Urheberrecht
Anwalt für Urheberrecht: Beratung, Schutz und Verteidigung im Urheberrecht
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Nicht nur Kreative wie Fotografen, YouTuber, Musiker, Schriftsteller und Texter kommen tätglich mit dem Urheberrecht in Kontakt, sondern auch die Verlage, Agenturen, Film- und Plattenfirmen, die die Werke der Urheber auswerten sowie Unternehmen, Verbände, Vereine und Selbständige, die urheberrechtlich geschütze Werke zu Marketing-, Werbe- und PR-Zwecken nutzen. In dem Artikel beantworten wir Ihnen die wichtigsten Fragen zum Thema Urheberrecht und wie wir Sie anwaltlich im Urheberrecht unterstützen können.
Ansprechpartner Tobias Röttger, LL.M. Medienrecht
Rechtsanwalt & Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte
Das Urheberrecht ist ein gewerbliches Schutzrecht, dass mit Entstehung eines Werkes automatisch entsteht. Derjenige der ein Werk erschafft wird zum Urheber dieses Werkes. Eine Veröffentlichung bzw. die Publizität eines Werkes ist für die Entstehung des Urheberrechts unbeachtlich. Damit unterscheidet es sich zu den anderen gewerblichen Schutzrechten wie dem Marken-, Design- oder Patentrecht. Diese müssen bei den zuständigen Behörden zunächst eingetragen werden.
Was ist das Urheberrecht?
Dabei wird das Urheberrecht als absolutes Recht bezeichnet. Dieses Recht räumt allein dem Urheber verschiedene Rechte ein und kann nicht an andere übertragen werden. Es bleibt dem Schöpfer auch über dessen Tod hinaus gem. § 64 UrhG bestehen. In diesem Fall können die Erben des Schöpfers die Rechte weiter geltend machen.
Was schützt das Urheberrecht?
Als Teil des absoluten Rechts umfasst das Urheberrecht zunächst Persönlichkeitsrechte am Werk. Darunter sind vor allem die Namensnennung und das Entstellungsverbot umfasst. Daneben gewährt das Urheberrecht auch wirtschaftliche Rechte. Es schafft die Möglichkeit an Dritte Nutzungsrechte an dem Werk zu veräußern. Außerdem können bei Verletzung der Nutzungsrechte Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
Ein Werk ist ein für menschliche Sinne wahrnehmbares Erzeugnis, welches auf der Idee des Werkschöpfers basiert. Jedes Werk bedarf gem. § 2 Abs. 2 UrhG einer eigenen persönlichen geistigen Schöpfung, sodass zufällige Anordnungen kein Urheberrecht entstehen lassen. Ob eine persönliche geistige Schöpfung vorliegt, muss im Einzelfall bestimmt werden. Jedoch gilt hier die Rechtsprechung der „kleinen Münze“. Dies bedeutet, dass an dieses Merkmal keine gesteigerten Anforderungen gestellt werden dürfen, sodass schon kleinste persönliche Einflüsse das Urheberrecht entstehen lassen.
Welche Werke schützt das Urheberrecht?
In § 2 Abs. 1 UrhG findet sich eine Auflistung, welche Schöpfungen grundsätzlich als Werk anzuerkennen sind. Demnach sind vor allem
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme,
Werke der Musik,
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst,
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke,
Lichtbildwerke (Fotos) einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke (Schnapschüsse) geschaffen werden,
Filmwerke (Videos) einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden,
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen,
als Werk anerkannt. Jedoch handelt es sich hierbei nicht um eine abschließende Aufzählung, sodass auch moderne Erscheinungsformen dem Urheberrecht unterfallen können. Vor allem im digitalen Zeitalter fallen auch Computerspiele, Benutzeroberflächen und ähnliches unter das Urheberrecht. Nach § 3 UrhG sind auch Bearbeitungen und Übersetzungen eines Werkes als eigenständige Werke zu sehen, an denen Urheberrechte entstehen können.
Wie lange gilt das Urheberrecht?
Wie lange ist ein Werk urheberrechtlich geschützt?
