Plagiatsvorwurf - Was tun, wenn der Vorwurf unberechtigt ist?
Persönlichkeitsrecht|FAQ
Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Plagiatsvorwurf
Rechtliche Hilfe einholen
Plagiatsvorwurf – was tun, wenn der Vorwurf unberechtigt ist?
Ein Plagiatsvorwurf trifft oft mitten ins Leben: Karriere, Reputation und persönliche Integrität stehen plötzlich in Frage. Gerade im wissenschaftlichen und kreativen Umfeld reicht schon der Verdacht, um schwerwiegende Folgen auszulösen – selbst dann, wenn sich der Vorwurf später als haltlos herausstellt.
Wenn Sie zu Unrecht beschuldigt werden, brauchen Sie schnelle, rechtssichere Schritte. Denn: Nicht jeder darf öffentlich oder intern „Plagiat“ behaupten. Wer solche Vorwürfe erhebt, muss sie auch tatsächlich begründen können.

Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator
Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator
Wann ist ein Plagiatsvorwurf unzulässig?
Ein Plagiatsvorwurf muss auf nachvollziehbaren, konkreten Anknüpfungstatsachen beruhen. Reine Vermutungen, Hörensagen oder pauschale Anschuldigungen („Das wirkt kopiert“) reichen regelmäßig nicht aus – insbesondere dann nicht, wenn dadurch Ihre berufliche Stellung oder öffentliche Wahrnehmung beschädigt wird.
Fehlen belastbare Anhaltspunkte, kann der Vorwurf eine rechtswidrige Verletzung Ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen.
Ihre Rechte bei haltlosen Plagiatsbehauptungen
Wenn der Vorwurf nicht tragfähig belegt wird, können Sie sich rechtlich wehren – typischerweise mit:
- Unterlassungsanspruch (damit die Behauptung nicht weiter verbreitet wird)
- Beseitigungsanspruch (z.B. Löschung/Entfernung von Veröffentlichungen)
- Gegendarstellung / Klarstellung (je nach Medium und Lage)
- Schadensersatz / Geldentschädigung in gravierenden Fällen
Rechtlich stützt sich das u.a. auf §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG.
Maßstab der Gerichte: Keine „Plagiats“-Etiketten ohne Tatsachengrundlage
Gerichte betonen immer wieder, dass der Plagiatsvorwurf – gerade im wissenschaftlichen Bereich – in hohem Maße ehrenrührig ist und deshalb nur zulässig sein kann, wenn hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte vorliegen.
So hat es etwa das LG Hamburg (Urt. v. 21.01.2011, 324 O 358/10) herausgearbeitet: Fehlen solche Anknüpfungstatsachen, ist die Äußerung regelmäßig unzulässig – selbst dann, wenn sie als „Meinung“ dargestellt wird.
Was wir für Sie tun
Wir unterstützen Mandantinnen und Mandanten, die zu Unrecht mit Plagiatsvorwürfen konfrontiert sind – schnell, diskret und mit klarem Fokus auf Reputation und Deeskalation.
Typische Maßnahmen sind:
1. Sofortprüfung der Vorwürfe und der Beweislage (Was wird behauptet? Wo? Von wem?)
2. Strategie: Unterlassung, Löschung, Klarstellung, Gegendarstellung – passend zur Situation
3. Außergerichtliche Durchsetzung (Abmahnung/Unterlassungserklärung/Fristen/Kommunikation mit Medien, Hochschule, Arbeitgeber etc.)
4. Einstweiliger Rechtsschutz, wenn es schnell gehen muss (z.B. bei drohender Veröffentlichung)
Wichtig: Vorbeugender Schutz ist nicht immer möglich
Ein generelles Verbot zukünftiger Berichterstattung ist in der Regel nur in engen Grenzen erreichbar – insbesondere bei prominenten Personen und wenn Vorwürfe wahr sind (BGH, Urt. v. 09.03.2021 – VI ZR 73/20). Umso wichtiger ist eine frühe und präzise Reaktion, bevor sich der Vorwurf verfestigt.
Fazit
Plagiatsvorwürfe sind kein „Meinungsthema“, das man ohne Grundlage verbreiten darf. Wer ohne tragfähige Tatsachenbehauptungen öffentlich oder intern „Plagiat“ behauptet, verletzt häufig Persönlichkeitsrechte – und kann zur Unterlassung und Beseitigung verpflichtet sein.
