Widerruf / Berichtigung / Beseitigung
Der Anspruch auf Berichtigung, Beseitigung und Widerruf (Rechtsgrundlage und Terminologie)
Neben dem Anspruch auf Unterlassung und dem Anspruch auf Gegendarstellung hat die Rechtsprechung aus der Anwendung der Vorschriften der §§ 823 und 1004 BGB einen Beseitigungs- beziehungsweise Berichtigungsanspruch entwickelt. Dabei handelt es sich nicht um eine gesetzliche Regelung, sondern um eine Schöpfung der Rechtspraxis. Dieser Anspruch steht grundsätzlich jedem zu, dessen Persönlichkeitsrecht durch die Verbreitung (erwiesener) unwahrer Tatsachenbehauptungen fortdauernd beeinträchtigt wurde. Die Berichtigung soll den Einzelnen vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen und Beeinträchtigungen seines Persönlichkeitsbildes, die Beseitigung vor der fortdauernden Beeinträchtigung schützen. Die Ansprüche stützen sich auf das verfassungsrechtlich entwickelte allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.Vm. Art. 1 Abs. 1 GG. Rechtsdogmatisch gesehen ist er ein Folgebeseitigungsanspruch. Damit soll der Zustand fortwährender Rufbeeinträchtigung beendet und die rechtswidrige Störung abgestellt werden.
Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator
Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator