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Strafanzeige wegen Verleumdung, Beleidigung oder übler Nachrede einer Person auf Facebook
Persönlichkeitsrecht|FAQ

Veröffentlicht am

Damit hatte Steffi M. nicht gerechnet als sie morgens einen Blick auf ihre Facebook-Pinnwand warf: übelste Beleidigungen, Unterstellungen und auch noch abfällige Bemerkungen über ihr Äußeres waren dort für jedermann sichtbar zu lesen - gepostet von ihrem Ex-Freund. Nachdem sie den ersten Schock verdaut hatte reagierte Steffi M. umgehend und löschte die Einträge von ihrer Pinnwand und stellte ihren Ex-Freund zur Rede. Dieser leugnete die Tat keineswegs und meinte nur, dass sie selbst schuld sei, wenn sie sich im Internet auf einem sozialen Netzwerk zur Schau stelle.

Dieses Vorkommnis ist kein Einzelfall und geschieht täglich in den sogenannten sozialen Netzwerken wie Facebook und Co..

Soziale Netzwerke kein rechtsfreier Raum

Soziale Netzwerke erfreuen sich weltweit seit einigen Jahren ungebrochener Beliebtheit einer immer breiter werdenden Masse. Man tauscht sich aus, verabredet sich oder nutzt das eigene Profil  als kostenfreies Fotoalbum, das von jedermann oder nur den eigenen „Freunden“ eingesehen werden kann.

Zunahme virtueller Gewalt

Immer häufiger ist jedoch zu beobachten, dass die „sozialen Netzwerke“ von Mitgliedern gezielt genutzt werden, um das Ansehen anderer Mitglieder zu schädigen - oftmals sogar grundlos. Das Wissen um die Wirkung der Pinnwandeinträge ist den meisten Tätern Befriedigung genug.

Dieses Vorgehen ist strafbar, wird aber von vielen Usern nicht als strafbares Vorgehen angesehen. Man wähnt sich in einer rechtsfreien, virtuellen Parallelwelt aus der jeder aussteigen kann, wenn solche Attacken nicht gewünscht sind. Dem ist jedoch nicht so!

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Strafanzeigen wegen Verleumdung, Beleidigung und Nötigung auf sozialen Netzwerken

In jüngster Zeit mehren sich die Strafanzeigen von Opfern virtueller Gewalt. War es in der frühen Vergangenheit noch üblich das strafbare Verhalten von anderen Mitgliedern eines sozialen Netzwerkes zu ignorieren, hinzunehmen oder gar das eigene Profil zu löschen, scheint die Medienkompetenz bei vielen Usern gestiegen zu sein was sich insbesondere darin äußert, dass man sich vermehrt auch strafrechtlich zur Wehr setzt und nicht nur zivilrechtlich. Dies ist der richtige Ansatz und nicht etwa der Ausstritt aus dem sozialen Netzwerk. Notfalls sollten rechtliche Schritte in Erwägung gezogen werden.

Dies ist auch völlig legitim und effektiv wie die von unserer Kanzlei betreuten Verfahren zeigen. Die meisten Übeltäter lassen sich durch die Einleitung eines Strafverfahrens in die gewünschten Schranken verweisen und werden erfahrungsgemäß auch nicht mehr rückfällig - zumindest nicht gegenüber den Opfern, die sich zur Wehr gesetzt haben.

Beleidigung, Verleumdung, üble Nachrede, Nötigung, Bilderklau - die Top Five der Social-Media- Straftaten

Die Bandbreite an Straftaten, die täglich über die Netzwerke begangen werden ist dabei groß. Beleidigungen gehören ebenso zum täglichen Brot wie Nötigung durch Drohungen, üble Nachreden oder Urheberrechtsverletzungen. Letztere werden meist durch die unbefugte Verwendung von Bildern begangen. Die unbefugte Verwendung von Bildern kann dabei mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Fazit:

Momentan halten sich die Strafanzeigen wegen Rechtsverletzungen, die über soziale Plattformen begangen werden, noch in Grenzen. Dies liegt jedoch nicht an der fehlenden Masse der Rechtsverletzungen, sondern an der Zurückhaltung der Opfer, auch strafrechtlich gegen die entsprechenden Täter vorzugehen. Nun soll nicht jede Äußerung einer strafrechtlichen Verfolgung unterzogen werden. Wenn allerdings die Grenzen der Toleranz und des gegenseitigen Respekts überschritten werden, hat der Spaß ein Ende und man sollte die Zurückhaltung aufgeben.

Ansprechpartner

Karsten Gulden

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

[email protected]
+49-6131-240950

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