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Darf die Presse Bilder von Opfern, Tätern und trauernden Angehörigen veröffentlichen?

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Katastrophen: Darf die Presse Bilder von Opfern, Tätern und trauernden Angehörigen ohne Einwilligung veröffentlichen

Der aktuelle Fall der nationalen und internationalen Presseberichterstattung zum Flugzeugabsturz der GermanWings Maschine 4U9525 wirft einige Fragen bzgl. der Verwendung von Bildern bei einer Katastrophenberichterstattung auf.

Darf die Presse Bilder eines Täters veröffentlichen?

Die Existenz von Persönlichkeitsrechten (Recht am eigenen Bild, u.a.) endet nicht mit der Begehung einer Straftat. Auch Straftäter haben Persönlichkeitsrechte. Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich gem. § 22 S. 1 KUG nur mit der Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt dann vor, wenn es sich bei dem Abgebildeten gem. § 23 Abs. S. 1 KUG um eine Person der Zeitgeschichte handelt. In diesen Fällen können Bilder von dem abgebildeten Täter grundsätzlich auch ohne dessen Einwilligung veröffentlicht werden, sofern nicht gem. § 23 Abs. 2 KUG ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten entgegensteht. Hier muss dann eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Täters und dem Informationsinteresse der Allgemeinheit vorgenommen werden. Überwiegt das allgemeine Informationsinteresse, bspw. weil es sich um einen Katastrophe nationalen Ausmaßes handelt, steht einer Bildberichterstattung der Presse nichts entgegen.

Persönlichkeitsrechte enden nicht automatisch mit dem Tod, sondern gelten als Postmortale Persönlichkeitsrechte fort. Bilder des verstorbenen Täter dürfen grundsätzlich nur gem. § 22 S. 3 KUG mit der Zustimmung seiner Angehörigen (Frau / Mann, Kinder, Eltern) veröffentlicht werden.

Wie bei dem lebendigen Täter, liegt auch bei dem verstorbenen Täter eine Ausnahme von der Einwilligungsbedürftigkeit vor, wenn der Abgebildete gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG den Rang einer Person der Zeitgeschichte einnimmt. Auch hier ist die Bildberichterstattung nicht erlaubt, wenn durch die Veröffentlichung der Presse ein berechtigtes Interesse seiner Angehörigen verletzt wird.

Darf die Presse Bilder der Opfer veröffentlichen?

Bei jedem größeren Unglück oder Katastrophe werden immer wieder Bilder der Opfer durch die Presse veröffentlicht. Teilweise werden ganze Bildergalerien erstellt und die Bilder sogar auf der Titelseite veröffentlicht. Wie unter Punkt 2. festgestellt, haben auch Verstorbene ein postmortales Persönlichkeitsrecht, welches insbesondere die Veröffentlichung von Bildern der Verstorbenen umfasst. Auch bei den Opfern stellt sich die Frage, ob diese kurzzeitig gem. § 23 Abs. 1 S. 1 KUG den Rang einer Person der Zeitgeschichte einnehmen. Dies ist umstritten. Die in der Regel verwendeten Bilder wurden in den meisten Fällen in einem anderen Kontext aufgenommen, so dass diese selbst dann keine Bildnisse der Zeitgeschichte sind. Bei einem Täter oder einer Person, die für ein großes Unglück / Katastrophe verantwortlich ist, kann man das Merkmal der Person der Zeitgeschichte in den meisten Fällen problemlos bejahen, bei den Opfern sehen wir das anders. Warum muss den Opfern ein Gesicht gegeben werden, wenn die Angehörigen nicht damit einverstanden sind? Hier reicht es für die Befriedigung des allgemeinen Informationsinteresses vollkommen aus, wenn darauf hingewiesen wird, wie sich die Opfer zusammensetzen (Kinder, Frauen, Männer, Nationalitäten, etc.). Etwas anderes gilt für Opfer, die bereits Personen der Zeitgeschichte wie bspw. berühmte Musiker, Schauspieler, Sportler, etc. sind.

