Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht &
Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte
Viele Menschen haben das Problem, dass sie im Internet verleumdet werden. Bei der Eingabe des Namens in der Google Suchmaschine tauchen Einträge aus Foren und anderen Internetseiten mit verleumderischen Inhalten auf. Die Inhalte werden dann sichtbar, wenn die Personen ihren Namen in der Google Suche eingeben. Problematisch wird es, wenn die Verleumdungen bereits von der Ursprungsseite entfernt wurden und dennoch in der Google Suche auftauchen. Zumindest der Vor- und Nachname sollte aus den verleumderischen Posts gelöscht werden, damit beim nächsten crawlen die Suchergebnisse nicht wieder auftauchen. Täglich werden Persönlichkeitsrechte wegen Verleumdung verletzt. Aus diesem Grunde gibt es ein Webformular zur Beschwerde bei Verleumdungen.
Was können Betroffene sofort unternehmen, damit die Einträge wegen Verleumdung und übler Nachrede gelöscht werden?
Im ersten Schritt sollten die Webformulare genutzt werden, die Google selbst zur Verfügung stellt. Google kennt das Problem der Verleumdung und der üblen Nachrede. Google kennt das Thema "Ich habe in den Google-Suchergebnissen verleumderische Inhalte gefunden."
Aus diesem Grunde gibt es das entsprechende Webformular, das die Betroffenen ausfüllen können.
Webformular: Anderes Problem melden und die Entfernung aufgrund rechtlicher Verstöße beantragen
Betroffene können im ersten Schritt das Webformular selbst ausfüllen. Google teilt genau mit, welche Angaben gemacht werden müssen.
"Falls Sie auf einen bestimmten Inhalt gestoßen sind, der Ihrer Meinung nach gegen geltendes Recht in Ihrem Land verstößt und für den keines unserer anderen Formulare geeignet ist, können Sie über dieses Formular eine Beschwerde einreichen.“
Google bitte darum, dass die exakten URLs der verleumderischen Inhalte angegeben werden müssen. Diese können einfach aus dem Browser kopiert und in das Webformular eingefügt werden.
Im nächsten Schritt sollen die Betroffenen begründen, wieso die Inhalte verleumderisch sind. Dieser Punkt führt in der Praxis immer wieder zu Irritationen, da die Menschen in der Regel keine Juristen sind. Wann eine Verleumdung oder üble Nachrede vorliegt ist auch für Juristen oft nicht einfach festzustellen. Bei Zweifeln empfehlen wir, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Betroffene, die das Formular selbst weiter ausfüllen wollen, können hier in eigenen Worten versuchen zu erklären, wieso sie hier einen verleumderischen Verstoß sehen.
Die Verleumdung ist strafbar und in § 187 StGB geregelt. Demnach ist ein Inhalt verleumderisch, wenn ehrverletzende Behauptungen über eine Person verbreitet werden, obwohl der Verbreiter weiß, dass dies nicht stimmt. Der Täter weiß also, dass die Angaben nicht der Wahrheit entsprechen. Der Täter kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden.
Es muss eine unwahre Tatsachen verbreitet werden.
„Die sind zahlungsunfähig“
„die Mitarbeiter werden unter Tarif bezahlt“
„der ist HIV-positiv“
„der ist mit dem Corona Virus infiziert“
„der ist ein Straftäter“
Bei der üblen Nachrede werden Gerüchte verbreitet, obwohl der Verbreiter nicht weiß, ob das stimmt was er sagt. Der Täter kann nicht beweisen, was er behauptet. Die üble Nachrede ist in § 186 StGB geregelt. Der Täter kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden.
Jede Behauptung, die geeignet ist, den Betroffenen herabzuwürdigen oder verächtlich zu machen, ist eine üble Nachrede.
„der fährt doch bestimmt immer besoffen Auto“
„der zahlt doch bestimmt keine Steuern“
„der schlägt doch seine Frau“
„der steht doch auf kleine Mädchen / Jungs“
Wenn der Betroffene begründet hat, warum der Inhalt verleumderisch ist, überprüft Google den Fall.
Google teilt mit, dass der Antrag dann gemäß den hauseigenen Richtlinien zur Entfernung von Inhalten ausgewertet wird. Zudem teilt Google mit, dass Maßnahmen nicht in jedem Fall getroffen werden.
Bitte beachten Sie: Das Ausfüllen und Einreichen dieses Formulars bietet Ihnen keine Gewähr, dass bezüglich Ihres Antrags tatsächlich Maßnahmen ergriffen werden."
Wer eine andere Person beleidigt wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. So steht es im Gesetz - § 185 Strafgesetzbuch.
Ob sich jemand wegen Beleidigung strafbar gemacht hat, kann nicht pauschal beantwortet werden. Man muss dann sehen, wwas geschehen ist und welche Hintergünder der Fall hat. Es gibt aber einige Beispiele, in denen unsere Gericht festgestellt haben, wann eine Beleidigung vorliegt. Hieran kann man sich orientieren.
Beispiele für eine Beleidigung:
Im Gegensatz dazu, hier einige Beispiele, wann keine Beleidigung vorliegt:
In der Regel liegt keine Beleidigung vor, wenn es zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommt, die keinen abwertenden Charakter haben. Dies muss dann im Einzelfall geprüft werden. Die Grenzen sind oft fließend.
Google ist kein Gesetzgeber. Die hauseigenen Richtlinien von Google ersetzen daher auch nicht unsere Gesetze. Wenn Google zu dem Ergebnis kommt, dass entsprechend der eigenen Richtlinien kein Rechtsverstoß vorliegt, heißt das noch lange nicht, dass das auch für unsere Gesetze gilt. Das bedeutet, dass eine Verleumdung sehr wohl vorliegen kann, auch wenn Google keine Maßnahmen ergreift. Betroffene können dann rechtliche Schritte gegen Google einleiten.
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Google betont immer wieder, dass sie nicht für die Inhalte auf anderen Seiten verantwortlich sein.
"Hinweis: Auch wenn wir eine Seite aus unseren Suchergebnissen entfernen, ist sie weiterhin im Web vorhanden. Im Web veröffentlichte Informationen werden von Google nur erfasst und systematisch verarbeitet. Google hat jedoch keinen Einfluss auf die Inhalte dieser Webseiten.
Wir empfehlen Ihnen daher, strittige Fragen direkt mit den Inhabern der betreffenden Websites zu klären, bevor Sie sich an Google wenden. Eine Anleitung dazu, wie Sie sich mit dem Webmaster einer Website in Verbindung setzen und eine Änderung anfordern können"
Das ist jedoch nur die halbe Wahrheit. Google haftet sehr wohl, sobald sie Kenntnis von einem Rechtsverstoß erlangen.
Wenn Google keine Maßnahmen ergreift, können sich Betroffene an einen Rechtsanwalt wenden. Der Anwalt kontaktiert Google dann mit einem anwaltlichen Schreiben und fordert Google zur Löschung auf. Wenn das nicht hilft, kann Google abgemahnt und verklagt werden.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator
Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator