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Schadensersatz Presseartikel
Persönlichkeitsrecht|FAQ

Veröffentlicht am

Unwahre und falsche Presseartikel können Schäden anrichten. Durch einen einzigen Artikel kann der gute Ruf von Personen und Unternehmen geschädigt werden, was zu direkten Umsatzeinbußen führen kann. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass den Opfern falscher Medienberichterstattung Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Presse und Medien zustehen können. Ersatzfähig sind insbesondere auch Erwerbsschäden – Einbußen infolge von Kündigungen, Nichtbeförderungen etc. pp., der Ersatz von Aufwendungen und der entgangene Gewinn aufgrund der (falschen) Berichterstattung.

Daneben  kann es in Ausnahmefällen zu einem Anspruch des Medienopfer auf Ersatz eines immateriellen Schadens kommen. Der Anspruch auf Geldentschädigung setzt einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Opfers voraus. Das kann bspw. der Fall sein, wenn die Popularität des Opfers für kommerzielle Zwecke ausgenutzt wird oder wenn die Presse bewusst (unwahre) Tatsachen verbreitet, die das Privatleben oder Intimleben einer Person betreffen.

Ansprechpartner

Karsten Gulden

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

[email protected]
+49-6131-240950

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