Während Lebzeiten kennt das Urheberrecht kein Ablaufdatum. Das bedeutet, solange der Schöpfer des Werkes (Urheber) lebt, auch sein Urheberrecht an dem Werk weiter besteht. Mit dem Tod des Urhebers besteht das Urheberrecht zunächst weiter. Rechte daran können durch die Erben geltend gemacht werden. Jedoch besteht das Urheberrecht nach dem Tod des Urhebers nicht ewig weiter. Nach § 64 UrhG endet es 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers.
Wer ist Urheber?
Urheber ist derjenige, der das Werk geschaffen hat und seine Idee in einer eigenen persönlichen geistigen Schöpfung für die menschlichen Sinne wahrnehmbar umgesetzt hat (sog. Schöpferprinzip).
Können auch Unternehmen oder Arbeitnehmer Urheber sein?
Dabei können nur natürliche Personen Urheber sein. Unternehmen oder andere juristische Personen können dagegen niemals Urheber eines Werkes sein. Damit werden auch Arbeitnehmer in einem Betrieb Urheber eines Werks, dass in diesem Zusammenhang geschaffen wurde. Jedoch werden dem Unternehmen als Arbeitgeber im Arbeitsvertrag oftmals Nutzungsrechte an den geschaffenen Werken zur Verwertung eingeräumt, um diese nutzen zu können.
Miturheber und die Besonderheiten bei Bearbeitungen und Umgestaltungen
Daneben gibt es auch die Möglichkeit, dass zwei oder mehr Urheber ein Werk gemeinsam schaffen. In diesem Fall werden alle zum Miturheber und haben die entsprechenden Rechte an dem Werk. Bei Bearbeitungen und Umgestaltungen gilt dagegen eine Besonderheit. Zwar entsteht an diesen Werken ein neues Urheberrecht, es kann jedoch nur mit Zustimmung des Urhebers des ursprünglichen Werks veröffentlicht oder verwertet werden. Dies gilt nur dann nicht mehr, wenn die eigenpersönlichen Züge des ursprünglichen Werkes verblassen und es praktisch wie ein völlig neues Werk erscheint.
Was ist der Unterschied zwischen Urheberrecht und Nutzungsrecht?
Das Urheberrecht beinhaltet auch das Recht Nutzungsrechte zu gewähren. Sie stellen den wirtschaftlichen Teil des Urheberrechts dar und können an Dritte eingeräumt werden. Dies geschieht durch Vertrag. Dabei ist gem. § 31 UrhG zwischen ausschließlichen und einfachen Nutzungsrechten zu unterscheiden.
Was ist das Nutzungsrecht?
Bei einem Nutzungsrecht wird die Nutzung des Werks für eine bestimmte Art der Nutzung, an einem bestimmten Ort, für einen zu definierenden Zeitraum durch den Urheber ermöglicht.
Wann liegt eine Verletzung des Urheberrechts vor?
Das Urheberrecht ist verletzt, wenn gegen Urheberpersönlichkeits- oder Verwertungsrechte des Urhebers verstoßen wurde. Diese sind in §§ 12 – 27 UrhG geregelt.
Als Urheberpersönlichkeitsrechte sind vor allem das Recht zur Veröffentlichung des Werks, die Anerkennung der Urheberschaft des Werkerstellers und das Verbot zur Entstellung des Werks geregelt. Diese Rechte sind Teil des absolut geschützten Teils und soll die ideellen Werte an dem Werk schützen.
Beispiel: Ein Unternehmen veröffentlicht ein Foto auf seiner Website und hat die Urhebernennung, nämlich den Namen des Fotografen, nicht angegeben. Den Urheber muss man nur dann nicht nennen, wenn mit dem Urheber oder Agentur eindeutig vereinbart wurde, dass eine Urhebernennung nicht notwendig ist.
Die einzelnen Verwertungsrechte betreffen die wirtschaftliche Seite des Urheberrechts und finden sich in §§ 15 – 24 UrhG. Wichtige Verwertungsrechte sind vor allem:
Vervielfältigungsrecht § 16 UrhG
Verbreitungsrecht § 17 UrhG
Ausstellungsrecht § 18 UrhG
Vortrags-, Ausführungs- und Vorführungsrecht § 19 UrhG
Recht der öffentlichen Zugänglichmachung § 19a UrhG
Senderecht § 20 UrhG
Wenn gegen ein Recht verstoßen wurde und kein Nutzungsrecht durch den entsprechenden Rechteinhaber eingeräumt wurde, oder durch Gesetz die Nutzung erlaubt ist, hat man sich gegenüber dem Urheberrechtsinhaber rechtswidrig verhalten. Dieser kann dann Unterlassung und Schadensersatz fordern.