Dementsprechend bedarf es nach unserer Auffassung in der Regel der Einwilligung der Angehörigen, bevor ein Bild des verstorbenen Opfers in der Presse veröffentlicht werden darf. Angehörige im Sinne des § 22 S. 3 KUG sind der überlebende Ehegatte / Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten. Falls weder Ehegatte / Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, muss die Einwilligung bei den Eltern des Abgebildeten eingeholt werden.

Sind die Opfer der Katastrophe noch am Leben und auch geschäftsfähig, muss die Einwilligung zur Veröffentlichung direkt bei diesen eingeholt werden.

Darf die Presse Bilder der Trauernden veröffentlichen?

Auch hier gilt das Gleiche wie unter den Punkten 1. bis 3. Gesagte. Trauernde erfüllen grundsätzlich erst recht nicht den Rang einer Person der Zeitgeschichte, noch viel weniger als die Opfer des Unglücks. Im Rahmen der Presseberichterstattung dürfen Bildnisse der Trauernden, auf denen diese identifizierbar sind, entweder nur verpixelt oder unverpixelt mit deren Einverständnis veröffentlicht werden.

Darf die Presse Bilder aus den Sozialen Medien wie Facebook und Co. verwenden?

Sofern überhaupt eine Bildberichterstattung erlaubt ist, stellt sich immer wieder die Frage, ob Journalisten auch Bilder verwenden dürfen, die sie bzw. deren Fotografen nicht selbst angefertigt haben, sondern die einfach aus den Sozialen Medien wie Facebook, Google, Twitter und YouTube zusammengesucht wurden?

Auch Journalisten und deren Arbeitgeber müssen Lizenzen an Bildern erwerben, sofern sie diese nicht selbst angefertigt haben. Jedes Bild / Foto ist urheberrechtlich geschützt, sofern es nicht ausdrücklich vom Urheber (Public Domain / CC Lizenz) bzw. Rechteinhaber zur freien Nutzung und insbesondere redaktionellen Veröffentlichung freigegeben worden ist. Ausnahme: der Urheber des verwendeten Bildes ist bereits 70 Jahre tot.

Bilder, die in Sozialen Medien wie Facebook veröffentlich wurden, sind nicht automatisch gemeinfrei. Solche Bilder können nach den meisten AGB der Social Media Plattformen zwar geteilt, aber nicht kopiert bzw. heruntergeladen werden und dann auf der Homepage und / oder in der Printausgabe der entsprechenden Zeitung veröffentlich werden. Die Einwilligung des Urhebers bzw. des Rechteinhabers muss auch in den Fällen, in denen der Abgebildete eine Person der Zeitgeschichte ist, zwingend eingeholt werden.

Fazit

Die Presse darf nicht alles.

Es kommt dennoch immer wieder vor, dass Zeitungen, Fernsehen und sonstige Presseorgane Bilder ohne die notwendige Einwilligung des Urhebers oder ohne die teilweise notwendige Einwilligung - falls die Ausnahme des § 23 Abs. 1 S. 1 KUG nicht greift - veröffentlichen. Die Presse geht dieses Risiko bewusst ein und hat für solche Fälle eine „Kriegskasse“, um sich gegen juristische Ansprüche der Abgebildeten oder Urheber zur Wehr zu setzen. Gerade die Bebilderungen von Unglücken und Katastrophen führen zu einer Auflagensteigerung, Erhöhung der Einschaltquote und Steigerung der Klickrate, da den Täter und Opfern ein Gesicht gegeben werden kann, was zu einer Emotionalisierung der Berichterstattung führt. Emotionen lassen sich einfach besser als kalte Fakten verkaufen.

Ansprechpartner
Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M.

Tobias Röttger

Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter

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+49-6131-240950

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