Zum Hauptinhalt springen Zum Seiten-Footer springen

Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Plagiatsvorwurf
Persönlichkeitsrecht|FAQ

Veröffentlicht am

Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Plagiatsvorwurf

Erweist sich eine wissenschaftliche Arbeit im Nachhinein als Plagiat hat dies zumeist fatale Folgen für den Ersteller. Bereits der Vorwurf des Plagiierens, also der Übernahme des geistigen Eigentums Dritter, kann das Ende einer Karriere bedeuten. Mit anderen Worten: Ein Plagiatsvorwurf eignet sich in den meisten Fällen, das Ansehen und die Reputation einer Person irreversibel zu schädigen. Allein aus diesem Grunde bedarf es effektiver Gegenmittel, um die betroffene Person zu schützen, wenn sich die Vorwürfe als haltlos erweisen.

Tatsächliche Anknüpfungspunkte

Ein Betroffener muss einen Plagiatsvorwurf nur hinnehmen, wenn es auch hinreichende, tatsächliche Anhaltspunkte für den Vorwurf gibt, da die Erhebung solcher Plagiatsvorwürfe anderenfalls sanktionslos bliebe allein zu Lasten des Betroffenen. Der Plagiatsvorwurf muss demnach begründet sein und begründet werden.

Ist der Äußernde nicht in der Lage, den Plagiatsvorwurf zu untermauern, stehen dem Betroffenen Unterlassungsansprüche aus den §§ 823 Absatz 1, 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit den Artikeln 1 Absatz 1, 2 Absatz 1 Grundgesetz zu.

Die Möglichkeit, gegen solche Plagiatsvorwürfe vorzugehen, ist die Folge der überragenden Bedeutung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts in unserem Rechtssystem. Der Schutz der Persönlichkeit eines jeden Menschen ist verfassungsrechtlich verankert.

Mustergültig hat dies jüngst das Landgericht Hamburg auf den Punkt gebracht:

„…Fehlt es dagegen an jeder Anknüpfung, da sich keine Anhaltspunkte für die Übernahme von Gedanken finden, so vermag weder der Umstand, dass das Werk des Beklagten der Wissenschaftsfreiheit unterfällt, noch die Einordnung als Meinungsäußerung ein Überwiegen der Rechte des Beklagten zu begründen. Der Vorwurf der zitatlosen Übernahme von Gedanken ist – gerade im wissenschaftlichen Bereich – in hohem Maße geeignet, das Ansehen und die Reputation des Betroffenen zu schädigen. Der Vorwurf ist in hohem Maße ehrenrührig. Ein Betroffener muss aber einen solchen Vorwurf nur hinnehmen, wenn es auch hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte hierfür gibt, andernfalls könnte der Vorwurf der zitatlosen Übernahme von Grundgedanken (der letztlich nichts anderes ist als der Vorwurf des Plagiats) beliebig ohne jede Begründung gegen jeden erhoben werden, der wissenschaftlich publiziert. Am Vorliegen derartiger Anknüpfungstatsachen fehlt es indes hier, sodass dahinstehen kann, ob die Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung einzuordnen ist; auch als Meinungsäußerung wäre sie unzulässig.“,LG Hamburg; Urteil vom 21.01.2011, 324 O 358/10.

Vorbeugender Schutz hinsichtlich der Unterlassungs von Berichterstattung über Plagiatsvorwürfe unter Namensnennung ist meist nicht möglich, BGH vom 09.3.2021 - VI ZR 73/20 - zumindest dann nicht, wenn es sich dabei um eine sehr prominente Person handelt und die Vorwürfe wahr sind.

Fazit:

Plagiatsvorwürfe sollten nur erhoben werden, wenn diese im Zweifel auch bewiesen werden können. Haltlose Äußerungen verletzen in der Regel das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und können weitreichende Ansprüche auslösen.

Ansprechpartner

Karsten Gulden

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

[email protected]
+49-6131-240950

Icon XingIcon linkedInIcon E-MailIcon Drucken
gulden röttger rechtsanwälte hat 4,83 von 5 Sternen243 Bewertungen auf ProvenExpert.com