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Schmerzensgeld bei der Verbreitung von Nacktbildern

Veröffentlicht am

Bereits in den 1970 er Jahren hat der Bundesgerichtshof geurteilt, dass die Verbreitung von Nacktbildern in der Regel eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt, die zur Anerkennung von Schmerzensgeldern (Geldentschädigungsansprüchen) führen kann.

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Tobias Röttger, LL.M. Medienrecht

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Unerlaubte Veröffentlichung von Abbildungen

Die unerlaubte Veröffentlichung von Abbildungen eines anderen kann, selbst wenn er dessen Namen nicht erwähnt und der Abgebildete nicht erkennbar ist, das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, weil dessen Selbstbestimmungsrecht missachtet wird. Zu dem  - der Selbstbestimmung vorbehaltenen - Persönlichkeitsbereich gehört auch die Entscheidung über die Veröffentlichung des eigenen Nacktbildes. Es ist in einem so starken Maße dem Intimbereich verbunden, dass seine Veröffentlichung ihrer freien Selbstbestimmung unterliegt. Die unbefugte Veröffentlichung des Bildes eines anderen stellt sich deshalb als Anmaßung einer Herrschaft über ein fremdes Persönlichkeitsgut dar (vgl. BGH NJW 1974, 1947-1950).

Doch nicht jede Rechtsverletzung gewährt einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens, sondern es sind gesteigerte Voraussetzungen zu erfüllen. Dies ist dann der Fall, wenn es sich aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Hierbei sind insbesondere die Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, die Nachhaltigkeit der Rufschädigung, der Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2010, 763 765).

Urteile zum Schmerzensgeld
Weitere Urteile zum Schmerzensgeld bei der Verbreitung von Nacktbildern im Internet / Messenger

AG Charlottenburg (Vergl. v. 15.01.2015, Az. 239 C 225/14) 1.000,- €

Ex-Freund hat ca. 10 intime Fotos seiner Ex-Freundin an einen überschaubaren Personenkreis bei WhatsApp verschickt, bei waren damals 13 Jahre alt.

OLG Oldenburg (Beschl. v. 06.04.2018, Az. 13 U 70/17) 500,- €

Ex-Freundin schickte Bilder von ihren Brüsten und ihrem Genitalbereich an ihren damaligen Freund, diese Bilder landeten jedoch auch bei einer Freundin, welche die Bilder unerlaubt weiterleitete; das Schmerzensgeld viel niedrig aus, da die Betroffene durch die Aufnahme und das Verschicken der Bilder eine wesentliche Ursache für das Verbreiten gesetzt hat.

LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 20.05.2014, Az. 2-03 O 189/13) 1.000,- €

17-jährige Klägerin hatte intime Bilder von sich und ihrem Freund auf dem Handy, als sie dieses bei einer Freundin zum Aufladen an den Computer anschloss, gelangten diese auch auf dem Computer der Freundin, welche die Bilder wiederum u.a. per WhatsApp an Dritte mit den Worten „Die hast du nicht von mir“ weitergeleitet hat).

OLG Hamm (Urt. v. 20.02.2017, Az.3 U 138/15) 7.000,- €

Ex-Freund veröffentlich Foto vom Oralverkehr mit der damaligen Partnerin nach Beendigung der Beziehung auf Internetplattform, die allgemein einsehbar ist und von den Freunden und Bekannten des Paares besucht wurde; Bilder verbreiteten sich anschließend über die sozialen Netzwerke; Frau erlitt durch die Veröffentlichung einen gesundheitlichen Schaden in Form sich sukzessiv über mehrere Jahre erstreckenden, psychischen Erkrankungen.

LG Kiel (Urt. . 27.04.2006, Az. 4 O 251/05) 25.000,- €

Drei Nacktfotos von der damaligen Partnerin wurden nach Ende der Beziehung samt Name, Anschrift und Telefonnummer auf einer Tauschbörse zum Download angeboten, woraufhin sie von Unbekannten Anrufe und „Angebote“ erhalten hatte; die Höhe des Schmerzensgeldes richtete sich nach dem Grad der Belästigung und den niedrigen Beweggründen (Rache) des Beklagten.

Im Einzelfall dürfte stets ein Schmerzensgeld von 500 - 1.000,- € im Mindestmaß zu begründen sein, wenn es um die Verbreitung von Nacktbildern im Internet  oder via Messenger geht.

Es muss beachtet werden, ob die Bilder bspw. per WhatsApp nur an einen bestimmbaren Personenkreis verschickt wurden. Dies kann sich reduzierend auf die Höhe des Schmerzensgeldes auswirken.  Möglicherweise kann jedoch das Schmerzensgeld höher ausfallen, wenn nachgewiesen werden kann, dass aufgrund der Anzahl der Empfänger (bspw. 50, 100 oder mehr) nicht auszuschließen ist, dass noch weitere Personen die Bilder erhalten haben. Gegen ein höheres Schmerzensgeld kann sprechen, dass die betroffene Person das Bild selbst angefertigt hat und an den Täter verschickt hat und somit selbst eine Ursache für die Verbreitung gesetzt hat (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 06.04.2018, Az. 13 U 70/17).

Ebenfalls reduzierend kann sich auswirken, wenn es sich bei den verschickten Bildern „nur“ um Bilder eines unbekleideten Oberkörpers handelt und nicht um intime Szenen.

Ausblick

Eine Erhöhung der Schmerzensgelder wird diesseits befürwortet, wenn es um die Verbreitung von Nacktbildern im Internet geht, da hierdurch Nachahmer effektiv abgehalten werden können.

Ansprechpartner
Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M.

Tobias Röttger

Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter

Tobias Röttger ist Rechtsanwalt und Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte. Er hat sich konsequent auf das geistige Eigentum, Social Media Recht, Recht am eigenen Bild, Medienrecht und sich die daraus ergebenden Datenschutzprobleme fokussiert. Rechtsanwalt Röttger ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter TÜV©.

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