Zum Hauptinhalt springen Zum Seiten-Footer springen

Massaker-Video - ist die Verbreitung in sozialen Netzwerken erlaubt?
Persönlichkeitsrecht|FAQ

Veröffentlicht am
gulden röttger rechtsanwälte

Ansprechpartner
Karsten Gulden, LL.M. Medienrecht

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht &
Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte

06131 240950
karsten.gulden@ggr-law.LÖSCHEN.com

Kontaktformular

Ist die Verbreitung von Massaker-Videos in sozialen Netzwerken erlaubt?

In der neuseeländischen Stadt Christchurch kam es zu einer schrecklichen Gewalttat. Ein Attentäter griff zwei Moscheen an und tötete dabei 50 Menschen. Als wäre das alles nicht schon schlimm genug, filmte der Angreifer seine Tat und übertrug diese live auf Facebook, sodass die ganze Welt diese Gräueltat mitverfolgen konnte. Ist dies erlaubt?

Die Digitalisierung schafft in der heutigen Zeit die Möglichkeit, dass Bilder und Videos von Gewalttaten oder terroristischen Angriffen in Sekundenschnelle per Smartphone im Internet veröffentlicht werden. Doch das Veröffentlichen und Verbreiten, insbesondere von Videos, solcher Ereignisse durch Schaulustige, kann durchaus schwere rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Zwar sehen die Nutzungsbedingungen der gängigen Social-Media Portale vor, dass die Darstellung der Gewalt nicht gestattet ist, dennoch finden immer wieder solche Inhalte ihren Weg ins Netz.

Persönlichkeitsrechte von Opfern und Angehörigen

Durch das Hochladen von Bildern und Videos werden idR die Persönlichkeitsrechte der Opfer und deren Angehörigen massiv verletzt, was zu Rechtsansprüchen führen kann, da sowohl die Menschenwürde der Opfer als auch das Recht am eigenen Bild verletzt werden. Hierbei handelt es sich um zivilrechtliche Ansprüche, welche die Opfer selbst gegen den Täter oder die Plattformen geltend machen müssen.

Strafvorschriften

Das Verbreiten solcher Inhalte hat aber durchaus auch strafrechtliche Relevanz. Unter anderem können die Straftatbestände der Gewaltdarstellung (§ 131 StGB), Volksverhetzung (§ 130 StGB) sowie der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs (§ 201a StGB) erfüllt sein. Da es sich hier um Strafvorschriften handelt, muss idR der Staat selbst – also die Staatsanwaltschaft – tätig werden und den Täter anklagen.

„Gefällt mir“ – Liken erlaubt?

Fraglich ist, ob sich die Nutzer auch dadurch strafbar machen, wenn sie einen derartigen Beitrag mit einem „Like bzw. Gefällt mir“ versehen. Das Zugänglichmachen oder Verbreiten solcher Video kann die Tatbestände der §§ 130, 131 StGB erfüllen. Ein bloßes Anklicken des „Gefällt mir“-Buttons sollte jedoch nicht die Grenze zu einer strafbaren Volksverhetzung (§ 131 StGB) oder Gewaltdarstellung (§ 131 StGB) überschreiten. Dies gilt ebenso für den Straftatbestand der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs (§ 201a StGB).

Vorsichtiger sollte man jedoch sein, wenn man einen solchen Beitrag kommentiert. Hier sollte man aufpassen, dass man sich nicht wegen eines öffentlichen Aufrufs zu Straftaten (§ 111 StGB) strafbar macht, indem man die Handlungen des Täters befürwortet und andere zu gleichen Taten aufruft oder gar animiert. Im schlimmsten Fall kann man wegen Anstiftung bestraft werden, da man den Entschluss des späteren Täters zu solch einer Tat hervorgerufen hat.

Ausnahme: Presse

Journalisten dürfen in Ausnahmefällen Szenen eines Gewaltvideos zeigen, wenn dies der Berichterstattung dient und unabdingbar für die vollständige Berichterstattung ist. Der Pressekodex setzt der Berichterstattung entsprechende Grenzen. Die Richtlinie 11.2 des Pressekodex verlangt von den Journalisten, dass diese bei der Berichterstattung über Gewalttaten eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den Interessen der Opfer und Betroffenen sorgsam vornehmen.

Haften Facebook und Co. für die Inhalte ihrer Nutzer?

Die Portalbetreiber haften grundsätzlich nicht für die Inhalte ihrer Nutzer, sofern sie keine Kenntnis von den rechtswidrigen Inhalten haben. Erlangen sie jedoch Kenntnis, dass ein mögliches Gewaltvideo hochgeladen wurde, so müssen sie dieses unverzüglich entfernen oder dafür sorgen, dass der Zugang zu diesen Inhalten nicht mehr möglich ist. Diese Plicht ergibt sich aus § 10 TMG.

Sollte dennoch einmal ein Gewaltvideo unentdeckt bleiben, kann ein Löschungsanspruch geltend gemacht werden.

Fazit

Bei dem Hochladen und Verbreiten von Gewaltvideos handelt es sich um ebenso abscheuliche Taten wie der Verübung der Gewalt selbst. Das Verbreiten solcher Inhalte kann schwerwiegende – gar strafrechtliche – Folgen haben.

Die Betreiber von Social Media Portalen sind dazu angehalten, in Zukunft verbessert darauf zu achten, dass es solche Inhalte erst gar nicht ins Netz schaffen. In einigen Ländern haben Personen bereits gegen Facebook, YouTube und Co. Klage wegen der Verbreitung von Terrorismus förderndem Material und der Verletzung der Menschwürde eingereicht.

Ansprechpartner

Karsten Gulden

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

[email protected]
+49-6131-240950

Icon XingIcon linkedInIcon E-MailIcon Drucken
gulden röttger rechtsanwälte hat 4,83 von 5 Sternen243 Bewertungen auf ProvenExpert.com