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Google - Löschung von Suchergebnissen
Google muss Suchergebnisse entfernen

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Google Ergebnisse löschen lassen - Einleitung

Google ist die größte Suchmaschine der Welt und hat damit eine gigantische Reichweite. Hiermit sind aber auch Probleme verbunden. So können Dritte zu Seiten gelangen, die veraltete oder falsche Tatsachen verbreiten. Aber auch auf der Ergebnisseite von Google können diese Informationen bereits verkürzt (und falsch) dargestellt werden. Für Betroffene kann das teilweise schlimme Konsequenzen haben. Wenn sich beispielsweise der Personaler bei einer Bewerbung vorab mit der Hilfe von Google einen Überblick über den Bewerber verschaffen möchte, werden ihm die negativen Behauptungen angezeigt und er wird von vornherein aussortiert. Auch für Unternehmen kann eine falsche Darstellung geschäftsschädigend sein, da Aufträge eventuell nicht erteilt werden. Jedoch muss man dies nicht hinnehmen. Es besteht die Möglichkeit solche Einträge entfernen zu lassen.

 

Gerichtsentscheidung bei Google einreichen - Sonderfall

Gute Chancen auf eine Löschung von Google-Suchergebnissen bestehen, wenn es eine Gerichtsentscheidung gegen Dritte gibt, die mutmaßlich rechtswidrige oder rechtsverletzende Inhalte veröffentlicht haben. In diesem Fall können Betroffene das Urteil oder den Beschluss direkt an Google übermitteln. Google hat dafür ein Webformular erstellt.

Google muss Suchergebnisse entfernen, wenn ein offensichtlicher und klar erkennbarer Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte vorliegt. Das hat der Bundesgerichtshof bestätigt, BGH, Urteil vom 27.Juli 2020 - VI ZR 405/18.

Wer also Suchergebnisse mit Erfolg löschen lassen möchte, der muss Google juristisch darlegen können, dass ein klarer und offensichtlicher Verstoß vorliegt. Dies ist Sache erfahrener Rechtsanwälte.

Wenn es nicht gelingt, Google von dem Verstoß zu überzeugen, wird Google die Suchergebnisse oder Suchvorschläge nicht löschen.

Nach dem Urteil des BGH (14.05.2013 - VI ZR 269/12) zu Googles Autovervollständigungsfunktion, gab es bspw. ein unterinstanzliches Urteil des LG Mönchengladbach, wonach in einem Fall die Haftung Googles abgelehnt wurde.

Am 5. September entschied das Landgericht Mönchengladbach (Az.: 10 O 170/12), dass Google nicht verpflichtet ist, Suchergebnisse aus dem Index zu entfernen.

Geklagt hatte der emeritierte Professor einer Fachhochschule, über den in einem Blog ehrenrührige Tatsachen aufgestellt wurden. Bei Eingabe seines Namens erschien in der Trefferliste der Suchmaschine die URL zur Website des Blogbetreibers. Vor Gericht hatte der Kläger beantragt, Google solle es unterlassen, in Zukunft die URL in der Trefferliste aufzuführen und insbesondere zu verbreiten / verbreiten zu lassen, dass der Kläger „Teil des bundesweiten Stasi-Netzwerkes“ sei, dass der Kläger als Leiter dieser „Forschungsstelle“ abgesetzt worden sei und die Fachhochschule dadurch die „Notbremse gezogen“ habe, damit der Ruf der Einrichtung keinen Schaden nehme.

Google verbreitet nicht, sondern listet nur

Damit hatte er allerdings keinen Erfolg. Das Gericht verneinte den Unterlassungsanspruch aus §§ 823 I, 1004 BGB, indem es schon die Störereigenschaft der Beklagten nicht gegeben sah. Diese habe nicht in zurechenbarer Weise durch ihr Verhalten eine Ursache für die Rechtsverletzung gesetzt, denn sie habe weder den Text verfasst noch diesen auf einem von ihr betriebenen Internetdienst bereitgestellt. Die Tätigkeit der Beklagten beschränke sich auf das Bereitstellen von Suchergebnissen aufgrund eines technisch-mathematischen Vorganges. Damit verbreitet Sie keine Äußerungen, sondern listet nur auf, was im Internet an anderer Stelle über den Kläger zu finden ist.

Google in der Haftung als Störer?

Aber auch für den Fall, dass man eine Störereigenschaft annehmen würde, verneint das Gericht den Unterlassungsanspruch. Das Persönlichkeitsrecht sowie §§ 185 ff StGB schützen nicht vor jeglichen Äußerungen, sondern nur solchen, die nach einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung als widerrechtlich erscheinen. Hier würde aber das Interesse der Beklagten an einem wirtschaftlich sinnvollen Betrieb der Internetsuchmaschine das Interesse des Klägers, den beanstandeten Link nicht mehr zu zeigen, weit überwiegen.

Der Nutzer verlasse sich gerade darauf, dass die Ergebnisse der Suche „neutral“, d. h. ohne eigene redaktionelle Bearbeitung des Suchmaschinenbetreibers, ausgeworfen werden. Würde bekannt werden, dass bestimmte Ergebnisse vorher aussortiert und nicht mehr angezeigt werden, wäre der Sinn und Zweck der Suchmaschine, der gerade darin liegt, fremde Inhalte nachzuweisen, ganz empfindlich eingeschränkt werden und ihr schnell den Ruf der „Zensur“ bringen. Hinzu kommt, dass dem Kläger durch das Vorgehen gegen den Autor oder den Hostprovider des Blogs (dessen AGBs auf eine Meldemöglichkeit von rechtsverletzenden Inhalten verweisen) ein effektiverer Weg zur Verfügung steht, gegen die Quelle der Rechtsverletzung vorzugehen.

Mit dieser Entscheidung stärkt das LG Mönchengladbach die wirtschaftliche Betätigung und Neutralität von Internetsuchmaschinen. Sie ist allerdings noch nicht rechtskräftig, bin zum 10.10.2013 kann gegen sie noch Berufung beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden.

Fazit:

Google muss Suchergebnisse und Suchvorschläge löschen, wenn klare Verstöße vorliegen. Google kann nach einer entsprechenden Güter- und Interessenabwägung dazu verpflichtet sein, die Suchergebnisse im Einzelfall zu löschen. Die Suchergebnisse und Suchergebnisvorschläge können im Einzelfall massiv persönlichkeitsrechtsverletzende Folgen haben. Hiergegen können sich die Betroffenen zur Wehr setzen. Da die Rechtsverletzungen juristisch überprüft und festgestellt werden müssen, ist anwaltliche Hilfe anzuraten.

Ansprechpartner

Karsten Gulden

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

[email protected]
+49-6131-240950

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