Nein. Grundsätzlich haben Ärzte keinen Anspruch auf Löschung eines Profils.
Das OLG München hatte sich mit zwei Parallel-Verfahren beschäftigt, in denen sich Ärzte gegen Jameda-Profile zur Wehr gesetzt haben (Urt. v. 19.01.2021, Az. 18 U 7246/19 Pre und Az. 18 U 7243/19 Pre). Dem Antrag der Kläger auf Löschung der Profile, bzw. Unterlassung der Datenverarbeitung, gab das OLG München nicht komplett – aber weit überwiegend statt.
Jameda ist kein sog. „neutraler Informationsmittler“
Das Arztbewertungsportal hatte ungefragt sog. Basis-Profile der Ärzte angelegt. Hierzu hat es sog. "Basisdaten" eines Arztes als eigene Inhalte angeboten. Dazu gehören etwa Name, Fachrichtung, Praxisanschrift und Sprechzeiten. Diese Profile können Nutzer dann bewerten und kommentieren.
Auf diesen Basisprofilen werden Anzeigen zu Premium-Profilen geschaltet. Also bezahlpflichtige Profile, die zusätzliche Features enthalten. Etwa Bilder und weitere Möglichkeiten, die das Profil ansprechender gestalten. Will man sein Profil auch erweitern – muss man zahlen.
Im Raum stand bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor dem LG München eine unrechtmäßige Datenverarbeitung. Etwas anderes würde nämlich nur dann gelten, wenn das Portal als sog. „neutraler Informationsmittler“ im Sinne der BGH-Rechtsprechung zu sehen ist (zuletzt Urteil vom 20.02.2018 – Az. VI ZR 30/17). Das wäre der Fall, wenn Jameda nur den Austausch zwischen Patienten ermöglicht hätte. Jameda stellt die Profile allerdings als eigene Inhalte zur Verfügung.
Neutral war Jameda daher gerade nicht, da für Premium-Features geworben werde. Das LG München hat deshalb (nur) Teile der Features von Jameda untersagt. Die Ärzte wollten allerdings eine komplette Löschung des Profils.
Keine Löschung – Aber Einheitliche Funktionen der Profile
Vor dem OLG München haben die klagenden Ärzte sodann die Löschung des gesamten Profils beantragt. Das Gericht stellte fest, dass diese entscheidende neutrale Rolle für eine Vielzahl von Features nicht gewahrt sei. Für den Nutzer wird nicht klar, dass einige Features nur für zahlende Kunden möglich sind.
Eine Löschung des gesamten Profils wurde den Ärzten allerdings nicht zugesprochen. Nur in Teilen überwiege ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Einer Bewertung können sie sich aber nicht komplett entziehen.
Entscheidung für den BGH
In diesem Fall wurde die Revision zum BGH zugelassen. Die Voraussetzungen für eine Datenverarbeitung zur Erstellung solcher Profile hat erhebliche Bedeutung für die Praxis und wird durch obergerichtliche Rechtsprechung unterschiedlich bewertet.
Feststeht allerdings, dass sich Ärzte nicht gegen jegliche Bewertungen wehren können. Es gibt keinen Anspruch darauf nicht-bewertet zu werden. In dem Moment in dem Bewertungsportale aber nicht mehr lediglich Patienten den Austausch ermöglichen – also nicht mehr neutral vermitteln – haben sie häufig keine Grundlage für die Datenverarbeitung.
Betroffenen steht dann ein Anspruch auf Unterlassung und unter Umständen sogar Schadensersatz zu.
Hinsichtlich der Frage von Bewertungsportalen stellt sich also nicht die Frage des „Ob“, sondern des „Wie“ – und das wird nicht zuletzt der BGH entscheiden müssen.