Beispiel: Bezeichnung als „Neger“
Die Bezeichnung eines Menschen als „Neger“ ist nicht bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unzulässig.
Hier bedarf der Aussagegehalt regelmäßig einer Wertung anhand des Zusammenhangs.
Das LVerfG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 19.12.2019 –1/19) hat kürzlich entschieden, dass das Wort „Neger“ nicht zu den Begriffen zählt, die ausschließlich der Herabwürdigung dienen. Auch wenn es im allgemeinen Sprachgebrauch so verstanden wird, entscheidet diesbezüglich immer der Einzelfall. Der Äußernde Landtagsabgeordnete habe das Wort bewusst gewählt, um zu einer Debatte über politische Korrektheit beizutragen – so das Gericht.
Anders sah es zuvor noch das OLG Köln (Urteil vom 19. 1. 2010 - 24 U 51/09), das die Bezeichnung „Neger“ als eindeutig diskriminierend eingestuft hat. Die Äußerung eines AfD-Bundestagsabgeordneten, den Sohn eines Prominenten als „Halbneger“ zu bezeichnen, wurde durch das LG Berlin (Urteil vom 15.01.2019 – 27 O 265/18) als Formalbeleidigung eingestuft.
In beiden Verfahren haben die Äußernden „Anlass zu einem herabwürdigendem Urteil“ gegeben und sich im Zusammenhang abwertend geäußert. Besteht kein sachlicher Bezug zu einer politischen Auseinandersetzung, wird diese Äußerung wohl eher kritisch zu werten sein.
Beispiel: Bezeichnung als „Schwarzer“ – „Negro“
Die Bezeichnung eines Menschen als „Schwarzer“ oder „Negro/Negru“ ist für sich genommen zulässig, wenn nicht abwertend gemeint.
Aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ergibt sich nicht ohne weiteres ein abwertender Charakter - weitere Umstände müssen hinzutreten. Nichts anderes gilt für den Begriff „Negro [schwarz]“, der stellvertretend für anderssprachige Bezeichnungen steht.
Wird der Begriff wertungsfrei – also lediglich feststellend verwendet, wird man den rassistischen Charakter verneinen können. Ist er abwertend gemeint, dann ist die Bezeichnung unzulässig. Die Bewertung erfolgt dann anhand der Umstände der Äußerung.
Empfehlung: herabwürdigende Äußerungen unterlassen
Gerade rassistische Äußerungen führen zu schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die die Betroffenen tiefgreifend verletzt. Die Toleranzschwelle der Betroffenen ist deshalb sehr niedrig und entspricht der Sensibilisierung der Bevölkerung hinsichtlich ethnischer Diskriminierungen.
Die Grenze der zulässigen Meinungsäußerung ist immer dann überschritten, wo sich aus dem allgemeinen Sprachgebrauch oder aus dem Zusammenhang ergibt, dass die Äußerung abwertend – also herabwürdigend gemeint war. Rassistische Diskriminierungen ergeben sich in vielen Fällen bereits aus der Wortbedeutung an sich.
Steht die Äußerung im inhaltlichen Zusammenhang zum Thema „Rassismus“ oder ist die Äußerung Gegenstand politischer Debatten, so muss dies auch beachtet werden. Die Grenze zur Beleidigung ist immer dort überschritten, wo dieser sachliche Zusammenhang fehlt – der abwertende Charakter also im Vordergrund steht. Also immer dann, wenn ein neutraler Zuhörer die Äußerung als geschmacklos und unsachlich empfindet, spricht vieles dafür, die Äußerung als rassistisch und unzulässig einzustufen. Im Zweifel sollten jegliche, herabwürdigende Äußerungen unterlassen werden, insbesondere solche, die als rassistische Äußerungen ausgelegt werden können.