Beispiel: Man kopiert ein Foto von einer anderen Homepage und veröffentlicht dies auf der eigenen Homepage, ohne dass man eine Lizenz vom Urheber / Rechteinhaber erworben bzw. sich die Einwilligung für die Veröffentlichung eingeholt hat.
Wie kann man gegen die Verletzung des Urheberrechts vorgehen?
Liegt eine Urheberrechtsverletzung vor, kann man zum einen mit außergerichtlichen und zum anderen mit gerichtlichen Mitteln vorgehen.
Zunächst ist der Dritte, der die Urheberrechtsverletzung zu verantworten hat, abzumahnen.
Bevor die Abmahnung versendet wird, sollte man sämtliche Beweise der Urheberrechtsverletzung sichern. Findet die Urheberrechtsverletzung im Internet statt, kann man hierzu bspw. das Tool ATOMSHOT verwenden.
Die Abmahnung kann man bspw. durch einen auf das Urheber- und Medienrecht spezialisierten Rechtsanwalt aussprechen lassen. In der Abmahnung wird der Verletzer auf den Rechtsverstoß hingewiesen und aufgefordert dies zukünftig zu unterlassen. Dies geschieht durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Für den Fall der Zuwiderhandlung muss dieser dann eine angemessene Vertragsstrafe zahlen.
Ist durch die Urheberrechtsverletzung ein Schaden eingetreten, muss dieser neben dem Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden. In der Abmahnung kann der Schaden bereits gefordert werden, oder ein Auskunftsgesuch zur Schadensberechnung gestellt werden. Kommt der Abgemahnte der Forderung nicht nach, muss der Schadenersatz eingeklagt werden.
Einstweilige Verfügung
Wenn schnell gehandelt werden muss, da besonders schwere Nachteile durch die Urheberrechtsverletzung drohen oder schon eingetreten sind und noch keine 4 Wochen seit der Kenntnisnahme von der Urheberrechtsverletzung vergangen sind, kann der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt werden. In diesem Fall trifft das Gericht Anordnungen, häufig ohne eine mündliche Verhandlung, um weitere Schäden zu verhindern. Die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Verfügung müssen dem Gericht glaubhaft gemacht werden.
Klage
Sollte die Abmahnung keine Wirkung zeigen und eine einstweilige Verfügung nicht in Betracht kommen, müssen die Forderungen (Unterlassung, Beseitigung, Auskunft, Schadensersatz, Anwaltskosten) im Rahmen einer gerichtlichen Klage geltend gemacht werden.
Welche Möglichkeiten gibt es, urheberrechtlich geschütztes Material zu verwenden?
Urheberrechtlich geschütztes Material lässt sich durch verschiedene Möglichkeiten nutzen.
Erwerb von Nutzungsrechten
Grundsätzlich kann man entsprechende Nutzungsrechte an einem Werk erwerben. Beispielsweise der Erwerb von Nutzungslizenzen an Stockfotografien, um diese auf der Firmenwebsite und den Firmen Social Media Accounts zu veröffentlichen. Das Urheberrecht erlaubt teilweise aber auch die Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material, ohne dass man hierfür eine Lizenz erwerben oder die Einwilligung des Urhebers einholen muss.
Privatkopie
Gem. § 53 UrhG können für den privaten Gebrauch Vervielfältigungsstücke von einem Werk erstellt werden. Damit können Sicherheitskopien erstellt werden. Die Grenze von solchen Sicherheitskopien liegt dort, wo offensichtliche Rechtsverletzungen vorliegen. Eine offensichtliche Rechtsverletzung ist beispielsweise beim Download einer Datei von Tauschbörsen oder sonstigen ähnlichen Seiten anzunehmen → Abmahnung wegen Filesharing. Die Kopien dürfen aber nur zu rein privaten Zwecken genutzt werden. Daher spielt das Recht auf Privatkopie bei der geschäftlichen Nutzung von urheberrechtlichen Werken keine Rolle.
