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Schadensersatz und entgangener Gewinn bei rechtswidriger Bewertung im Internet
Persönlichkeitsrecht|FAQ

Veröffentlicht am

Unternehmen, die schlecht bewertet wurden, haben mit Imageverlusten und Umsatzeinbußen zu kämpfen. Die Einträge sind geschäftsschädigend und führen auch zu finanziellen Schäden. Diese Unternehmen können von dem Bewerter Schadensersatz und den Ersatz des entgangenen Gewinns fordern.

Prüfung der Ansprüche: Schadensersatz und entgangener Gewinn

Aus diesem Grunde sollte immer geprüft werden, ob den betroffenen Firmen ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz sowie des entgangenen Gewinns zusteht. Ersatzfähig sind bspw. die Anwaltskosten, wenn eine illegale Bewertung abgegeben wurde. Denkbar ist ebenso, dass der Bewerter dem bewerteten Unternehmen Geld bezahlen muss, weil ein Geschäft aufgrund der negativen Bewertung geplatzt ist.

Die finanziellen Schäden müssen konkret nachgewiesen werden und auf die Bewertung zurückzuführen sein. Mit anderen Worten: Der Schaden muss aufgrund der Bewertung eingetreten sein.

Beispiel:

Der abgesprungene Kunde beruft sich auf eine negative und veröffentlichte Bewertung und teilt dem Unternehmen mit, dass er beauftragen wollte oder bereits beauftragt hat, dass er aufgrund der Bewertung von einer Beauftragung Abstand nimmt.

ebefalls gut zu wissen:

Negative und schlechte Internetbewertungen werden mittlerweile immer häufiger zur Schädigung von Händlern und Dienstleistern eingesetzt. Betroffen haben in der Regel Anspruch auf Unterlassung, Löschung und Schadensersatz gegenüber dem Täter bzw. dem Bewertungsportal.

Überzogene Kritik und unwahre Behauptungen müssen Händler und Dienstleister sich jedenfalls nicht gefallen lassen. In Fällen übertriebener Kritik und Lügen können Händler und Dienstleister die Löschung des Eintrags auf der Internetseite sowie  Schadenersatz fordern, wenn ein nachgewiesener Schaden eingetreten ist. 

Entgangener Gewinn bei rechtswidriger Bewertung

Ist durch die Abgabe der rechtswidrigen Bewertung ein potentieller Kunde abgesprungen kann der entgangene Gewinn geltend gemacht werden.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, gemäß § 252 BGB.

Voraussetzung ist, dass dem bewerteten Unternehmen aufgrund der Bewertung Einnahmen entgangen sind, weil ein Geschäft nicht zustande kam oder geplatzt ist.

Die Rechtsprechung und die Gesetze sehen für die Geschädigten eine Beweiserleichterung vor, was den Schadensnachweis anbtrifft. Das bedeutet, dass die bewerteten Unternehmen nur die Umstände und Beweise darzulegen brauchen, die den Gewinnausfall möglich erscheinen lassen. 

Wir überprüfen für unsere Mandanten, ob im Einzelfall die Ansprüche bestehen und in welcher Höhe.

Was tun im Falle einer negativen Internet-Bewertung?

  1. Beweissicherung der negativen Bewertung (mit Atomshot)
  2. Inhaber der Internetseite zur Löschung auffordern
  3. Unterlassung und Schadensersatz vom Täter einfordern, soweit bekannt

Was wir für Sie tun können!

Im ersten Schritt erfolgt das Aufforderungsschreiben an den Portalbetreiber. Dieser wird unter Fristsetzung zur sofortigen Löschung bzw. Entfernung des Eintrages aufgefordert.

Ist der Täter bekannt wird dieser kostenpflichtig abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert. Zudem stellen wir dem Täter im Falle eines schuldhaften Verstoßes unsere Anwaltskosten in Rechnung. Nach entsprechender Auskunftserteilung ermitteln wir sodann den möglicherweise eingetretenen Schaden, denn wir dann ebenfalls für unsere Mandanten vom Täter ersetzt verlangen.

Ansprechpartner

Karsten Gulden

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

[email protected]
+49-6131-240950

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