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Zitate - Zitatrecht
Was darf man zitieren und wie muss man zitieren - Texte, Bilder, Musik, Videos

Veröffentlicht am

Zitate - jeder kennt sie, doch die wenigsten wissen, wann und wie man richtig zitiert. Häufig wird angenommen, man müsse nur einen Teil eines Textes kopieren und in Anführungsstriche setzen oder ein Foto verwenden und die Quelle darunter schreiben und man hätte ein Zitat vorliegen. Das ist leider ein Irrtum. Damit die Voraussetzung eines urheberrechtlichen Zitats gem. § 51 UrhG vorliegt, müssen einige Voraussetzungen erfüllt weren. Welche, erklärt Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M. Medienrecht in diesem Artikel.

gulden röttger rechtsanwälte

Ansprechpartner
Tobias Röttger, LL.M. Medienrecht

Rechtsanwalt & Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte

06131 240950
tobias.roettger@ggr-law.LÖSCHEN.com

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Was ist ein Zitat?

Das Zitat ist eine Schranke des Urheberrechts - eine gesetzlich erlaubte Nutzung. Unter einem Zitat versteht man die Übernahme von einzelnen Stellen und Teilen eines urheberrechtlich geschützten Werkes oder des ganzen Werkes. Werke können bspw.Texte, Bilder, Musik und Filme sein, im Grunde alle künstlerischen Dinge, die eine gewisse geistige Schöpfungshöhe erreichen ⇒ Wann genießt ein Werk Urheberrechtsschutz?

Bei Texten können einzelne Sätze oder Absätze zitiert werden, in engen Grenzen sogar der ganze Text. Auch ein Bild darf unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden, ein Filmausschnitt, selbst Teile eines Musikstücks ⇒ Bilder und Videos in YouTube Videos zitieren 

Der Sinn dahinter ist logisch: für die Freiheit des Schaffens soll es erlaubt sein, sich mit den Werken anderer, „alter“ Urheber auseinandersetzen zu können.

Zitierte Werk muss bereits veröffentlicht sein

Wichtig ist dabei: Das zitierte Werk muss bereits veröffentlicht sein, denn das Recht der Veröffentlichung steht nur dem Urheber zu. Daher ist von Zitaten aus privaten Tagebüchern ebenso abzuraten wie von einem Zitat aus dem geheimen Gedichtband der Großmutter. Das Zitieren aus und von unveröffentlichten Werken ist nur gestattet, sofern eine Einwilligung dazu vorliegt.

Eigenes urheberrechtlich geschütztes Werk

Eine weitere Voraussetzung ist, dass man das Zitat in einem eigenen urheberrechtlichen Werk einbettet. Erstellt man bspw. auf Facebook einen Post in dem man lediglich schreibt - "Schaut euch das lustige Foto an, ist das nicht zum schießen?" und kopiert dazu ein urheberrechtlich geschütztes Foto rein - dann erricht der Text des Post nicht die notwendige Schöpfungshöhe.  

Zitieren darf man, wenn die eigenen Worte oder Bilder im Mittelpunkt stehen und nicht das Zitat.

Stichwort: geistige Auseinandersetzung. Keinesfalls darf nur zitiert werden um des Selbstzweck Willens. Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, man dürfe alles übernehmen, solange man nur den Namen des Urhebers und die Fundstelle angibt.

Zitate - wie zitiert man richtig?
Zitat - Kann man fremde Bilder, Videos, Texte nutzen?

YouTube Video: Zitat - Kann man fremde Bilder, Videos, Texte nutzen?
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Kann man in seinen eigenen Videos, Blogbeiträgen, Posts, etc. fremde Fotos, Videos und Texte als Zitat nutzen? Wann liegt überhaupt ein Zitat vor? Welche Voraussetzungen muss ein Zitat erfüllen, damit man fremde Werke ohne Einwilligung des Urhebers verwenden kann?
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Zitatzweck

Die Übernahme von fremdem Gedankengut darf daher nicht nur erfolgen, weil man es an sich so schön und treffend formuliert oder abgelichtet findet, nicht einmal der Hinweis auf das Werk eines anderen reicht dann. Erforderlich ist immer ein sogenannter Zitatzweck.

Der Zitatzweck ist erfüllt, wenn der übernommene Text als Belegstelle oder Erläuterungsgrundlage für selbständige Ausführungen und Überlegungen dient und somit eine innere Verbindung zu eigenen Gedanken hergestellt wird.

