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Suchmaschine
Wann haftet eine Suchmaschine?

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Eine Suchmaschine dient dazu, Inhalte im Internet zu finden. Suchmaschinen können haften, wenn Suchergebnisse gegen Rechte verstoßen oder auf Seiten verlinken, die rechtswidrige Inhalte haben.

Sexbilder - Filterpflicht für Suchmaschinen wie Google?

Das Landgericht Hamburg (Az. 324 O 264/11) hatte aktuell über die Haftung von Suchmaschinen für Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu entscheiden. Es folgte dem Klagebegehren des Ex-FIA-Präsident May Mosley und verurteilte den Suchmaschinen-Giganten Google, sechs bestimmte Bilder zu filtern und zu sperren. Die besagten Bilder entstammten einem heimlich aufgenommenen Video, das Mosley bei einer Sex-Party mit Prostituierten zeigt.

Sollten die Fotos zukünftig in der Google-Suche erscheinen, droht Google nunmehr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro.

Im Einzelnen verlangte Mosley, dass Google einen Filter einsetzt, der die Bilder automatisiert aus den Suchergebnissen entfernt. Bislang filterte Google ausschließlich und nach einer Vorprüfung durch das Bundeskriminalamt Kinderpornografie aus den eigenen Sucherergebnissen.

Allgemeines Persönlichkeitsrecht versus unternehmerische Freiheit

Die Entscheidung des Landgerichts ist insofern zugunsten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Mosleys und zulasten der unternehmerischen Freiheit von Google getroffen worden.

Das Gericht stellte fest, dass die Bilder den 73-Jährigen schwer in seiner Intimsphäre verletzten - der schutzintensivsten Sphäre des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Darum untersagte das LG die Verbreitung dieser Bilder ohne Einschränkung.

Die beanstandete Rechtsverletzung sei dem Internet-Dienstleister auch zuzurechnen. Google sei als sog. Störer anzusehen, weil Mosley sich zunächst mit der Suchmaschine in Verbindung gesetzt und auf den rechtswidrigen Inhalt hingewiesen hatte. Google habe das Erscheinen der Bilder jedoch nicht unterbunden. Im Rahmen des Prozesses ist Google zudem den Beweis schuldig geblieben, dass dem Unternehmen der Einsatz eines wirksamen Filtersystems nicht möglich war.

Haftung von Suchmaschinenbetreibern

In der Rechtsprechung herrscht bislang Uneinigkeit darüber, inwieweit dem Betreiber einer Suchmaschine in derartigen Fällen die Rechtsverletzung durch einen Dritten zugerechnet werden kann. Denn die eigentliche Rechtsverletzung desjenigen, der die Fotos eingestellt hat, kann Google nicht abstellen. Daran anknüpfend stellte das LG Mönchengladbach in einem anderen Rechtsstreit fest, dass zudem zu berücksichtigen sei, dass der Betrieb einer Suchmaschine nahezu unmöglich würde, wenn man entsprechende Unterlassungsansprüche bejahe.

Dem entgegenstehend wird vorgebracht, dass angesichts der viralen Verbreitung von Inhalten im Internet - von der eine erhebliche Verstärkung der Persönlichkeitsrechtsverletzung ausgeht - der wirtschaftliche Betrieb einer Internetsuchmaschine zurückzustehen hätte. Dies gelte erst recht, wenn die Persönlichkeitsrechtsverletzung die gravierendste Form, also einen Eingriff in die Intimsphäre eines Menschen, annimmt.

Google-Bildersuche als Dienst der Informationsgesellschaft

Noch nicht abschließend geklärt ist zudem, ob in der Entscheidung nicht ein Verstoß gegen EU-Recht vorliegen könnte. Vereinzelt wird die Google-Bildersuche als Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne der E-Commerce-Richtlinie angesehen; die auferlegte Filterpflicht könnte danach einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 ECRL darstellen. Nach dieser verbindlichen Vorschrift soll entsprechenden Diensten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt werden, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Nach wohl herrschender Auffassung wird ein solcher Verstoß jedoch abgelehnt.

Bereits im Vorjahr hatte Mosley mit einer gleichgerichteten Klage gegen Google vor einem Pariser Zivilgericht Erfolg. Zudem werden Websites – die die streitgegenständlichen Bilder zugänglich machen – einzeln abgemahnt. Trotz dieser Bemühungen sind die Fotos im Internet verfügbar. Daran wird auch das jüngste Urteil nichts ändern.

In Anbetracht der Tragweite des Urteils für die Informationsgesellschaft und der rechtlichen Uneinigkeit im Hinblick auf die Pflichten von Suchmaschinenbetreibern wäre es nicht erstaunlich, wenn dieser Rechtstreit über die deutschen Grenzen hinaus bis vor dem Europäischen Gerichtshof oder dem EGMR ausgetragen wird.

Ansprechpartner

Karsten Gulden

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

[email protected]
+49-6131-240950

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