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Jameda Bewertungen - FAQ - Fragen und Antworten für Ärzte vom Fachanwalt
Frequently Asked Questions (FAQ) für Ärzte

Veröffentlicht am

Hier beantworten wir Ihnen oft gestellte, rechtliche Fragen von Ärzten, Kliniken und Heilberuflern zum Thema Jameda Bewertungen.

Muss ich mich als Arzt oder Ärztin bewerten lassen? Kann ich mein Profil bei Jameda löschen lassen? Wie komme ich an die Daten des Verfassers der Bewertung? Diese und weitere Fragen beantworten wir auf dieser Seite.

gulden röttger rechtsanwälte

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Karsten Gulden, LL.M. Medienrecht

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht &
Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte

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Jameda Bewertungen FAQ - häufig gestellte Fragen zu Jameda Bewertungen

Nein, erlaubt sind nur Bewertungen, die der Wahrheit entsprechen und die nicht beleidigend sind.

Im Grunde genommen nur durch das eigene Verhalten. Aber selbst, wenn der Arzt nach allen Regeln der ärztlichen Kunst handelt, kann es zu unfairen Bewertungen kommen. Dann gilt es, diese schnell entfernen zu lassen. Sinnvoll ist eine stete Kontrolle, was auf Jameda geschieht (Monitoring). Dieses Bewertungsmonitoring kann durch eine spezialisierte Kanzlei erfolgen. Kosten sollten nur dann entstehen, wenn eine rechtswidrige Bewertung auf Jameda ausfindig gemacht wird. Dann wird der Arzt informiert und muss nur noch grünes Licht geben für die Löschungsaufforderung.

In vielen Fällen wird die Bewertung durch Jameda wieder sichtbar gemacht, wenn Jameda der Meinung ist, dass kein Rechtsverstoß vorliegt. Oft unterscheidet sich jedoch die Meinung Jamedas von der eines versierten Anwalts. Ein anwaltliches Vorgehen gegen Jameda kann daher immer noch zur Löschung der Bewertung führen.

Die Bewertung verschwindet sobald Jameda Kenntnis von dem Rechtsverstoß erlangt. Es folgt dann der Jameda-interne Prüfprozess durch das Jameda-Qualitätsmanagement. Dieser Prozess dauert etwa 14 Tage. Sodann erhält der Arzt die Mitteilung, ob die Bewertung offline bleibt oder wieder sichtbar wird.

Im ersten Schritt wird geprüft, ob der Arzt einen Rechtsanspruch auf eine dauerhafte Löschung bzw. Entfernung der  Bewertung hat.
Im zweiten Schritt wird Jameda förmlich und unter enger Fristsetzung zur Löschung der Bewertung aufgefordert.

In der Regel ja. Die gängigen Rechtschutzversicherungen übernehmen meist die Kosten, die durch die Beauftragung des Anwalts entstehen. Die Deckungsanfrage kann ein Rechtsanwalt stellen.

Selbstverständlich können Ärzte auch selbst gegen Jameda und die Bewertung vorgehen. In der Praxis erweist sich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes aber als der effektivere und sicherere Weg, da der Anwalt alles beweissicher dokumentiert, auf die Fristen achtet und notfalls auch eine Klage einreichen könnte. Dies weiß auch Jameda.

Ein Schadensersatzanspruch des Arztes ist denkbar, setzt allerdings voraus, dass sich der Schaden auch konkret beziffern lässt. Zudem muss klar sein, dass der konkrete Schaden auf die geschäftsschädigende Bewertung zurückzuführen ist.

Ärzte können sich sowohl an Jameda als auch an den Urheber der Bewertung  wenden. In der Regel sind die Verfasser der Bewertung jedoch unbekannt oder schreiben die Bewertungen unter einem Pseudonym. Dann muss Jameda über die Rechtsverletzung informiert werden. Sobald Jameda diese Information zugeht, haftet Jameda auch für eventuelle weitere Schäden.

Ärzte müssen zunächst überprüfen, ob sie einen Rechtsanspruch auf die Entfernung der Bewertung haben. Diese Prüfung ist komplex und sollte durch einen Fachanwalt durchgeführt werden.

Bewertungen, die von Personen stammen, die niemals Patient waren, verstoßen in der Regel gegen die Nutzungsbedingungen von Jameda. Hiergegen können Ärzte vorgehen.

Ja, dies wurde bereits höchstrichterlich entschieden. Ärzte, Lehrer und auch andere Dienstleister und Unternehmen dürfen bewertet werden.

Ja. Die Rechtsprechung ist eindeutig. Ärzte müssen sich im Internet bewerten lassen. Die Gerichte sagen, dass die Bewertungen der Ärzte den Menschen bei der Auswahl des Arztes oder der Ärztin behilflich sein können.

