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Der presserechtliche Auskunftsanspruch
Wer muss welche Auskünfte erteilen?

Veröffentlicht am

Der Auskunftsanspruch der Presse und den Medien ermöglicht es erst, dass diese ihre öffentliche Aufgabe wahrnehmen können: Die Unterrichtung der Öffentlichkeit mit allen Informationen, die die Gesellschaft berühren. Diese Aufgabe ist sogar gesetzlich geregelt, wie zum Beispiel im Landesmediengesetz Rheinland-Pfalz:

 


§ 5 - Öffentliche Aufgabe


Die Medien nehmen eine öffentliche Aufgabe wahr.

Dieser Anspruch gilt gegenüber Behörden.

Auch das ist im gleichen Gesetz geregelt:

§ 6 - Informationsrecht
(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Medien die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu
erteilen.
(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit
1. hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder
gefährdet werden könnte,
2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen,
3. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder
4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.
(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an Medien verbieten, sind unzulässig.
(4) Bei der Erteilung von Auskünften an Medien ist der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten.

 


Das bedeutet, dass Presse und Medien, durch ihre Vertreter (m/w/d) wie Redakteure, Volontäre, freie Mitarbeiter Auskünfte verlangen können. Natürlich auch der Medienunternehmer selbst (Verleger oder Veranstalter). Presse und Medien müssen den Behörden nachweisen, dass sie von der Presse stammen. Sie müssen aber nicht im Detail mitteilen, was genau geschrieben werden soll.

Gegenüber privaten Unternehmen oder Privatpersonen gilt der Auskunftsanspruch nicht. Diese können Anfragen von Presse und Medien beantworten oder einfach ignorieren. Wer kein Interview geben will, darf hierzu nicht gezwungen werden. Presse und Medien dürfen aber darauf hinweisen, dass der Unternehmer bspw. kein Interview geben wollte.

Ansprechpartner

Karsten Gulden

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

karsten.gulden@ggr-law.LÖSCHEN.com
+49-6131-240950

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