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Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener im Internet – Wird das Ansehen der Verstorbenen geschützt?
Persönlichkeitsrecht|FAQ

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Das Ansehen und die Ehre eines jeden Menschen sind zu Lebzeiten durch seine Persönlichkeitsrechte geschützt. Gilt dies auch über den Tod hinaus? Ist das Andenken der Verstorbenen auch im Internet geschützt?
Ja. Ein Verstoß gegen die fortwirkende Menschenwürde oder das Pietätsempfinden der Angehörigen kann unter Umständen sogar den Straftatbestand der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener darstellen (§ 189 StGB) , egal, ob die Verunglimpfung im Internet sattfindet oder in der analogen Welt.
Voraussetzung für eine Verunglimpfung ist das Vorliegen einer besonders groben und schwerwiegenden Herabsetzung. Dies ist bei Verleumdungen meist der Fall. Auch schwerwiegende üble Nachreden können das Andenken der Verstorbenen verunglimpfen, unter Umständen auch einfache Beleidigungen.

Die Angehörigen sollten in der Praxis dafür Sorge tragen, dass der Pietätsverstoß beweissicher dokumentiert wird. Sodann können der erforderliche Strafantrag gestellt werden und auch zivilrechtliche Schritte (Unterlassung, Geldentschädigung) eingeleitet werden.

Ansprechpartner

Karsten Gulden

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

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+49-6131-240950

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