage selbst erhalten. Sollte lediglich der Vorschautext rechtswidrig sein und eine verkürzte Darstellung beinhalten, kann direkt gegen Google vorgegangen werden. Dies ist insbesondere dann zielführend, wenn durch den Vorschautext auf der Ergebnisseite von Google eine andere Aussage als auf der Zielhomepage suggeriert wird.

Um seinen Anspruch durchzusetzen, sollte der Seitenbetreiber aufgefordert werden, den konkreten Rechtsverstoß zu beseitigen. Gleichzeitig sollte Google über den rechtswidrigen Verstoß in Kenntnis gesetzt werden. Wird auf diese Aufforderung nicht reagiert, kann der Seitenbetreiber abgemahnt werden. Das bedeutet, er wird formell aufgefordert, den rechtswidrigen Inhalt zu entfernen. Ist der Seitenbetreiber nicht erreichbar, kann nach dem Ablauf einer angemessenen Frist Google bezüglich des rechtswidrigen Suchergebnisses abgemahnt werden. Sollten die Abmahnungen keine Wirkung zeigen, sind die Ansprüche gerichtlich durchsetzbar. Wegen des sog. „fliegenden Gerichtsstands“ kann dabei in den meisten Fällen auch vor dem heimischen Landgericht geklagt werden. Dies erfordert jedoch eine Prüfung im Einzelfall.

Bei besonders eiligen Fällen und massiven Rechtsverletzungen ist das Abwarten der Entscheidung des Gerichts nicht möglich, da sonst irreparable Schäden drohen. In diesem Fall kann Eilrechtsschutz begehrt werden. Beim sog. einstweiligen Rechtsschutz trifft das Gericht vorläufige Maßnahmen, um Schäden zu vermeiden. Dies bedeutet im konkreten Fall beispielsweise, dass das Suchergebnis bis zur Klärung offline genommen wird. Der einstweilige Rechtsschutz kann vor oder während dem Hauptsacheverfahren

Betroffene, die Google Einträge und Links löschen lassen wollen, müssen im Grunde genommen nicht viel tun, wenn wir als Kanzlei tätig werden sollen. Wir benötigen den Namen, den Link zu den Inhalten und einige Hintergrundinformationen zu den Begleitumständen. Sodann werden wir umgehend tätig.

Wie lange es dauert, bis die Suchergebnisse entfernt werden, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Schnell kann es gehen, wenn ein eindeutger Rechtsverstoß vorliegt. Dann kann es sein, dass keine vier Wochen vergehen, bis das Ergbenis verschwindet. Erfahrungsgemäß dauert es jedoch länger, bis die Suchergebnisse nicht mehr auftauchen. Das liegt daran, dass die Fälle in der Regel nicht einfach gelagert sind und die Fälle individuell auch durch Googel abgewogen werden müssen. Hier geht es dann ins juristisch "Eingemachte". Zwischen der ersten Kontaktaufnahme zu Google und der Erhebung einer Klage sollten ca. drei Monate veranschlagt werden. Es kann auch schneller gehen, je nach Ausgangslage.

Sicher ist jedenfalls, dass die Betroffenen schneller zum Ergebnis kommen, wenn die Verfahren von Rechtsanwaltskanzleien betrieben werden.

Google möchte keine rechtsverletzenden Inhalte verbreiten und auch die Nutzer nicht zu solchen Inhalten weiterleiten.

O-Ton Google:

  • "Nicht einvernehmlich geteilte, explizite oder intime persönliche Bilder aus Google entfernen lassen"
  • "Nicht einvernehmlich geteilte Fake-Pornografie aus Google-Suchergebnissen entfernen lassen"
  • "Inhalte aus Ihrem Privatleben auf Websites, bei denen das Löschen von Inhalten bezahlt werden muss, aus den Google-Suchergebnissen entfernen lassen"
  • "Bestimmte medizinische und Finanzinformationen sowie staatliche Identifikationsnummern aus der Google-Suche entfernen lassen"
  • "Durch "Doxing" veröffentlichte Kontaktdaten aus der Google-Suche entfernen lassen"

Wir teilen Google mit, ob einer der oben genannten Fälle vorliegt und sorgen dafür, dass Google die eigenen Angaben befolgt.

Handelt es sich um personenbezogene Daten, so kann der Betroffene die Entfernung aus den Google-Suchergebnissen beantragen. 

Löschungsgründe laut Google:

  • personenbezogene Daten gemäß den Produktrichtlinien (personenidentifizierbare Informationen, Doxing, nicht einvernehmliche explizite Bilder usw.) aus Google entfernen lassen
  • Recht auf Vergessenwerden: Löschen von Informationen gemäß den europäischen Datenschutzgesetzen
  • Verleumdung: Eine Person oder ein Unternehmen bzw. eine Organisation werden durch Inhalte verleumdet

Es gibt unzählige Konstellationen, in denen eine Löschung und Entfernung von Informationen bei Google möglich ist. Wir prüfen für unsere Mandanten, ob die Inhalte von Google gelöscht werden müssen und sorgen dann für die Umsetzung. Sollte eine Löschung aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, beraten wir unsere Mandanten über alternative Lösungsmethoden.

