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Störerhaftung - Weiterverbreitung unwahrer Tatsachenbehauptung im Internet
Persönlichkeitsrecht|FAQ

Veröffentlicht am

Der BGH hatte sich mit den Fragen zu befassen, wann ein Anspruch auf vollständiges Entfernen von Berichten im Internet besteht, welche falsche Tatsachenbehauptungen enthalten und in welchem Umfang der Beklagte die Löschung zu bewirken hat, wenn Dritte die streitgegenständlichen Beiträge verbreiten, Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 340/14 verkündet am 28.07.2015.

Sachverhalt

Die Klägerin wurde von dem Beklagten, welcher als freier Mitarbeiter einer Kanzlei tätig war, auf Erfüllung eines Vertrags in Anspruch genommen. Es handelte sich dabei um den Rückkauf von Aktien der Klägerin, welcher den Aktionären zugesichert jedoch nicht umgesetzt wurde. Über diesen Rechtsstreit hat der Beklagte auch auf der Homepage der besagten Kanzlei berichtet. Die Berichterstattung war allerdings zum Teil fehlerhaft und enthielt falsche Tatsachenbehauptungen.
Zwar wurde dieser Beitrag nach Aufforderung der Klägerin gelöscht, aber es war weiterhin möglich, diesen über Suchmaschinen auf anderen Seiten im Internet aufzufinden. Einen solchen Zustand wollte die Klägerin nicht hinnehmen und hat den Beklagten auf vollständige Löschung des Beitrags auf allen zugänglichen Internetseiten in Anspruch genommen.

Entscheidung

Der vorliegende Fall ging bis zum Revisionsgericht und brachte folgendes Ergebnis hervor;

  1. Der Störer hat alles in seinem Ermessen Mögliche zu unternehmen, um auf eine Löschung der rechtswidrigen Tatsachenbehauptungen hinzuwirken. Sollte es sich um eine fortdauernde Rufbeeinträchtigung handeln, kann der Betroffene nicht nur eine Berichtigung verlangen. Allerdings ist es nicht erforderlich, dass der gesamte Beitrag entfernt wird. Es wird den Interessen des Betroffenen Genüge getan, wenn die falschen Tatsachenbehauptungen nicht mehr abrufbar sind.
    In entsprechender Anwendung von §§ 1004, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff StGB, 824 BGB kann somit zivilrechtlicher Ehrenschutz beansprucht werden. Zur Begründung eines Beseitigungsanspruchs in Gestalt der Löschung bzw. des Hinwirkens auf Löschung falscher und somit rechtswidriger Tatsachenbehauptungen wird seine Nähe zum Unterlassungsanspruch angeführt.
    Nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für einen Unterlassungsanspruch das bloße Nichtstun keinesfalls ausreichend. Gefordert wird vielmehr die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands, wenn alleine dadurch der Sinn und Zweck des Unterlassungsanspruchs erreicht werden kann.
  2. Es muss sich um nachweislich falsche Tatsachenbehauptungen handeln. Sollte, wie im vorliegenden Fall, nicht der gesamte Beitrag rechtswidrig sein, müssen auch nur die rechtsverletzenden Passagen entfernt werden. Verlangt werden eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, sowie die Abwägung der beidseitigen Rechtspositionen. Nur auf diese Weise kann ein gerechtes und angemessenes Ergebnis erzielt werden.
  3. Als Störer im Sinne von § 1004 BGB ist jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Ein Verschulden ist nicht erforderlich. Es wird nicht nur der unmittelbare Störer von der Norm erfasst, sondern auch derjenige, welcher eine Handlung verursacht hat, die in einem adäquat-kausalen Zusammenhang zur Rechtsverletzung steht. Es ist anerkannt, dass durch Veröffentlichung des Ursprungsbeitrags eine internettypische Gefahr der Verbreitung durch dritte begründet wird. Ein adäquat-kausaler Zusammenhang ist demnach zu bejahen, da die Verbreitung der rechtswidrigen Tatsachenbehauptungen auf die Erstveröffentlichung zurückzuführen ist.

Im Ergebnis musste der Beklagte darauf hinwirken, dass die rechtswidrigen Passagen aus den zugänglichen Veröffentlichungen entfernt werden.

Ansprechpartner

Karsten Gulden

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

[email protected]
+49-6131-240950

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