Zitat
Was sind Zitate?
Daneben existiert noch das sog. Zitatrecht in § 51 UrhG. Demnach ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats möglich. Daher können Zitate aus einem geschützten Werk erfolgen, sofern ein besonderer Zweck dies rechtfertigt. Das Zitat muss als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen, Gedanken und Ansichten dienen. Das Zitat darf nicht um seiner selbst willen verwendet werden, d.h. es darf nicht der reinen Bebilderung dienen. Dies ist vor allem bei Rezessionen und wissenschaftlichen Arbeiten der Fall. Jedes Zitat muss mit einer Quellenangabe und Urhebernennung versehen werden.
Das Urheberrecht wird außergerichtlich vor allem durch das Instrument der Abmahnung geschützt. Dies ist auch in § 97a UrhG ausdrücklich normiert. In der Abmahnung wird der Dritte zunächst auf sein Fehlverhalten hingewiesen und aufgefordert den Rechtsverstoß zu beseitigen und in Zukunft zu unterlassen. Dies geschieht durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Mit dieser verpflichtet sich der Dritte bei einer erneuten Verletzung zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe. Sollte die Abmahnungen keinen Erfolg haben, bleibt noch die Möglichkeit gerichtlich gegen den Dritten vorzugehen. Neben dem Anspruch auf Unterlassung, können auch finanzielle Schäden gegen den Dritten geltend gemacht werden.
Nein, das Urheberrecht kann man nicht verkaufen oder an Dritte übertragen, den es ist ein sog. absolutes Recht. Damit bleibt es immer beim jeweiligen Urheber.
Ja, Nutzungsrechte können im Gegensatz zum Urheberrecht an Dritte übertragen werden. Der Urheber kann das Urheberrecht wirtschaftlich verwerten und einzelne Nutzungen hieraus zur Lizenzierung anbieten. Dies geschieht durch Einräumung von Nutzungsrechten.
Ja. Mit dem Tod des Urhebers geht es auf die Erben über. Dies ist in den §§ 28, 29 UrhG geregelt. Der Erbe tritt dabei vollumfänglich an die Stelle des ursprünglichen Urhebers und hat alle Rechte und Pflichten in Bezug auf das Werk inne. Das bedeutet, der oder die Erben können Dritten Nutzungsrechte einräumen oder auch gegen Urheberrechtsverletzungen an den Werken in Form von Abmahnungen und Klagen vorgehen. Der Gesetzgeber hat in diesem Fall aber eine zeitliche Grenze gesetzt. Gem. § 64 UrhG erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Geschützt ist das Recht des Urhebers an seinem Werk als persönliche geistige Schöpfung. Geschützt werden etwa Werke der Literatur, Musik, Film, Kunst aber auch Fotografien und Computerprogramme. Der Urheber hat insbesondere das Recht zu entscheiden, ob und wie das eigene Werk veröffentlicht wird.
Umfasst ist neben dem Verwertungsrecht das Veröffentlichungsrecht (Recht wie das Werk erstmalig veröffentlicht werden soll), das Informationsrecht (der Urheber kann entscheiden, wann und wie die Öffentlichkeit über die erstmalige Veröffentlichung informiert werden soll), das Urheberbenennungsrecht (der Urheber kann entscheiden unter welchem Namen das Werk veröffentlicht werden soll, er kann seinen bürgerlichen Namen oder einen Künstlernamen wählen) sowie das Beeinträchtigungs- und Entstellungsverbot (dies garantiert dem Urheber den Erhalt seines Werkes in unveränderter Form).
Bei einer Urheberrechtsverletzung können Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, Auskunftsansprüche sowie Ansprüche auf Vernichtung und Überlassung von vervielfältigten Stücken geltend gemacht werden.
Berechtigt diese Ansprüche geltend zu machen sind der Urheber oder der ausschließlich zur Nutzung Berechtigte. Da das Urheberrecht nicht mit dem Tod erlischt, können Urheberrechtsverletzungen unter Umständen auch von den Erben des Urhebers geltend gemacht werden.