Durch die Verbreitung von Informationen kann das allgemeine Persönlichkeits- oder das Unternehmerpersönlichkeitsrecht betroffen sein. Hierbei ist zunächst zwischen Tatsachen und Meinungsäußerungen zu unterscheiden. Unwahre Tatsachen sind grundsätzlich rechtswidrig und damit entfernbar. Wahre Tatsachen sind dagegen grundsätzlich hinzunehmen. Jedoch kann auch hier im Einzelfall eine Abwägung mit der Meinungsfreiheit ergeben, dass die Aussage zu entfernen ist. Das ist insbesondere bei geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen der Fall. Bei Meinungsäußerungen ist im Einzelfall zu schauen, ob dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht gegenüber der Meinungsfreiheit der Vorzug eingeräumt wird. Schmähkritik (= Herabwürdigung einer Person ohne Sachbzeug), Beleidigungen und Verstöße gegen die Menschenwürde sind immer eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Eine Löschung erfolgt in diesen Fällen eigentlich immer. Daneben existiert auch noch ein sog. „Recht auf Vergessen werden“. Lang zurückliegende Informationen bzw. Behauptungen müssen bei Suchmaschinen nicht für immer auffindbar sein. Gerade bei privaten Personen, die nicht in der Öffentlichkeit stehen, wird dieses Problem relevant und führt regelmäßig in der Abwägung zu einem Vorrang des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Möchten Sie Informationen aus der Google-Suche entfernen? Wenn Sie Informationen aus Google entfernen, bleiben diese im Web verfügbar. Das ist für viele Betroffene jedoch ausreichend oder der einzig gangbare Weg, weil die Seitenbetreiber, auf denen die Quelltexte abrufbar sind, nicht erreichbar sind.

Google erklärt, dass  die „… Informationen in den Google-Suchergebnissen … einer bestimmten Quelle entnommen (werden). Dabei handelt es sich meistens – aber nicht immer – um eine Webseite. Damit Sie diese Inhalte blockieren oder entfernen können, müssen Sie wissen, aus welcher Quelle sie stammen und wer die betreffende Seite verwaltet.“

Beispiele bestimmter Quellen von Inhalten laut Google:

  • Ein Artikel über Sie auf der Website einer Zeitung
  • Ein Eintrag im Blog einer anderen Person
  • Eine Pinterest- oder Instagram-Seite, auf der ein Foto geteilt wurde, das Sie aufgenommen haben oder auf dem Sie abgebildet sind
  • Ein Wikipedia-Artikel über Sie
  • Das Profil einer anderen Person auf Twitter oder Facebook

Wenn Sie nun möchten, dass der Inhalt komplett gelöscht wird, dann müssen Sie sich an den Seitenbetreiber wenden, auf dessen Seite die Inhalte abrufbar sind. Beispiel: Wikipedia

Wenn Sie nicht wissen, wer der Seitenbetreiber ist, weil die Seite beispielsweise anonym betrieben wird, dann haben Sie die Möglichkeit, wenigstens die Suchergebnisse löschen zu lassen, die den Nutzer der Google-Suche auf die Seite leiten.

Wenn Sie die Inhalte von einer Internetseite komplett entfernen lassen wollen, müssen Sie sich an den Seitenbetreiber wenden.

Google sagt folgendes hierzu:

„Denken Sie daran, dass das Web nicht Google gehört – wir helfen Ihnen lediglich, im Web Informationen zu finden. Wenn Ihnen etwas auf einer Website nicht gefällt, deren Inhaber nicht Google ist, können wir den Websiteinhaber deshalb leider nicht dazu bringen, diese Inhalte zu entfernen. Wir können die Inhalte lediglich gegebenenfalls aus den Google-Suchergebnissen entfernen. Tut uns leid!“

Blöd nur, wenn Sie nicht wissen, wer der Seitenbetreiber ist. Das ist oft der Fall, wenn die Seiten im Ausland gehostet werden. Auch gibt es Fälle, in denen Seiten ganz gezielt geschaffen werden, um Personen und Unternehmen in ihrem geschäftlichen Ruf, persönlichen Ruf oder in der persönlichen Ehre zu verletzen. Hier wird dann bewusst auf ein Impressum verzichtet. Man will ja nicht geschnappt werden.

Dann hilft meist auch nur der Weg über Google. Wenn die Suchergebnisse entfernt werden, dann sind die Einträge nicht mehr so stark sichtbar. Das kann bereits helfen.

Einen Google Eintrag kann man löschen lassen, wenn der Eintrag gegen Gesetze oder die Richtlinien von Google verstößt. Man muss Google im ersten Schritt informieren, welcher Eintrag gelöscht werden soll und den Antrag auch begründen.

Wer Links aus den Google Suchergebnissen löschen lassen möchte, muss sich an Google wenden und einen Webantrag auf Auslistung stellen. Der Antrag muss rechtlich begründet werden. Nur dann kann und muss Google die Beanstandung überprüfen.

Unerwünschte Seiten kann man nicht über Google löschen lassen. Es ist jedoch möglich, dass Google Links aus der Google Suche löscht, wenn Inhalte auf externen Seiten Rechte des Antragstellers verletzen.

Ansprechpartner

Karsten Gulden

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

[email protected]
+49-6131-240950

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