Nein. Grundsätzlich haben Ärzte keinen Anspruch auf Löschung eines Profils.

Das OLG München hatte sich mit zwei Parallel-Verfahren beschäftigt, in denen sich Ärzte gegen Jameda-Profile zur Wehr gesetzt haben (Urt. v. 19.01.2021, Az. 18 U 7246/19 Pre und Az. 18 U 7243/19 Pre). Dem Antrag der Kläger auf Löschung der Profile, bzw. Unterlassung der Datenverarbeitung, gab das OLG München nicht komplett – aber weit überwiegend statt.  

Jameda ist kein sog. „neutraler Informationsmittler“

Das Arztbewertungsportal hatte ungefragt sog. Basis-Profile der Ärzte angelegt. Hierzu hat es sog. "Basisdaten" eines Arztes als eigene Inhalte angeboten. Dazu gehören etwa Name, Fachrichtung, Praxisanschrift und Sprechzeiten. Diese Profile können Nutzer dann bewerten und kommentieren.

Auf diesen Basisprofilen werden Anzeigen zu Premium-Profilen geschaltet. Also bezahlpflichtige Profile, die zusätzliche Features enthalten. Etwa Bilder und weitere Möglichkeiten, die das Profil ansprechender gestalten. Will man sein Profil auch erweitern – muss man zahlen.

Im Raum stand bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor dem LG München eine unrechtmäßige Datenverarbeitung. Etwas anderes würde nämlich nur dann gelten, wenn das Portal als sog. „neutraler Informationsmittler“ im Sinne der BGH-Rechtsprechung zu sehen ist (zuletzt Urteil vom 20.02.2018 – Az. VI ZR 30/17). Das wäre der Fall, wenn Jameda nur den Austausch zwischen Patienten ermöglicht hätte. Jameda stellt die Profile allerdings als eigene Inhalte zur Verfügung.

Neutral war Jameda daher gerade nicht, da für Premium-Features geworben werde. Das LG München hat deshalb (nur) Teile der Features von Jameda untersagt. Die Ärzte wollten allerdings eine komplette Löschung des Profils.

Keine Löschung – Aber Einheitliche Funktionen der Profile 

Vor dem OLG München haben die klagenden Ärzte sodann die Löschung des gesamten Profils beantragt. Das Gericht stellte fest, dass diese entscheidende neutrale Rolle für eine Vielzahl von Features nicht gewahrt sei. Für den Nutzer wird nicht klar, dass einige Features nur für zahlende Kunden möglich sind.

Eine Löschung des gesamten Profils wurde den Ärzten allerdings nicht zugesprochen. Nur in Teilen überwiege ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Einer Bewertung können sie sich aber nicht komplett entziehen.

Entscheidung für den BGH

In diesem Fall wurde die Revision zum BGH zugelassen. Die Voraussetzungen für eine Datenverarbeitung zur Erstellung solcher Profile hat erhebliche Bedeutung für die Praxis und wird durch obergerichtliche Rechtsprechung unterschiedlich bewertet.

Feststeht allerdings, dass sich Ärzte nicht gegen jegliche Bewertungen wehren können. Es gibt keinen Anspruch darauf nicht-bewertet zu werden. In dem Moment in dem Bewertungsportale aber nicht mehr lediglich Patienten den Austausch ermöglichen – also nicht mehr neutral vermitteln – haben sie häufig keine Grundlage für die Datenverarbeitung.

Betroffenen steht dann ein Anspruch auf Unterlassung und unter Umständen sogar Schadensersatz zu.

Hinsichtlich der Frage von Bewertungsportalen stellt sich also nicht die Frage des „Ob“, sondern des „Wie“ – und das wird nicht zuletzt der BGH entscheiden müssen.

Jameda Bewertungen sollten nicht von den ÄrztInnen kommentiert werden. Die Erfahrung zeigt, dass sich die rechtliche Ausgangslage durch eine Kommentierung meist zu ungunsten der Ärzte verschlechtert.

In vielen Fällen sind die Bewertungen von der Meinungsfreiheit geschützt. Solche Bewertungen sind zulässig. Es gibt daher keinen Rechtsanspruch, gegen diese Bewertungen vorzugehen. In solchen Fällen empfehlen wir die Anwendung spezieller Konfliktlösungsmethoden. Fachanwalt Karsten Gulden ist als zertifizierter und ausgebildeter Mediator in der Lage, mit den Beteiligten zu reden, um den Konflikt aufzulösen. Diese Methode wird von den Ärzten als auch von den Bewertern sehr geschätzt, da von Mensch zu Mensch agiert wird und die rechtliche Seite eine untergeordnete Rolle spielt.

Ansprechpartner

Karsten Gulden

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

[email protected]
+49-6131-240950

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