Ersteinschätzung: diskret & zügig
Wenn Sie betroffen sind, senden Sie uns gern (vertraulich)
-den Wortlaut des Vorwurfs,
-den Kontext (E-Mail, Social Media, Presse, Hochschule/Arbeitgeber),
-ggf. vorhandene „Belege“ der Gegenseite.
Wir geben Ihnen eine klare Einschätzung, ob und wie Sie dagegen vorgehen können.
Rechtsprechung zum Plagiatsvorwurf - Landgericht Hamburg
Erweist sich eine wissenschaftliche Arbeit im Nachhinein als Plagiat hat dies zumeist fatale Folgen für den Ersteller. Bereits der Vorwurf des Plagiierens, also der Übernahme des geistigen Eigentums Dritter, kann das Ende einer Karriere bedeuten. Mit anderen Worten: Ein Plagiatsvorwurf eignet sich in den meisten Fällen, das Ansehen und die Reputation einer Person irreversibel zu schädigen. Allein aus diesem Grunde bedarf es effektiver Gegenmittel, um die betroffene Person zu schützen, wenn sich die Vorwürfe als haltlos erweisen.
Tatsächliche Anknüpfungspunkte
Ein Betroffener muss einen Plagiatsvorwurf nur hinnehmen, wenn es auch hinreichende, tatsächliche Anhaltspunkte für den Vorwurf gibt, da die Erhebung solcher Plagiatsvorwürfe anderenfalls sanktionslos bliebe allein zu Lasten des Betroffenen. Der Plagiatsvorwurf muss demnach begründet sein und begründet werden.
Ist der Äußernde nicht in der Lage, den Plagiatsvorwurf zu untermauern, stehen dem Betroffenen Unterlassungsansprüche aus den §§ 823 Absatz 1, 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit den Artikeln 1 Absatz 1, 2 Absatz 1 Grundgesetz zu.
Die Möglichkeit, gegen solche Plagiatsvorwürfe vorzugehen, ist die Folge der überragenden Bedeutung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts in unserem Rechtssystem. Der Schutz der Persönlichkeit eines jeden Menschen ist verfassungsrechtlich verankert.
Mustergültig hat dies jüngst das Landgericht Hamburg auf den Punkt gebracht:
„…Fehlt es dagegen an jeder Anknüpfung, da sich keine Anhaltspunkte für die Übernahme von Gedanken finden, so vermag weder der Umstand, dass das Werk des Beklagten der Wissenschaftsfreiheit unterfällt, noch die Einordnung als Meinungsäußerung ein Überwiegen der Rechte des Beklagten zu begründen. Der Vorwurf der zitatlosen Übernahme von Gedanken ist – gerade im wissenschaftlichen Bereich – in hohem Maße geeignet, das Ansehen und die Reputation des Betroffenen zu schädigen. Der Vorwurf ist in hohem Maße ehrenrührig. Ein Betroffener muss aber einen solchen Vorwurf nur hinnehmen, wenn es auch hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte hierfür gibt, andernfalls könnte der Vorwurf der zitatlosen Übernahme von Grundgedanken (der letztlich nichts anderes ist als der Vorwurf des Plagiats) beliebig ohne jede Begründung gegen jeden erhoben werden, der wissenschaftlich publiziert. Am Vorliegen derartiger Anknüpfungstatsachen fehlt es indes hier, sodass dahinstehen kann, ob die Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung einzuordnen ist; auch als Meinungsäußerung wäre sie unzulässig.“,LG Hamburg; Urteil vom 21.01.2011, 324 O 358/10.
Vorbeugender Schutz hinsichtlich der Unterlassungs von Berichterstattung über Plagiatsvorwürfe unter Namensnennung ist meist nicht möglich, BGH vom 09.3.2021 - VI ZR 73/20 - zumindest dann nicht, wenn es sich dabei um eine sehr prominente Person handelt und die Vorwürfe wahr sind.
Plagiatsvorwürfe sollten nur erhoben werden, wenn diese im Zweifel auch bewiesen werden können. Haltlose Äußerungen verletzen in der Regel das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und können weitreichende Ansprüche auslösen.