Zum Hauptinhalt springen Zum Seiten-Footer springen

Widerruf / Berichtigung / Beseitigung
Der Anspruch auf Berichtigung, Beseitigung und Widerruf (Rechtsgrundlage und Terminologie)

Veröffentlicht am

Neben dem Anspruch auf Unterlassung und dem Anspruch auf Gegendarstellung hat die Rechtsprechung aus der Anwendung der Vorschriften der §§ 823 und 1004 BGB einen Beseitigungs- beziehungsweise Berichtigungsanspruch entwickelt. Dabei handelt es sich nicht um eine gesetzliche Regelung, sondern um eine Schöpfung der Rechtspraxis. Dieser Anspruch steht grundsätzlich jedem zu, dessen Persönlichkeitsrecht durch die Verbreitung (erwiesener) unwahrer Tatsachenbehauptungen fortdauernd beeinträchtigt wurde. Die Berichtigung soll den Einzelnen vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen und Beeinträchtigungen seines Persönlichkeitsbildes, die Beseitigung vor der fortdauernden Beeinträchtigung schützen. Die Ansprüche stützen sich auf das verfassungsrechtlich entwickelte allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.Vm. Art. 1 Abs. 1 GG. Rechtsdogmatisch gesehen ist er ein Folgebeseitigungsanspruch. Damit soll der Zustand fortwährender Rufbeeinträchtigung beendet und die rechtswidrige Störung abgestellt werden.

Ansprechpartner

Karsten Gulden

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

[email protected]
+49-6131-240950

Icon XingIcon linkedInIcon E-MailIcon Drucken
gulden röttger rechtsanwälte hat 4,88 von 5 Sternen255 Bewertungen auf ProvenExpert.com