Fragen zur Rufschädigung im Internet
Wenn Unternehmen in ihrem guten Ruf beschädigt werden, stellen sich viele Fragen.
Die wichtigsten Fragen fasse ich hier zusammen und will diese dann nachfolgend beantworten:
- Wo fängt eine unzulässige Rufschädigung an?
- Was muss ich als betroffener Unternehmer tun?
- Welche Ansprüche habe ich als Unternehmer gegen den Rufschädiger?
- Was kann ich den Rufmord stoppen?
- Wie kann ich mich als Unternehmer gegen eine Rufschädigung schützen?
Rufschädigung im Internet
Das Ansehen und der gute Ruf von Unternehmen und Persönlichkeiten sind durch das Internet stärker gefährdet denn je. Jeder hat die Möglichkeit, den Ruf von Unternehmen, deren Produkten und den Persönlichkeiten, die dahinter stehen, mit Hilfe des Internets gezielt zu schädigen.
Ein beliebtes Mittel der Rufschädigung sind Einträge, Äußerungen und Bewertungen auf Bewertungsportalen im Internet (kununu, Jameda, Sanego, Yelp etc.). Negative und inhaltlich falsche Internet-Bewertungen sind geschäftsschädigend. Rechtliche Hilfe ist daher angebracht, um den Schaden einzugrenzen.
Welche Bewertungen sind unzulässig?
Nicht jede Bewertung im Internet ist unzulässig.
Es muss zunächst geprüft werden, ob es sich bei den negativen Beiträgen um unwahre Tatsachenbehauptungen oder unsachliche Schmähkritiken handelt. Unwahre Tatsachenbehauptungen und unsachliche Schmähkritiken sind unzulässig und müssen nicht hingenommen werden.
Diese „Bewertungen“ sind nicht von der Meinungsfreiheit geschützt. Im Gegenteil! Die Äußerungen verletzen die Persönlichkeitsrechte der Unternehmer und können strafbar sein.
Sachliche Kritik ist erlaubt
Sachliche Kritik ist erlaubt - unsachliche nicht! In der öffentlichen Auseinandersetzung müssen Unternehmen Kritik hinnehmen, auch wenn diese in überspitzter und polemischer Form geäußert wird. Voraussetzung ist dabei jedoch stets, dass die Kritik als Meinung geäußert wird. Ist die Kritik jedoch allein darauf gerichtet, das Unternehmen herabzusetzen, zu diffamieren und im guten Ruf zu schädigen, dann ist das nicht erlaubt.
Schmähkritiken sind verboten. Eine „Schmähkritik“ ist die böswillige und zielgerichtete Verletzung des Unternehmens. Die Grenze des Zulässigen wird überschritten, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung und Herabsetzung des Unternehmens im Vordergrund steht. Ebenso unzulässig sind Äußerungen, für die es überhaupt keine Anknüpfungspunkte gibt. Darunter fallen insbesondere Aussagen zur „Unfähigkeit“ des Unternehmens.
falsche und unwahre Tatsachenbehauptungen immer unzulässig
Lügen genießen keinen Schutz und können immer entfernt werden. Man spricht dann von falschen und unwahren Tatsachenbehauptungen. Solche Äußerungen sind nie von der Meinungsfreiheit gedeckt und damit rechtswidrig. Eine Tatsachenbehauptung liegt vor, wenn Fakten genannt werden, die sich überprüfen lassen. Stimmen die Angaben in der Bewertung nicht mit der Wirklichkeit überein, kann man dagegen vorgehen.
Null Toleranz bei Rufschädigungen im Internet! Unternehmen und Persönlichkeiten können nicht verhindern, dass sie im Internet bewertet werden. Allerdings gibt es Grenzen. Die Meinungsfreiheit endet dort, wo die Rechte anderer verletzt werden. Hier setzen wir an und sorgen für den nachhaltigen Schutz des guten Rufs.
Rechtschutzversicherungen übernehmen in der Regel die Anwaltskosten, wenn es zu einer Rufschädigung kommt. Wir kümmern uns um die Kostenzusage der Versicherungen, wenn dies gewünscht wird.
Daneben schließen wir individuelle Honorarvereinbarungen mit unseren Mandanten ab.