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Quellenschutz
Persönlichkeitsrecht|FAQ

Veröffentlicht am

Nachdem Tom Cruise im November vergangenen Jahres Klage gegen den Hamburger Verlag Bauer wegen Rufschädigung eingereicht hatte, einigten sich die Parteien nun außergerichtlich. Die Bedingungen der Einigung wurden nicht offengelegt und sollen nach Angaben der Parteien vertraulich bleiben.

Hintergrund der Klage war, dass der amerikanische Schauspieler Tom Cruise sich durch zwei Titelgeschichten in den Magazinen „In Touch” und „Life & Style” diffamiert fühlte. Zu lesen war, dass der Hollywoodstar seine Tochter verlassen und ihr das Herz gebrochen habe. Tom Cruise widersprach dem vehement und gab an, eine wundervolle Beziehung zu seiner Tochter Suri zu haben. Nach Angaben des Bauer Verlags, stammten die Aussagen von vertraulichen Quellen, die weiterhin hinter ihren Anschuldigung stünden.

Persönlichkeitsrecht und Presse

Auch wenn der Rechtstreit nun beigelegt worden sein soll, wirft er grundsätzliche Fragen des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrecht gegenüber der Presse, sowie des Quellenschutzes auf.

Ausgangspunkt einer Beurteilung, ob überhaupt ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegt, sind die Umstände des Einzelfalls. Das Grundrecht ist stets im Zusammenhang mit den Grundrechten zu sehen, die auf der Gegenseite betroffen sein könnten, und mit diesen abzuwägen. Die Verantwortlichen auf Seiten der Medien können sich dabei insbesondere auf die Meinungs- und Pressefreiheit berufen. Dies beinhaltet insbesondere auch das Recht, die Informationsquellen geheim zu halten. Kommt die Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass der Berichterstatter keinerlei berechtigte Interessen an der Veröffentlichung haben konnte, so liegt eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung vor.

Widerruf und Gegendarstellung

Im vorliegenden Fall war der Bericht in den Magazinen bereits in die Welt gesetzt, so dass ein Unterlassungsanspruch von Tom Cruise gegen die Veröffentlichung nicht mehr sachgerecht erschien. Denkbar ist im Falle fortdauernder, negativer Berichterstattung durch unzutreffende Tatsachenbehauptung, das agierende Presseorgan zu einem Widerruf der getätigten Äußerungen oder zu deren Richtigstellung zu verpflichten. Gleichwohl kann der Betroffene verlangen, selbst eine Gegendarstellung zu formulieren, die dann in der Zeitschrift zu erscheinen hätte. Eine Gegendarstellung setzt nicht voraus, dass die zugrunde liegende Berichterstattung rechtswidrig – d.h. in diesem Fall, unwahr – war. Zu beachten hat ein Betroffener in einem solchen Fall, dass strenge Anforderungen an eine „druckreife“ Form der Darstellung zu erfüllen sind.

Schadensersatz bei schweren Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht

In Fällen besonders schwerer Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, wenn kein anderer Ausgleich der Beeinträchtigung möglich ist, kann auch Schadensersatz geltend gemacht werden. In der deutschen Rechtsprechung wird diese finanzielle Kompensation jedoch äußerst zurückhaltend zugestanden. Voraussetzung hierfür ist neben dem besonders schwerwiegenden Eingriff, ein schuldhaftes Vorgehen der Berichterstatter, d.h. dass der betreffende Journalist vorsätzlich oder fahrlässig die Verletzung des Persönlichkeitsrechts begangen hat.

Beispiele für schwerwiegende Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Ein besonders schwerwiegender Eingriff wäre insbesondere zu bejahen, wenn in die Intimsphäre eingegriffen worden ist, eine Schmähkritik vorliegt oder es zu wiederholten Verletzungen gleicher Art kommt. Im Falle von Tom Cruise ist gewiss ein Eingriff in die Privatsphäre festzustellen. Die öffentliche Zurschaustellung familiärer Belange wird von der Rechtsprechung jedoch nicht per se als Teil der schutzbedürftigeren Intimsphäre angesehen. Vielmehr beschäftigte sich die beanstandete Berichterstattung mit der Privatsphäre des Schauspielers. Insoweit ist kein Schadensersatzanspruch angezeigt.

Höhe einer Geldentschädigung für Verletzungen des Persönlichkeitsrechts

Wäre das Gericht im Fall von Tom Cruise wider Erwarten zu der Einschätzung gekommen, dass ein Schadensersatz angezeigt ist, so hätte der Hollywoodstar zumindest seine finanziellen Erwartungen erheblich nach unten korrigieren müssen. Die Höhe einer Geldentschädigung für Verletzungen des Persönlichkeitsrechts wird von mehreren Faktoren beeinflusst. Beachtlich ist dabei die Schwere des Eingriffs, der hierdurch erzielte Gewinn und - in beschränktem Maße - eine Abschreckungsfunktion. Die Stellung von Tom Cruise als weltweit bekannter Schauspieler, ist hingegen unbeachtlich.

Veröffentlichung von Nacktfotos im Internet - Schmerzensgeld i.H.v. 25.000,- Euro

Um einen Eindruck von den Dimensionen eines Schadensersatzes für Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Deutschland zu bekommen, verweisen wir auf eine Entscheidung des LG Kiel, bei der für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung von Nacktfotos im Internet ein Schmerzensgeld i.H.v. 25.000,- Euro zugestanden worden sind.

Ansprechpartner

Karsten Gulden

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

[email protected]
+49-6131-240950

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