Textzitat

Nicht erlaubt ist es daher, wenn das Zitat als bloßer Zusatz im eigenen Text oder zur Vervollständigung eigener Aussagen benutzt wird.

Unzulässig sind auch Zitate, mit denen man sich die eigenen Ausführungen ersparen möchte oder die zur bloßen Illustration des eigenen Werkes dienen. Faulheit wird auch hier nicht belohnt, denn der "geprellte" Urheber kann sich mittels einer urheberrechtlichen Abmahnung wehren. Dem Urheber selbst stehen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu ⇒ Schadensersatzansprüche bei einem Urheberrechtsverstoß.

Achtung: die Übernahme von berühmten Zitaten à la "Das Entscheidende am Wissen ist, dass man es beherzigt und anwendet." (Konfuzius) sind keine urheberrechtlichen Zitate nach § 51 UrhG 

Bildzitat

Grundsätzlich können auch Bilder, Laufbilder und Fotos zitiert werden. Es handelt sich dann meist um ein Großzitat, so dass die Übernahme des ganzen Werkes nur für selbständige wissenschaftliche Werke erlaubt ist. Dabei muss das Bild vollständig und unbearbeitet übernommen werden, da andernfalls eine unzulässige Bearbeitung vorliegen könnte. Die Anforderungen an ein Großzitat sind - wie unten dargestellt - deutlich größer als an ein Kleinzitat. Auch Teile von Filmen genießen urheberrechtlichen Schutz und können zitiert werden. Dabei dürften für Filmausschnitte die Anforderungen eines Kleinzitates gelten.

Das Zitieren eines Bildes / Fotos muss einen Zweck verfolgen: Es muss eine geistige Auseinandersetzung mit dem übernommenen Werk vorliegen. Erforderlich ist ein eigenständiger Beitrag, um einen inneren Zusammenhang mit eigenen Gedanken zu begründen.

Faustformel: ein Bild darf nur dann übernommen werden, wenn gerade dieses Bild notwendig ist, um die eigenen Überlegungen belegen zu können.

Auch hier ist die Übernahme zur reinen Illustration nicht ausreichend, auch hier muss das Bild in Relation zu Länge und Umfang der eigenen geistigen Auseinandersetzung stehen und insgesamt ein neues Werk geschaffen werden.

Man darf sich eben nicht mit fremden Federn schmücken. Selbst ehrenwertere Zwecke, indem man etwa für jemand anderen mit dessen Werk werben möchte, sind genauso fehl am Platz, wie etwa das Zitieren aus reinen Unterhaltungszwecken. Diese Ambitionen müssen allerdings nicht völlig fehlen, es reicht durchaus, wenn sie neben dem eigentlichen Zitatzweck - der gedanklichen Auseinandersetzung - stehen.

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Kleinzitate und Großzitate

Man unterscheidet zwischen einem kleinen Zitat, in welchem man lediglich einen Satz bzw. einzelne Stellen aus einem anderen Werk ins sein eigenes Werk übernimmt (das nennt der Gesetzgeber so schön „Kleinzitat“) und einem großen Zitat, bei dem ein ganzes Werk in ein eigenes, selbständiges wissenschaftliches Werk übernommen wird ( „Großzitat“).

  • Beispiel für ein Kleinzitat: die Übernahme eines Satzes in einen Artikel
  • Beispiel für ein Großzitat: Im Rahmen einer wissenschaftlichen Arbeit - wie einer Hausarbeit, Dissertation, einem Artikel, einer Rezension - darf auch etwa ein gesamtes Gedicht übernommen werden, sofern es sich bei dem Inhalt der Arbeit beispielsweise um eine Erörterung des Gedichts handelt

Bei einem Großzitat muss das übernommene Werk allerdings nicht nur veröffentlicht, sondern auch erschienen, d.h. in ausreichender Anzahl der Allgemeinheit zugänglich gemacht sein.

Wie lang darf das Zitat sein?

Zu beachten ist sowohl bei einem Kleinzitat wie auch bei einem Großzitat, dass die Länge des Zitates nicht außer Verhältnis zum gesamten neuen Werk stehen darf. So darf das Zitat nicht länger sein, als dies zum Beleg notwendig ist. Man darf also kein ganzes Gedicht übernehmen, um die Auseinandersetzung letztendlich bei dem profanen Satz („Ich finde das Gedicht sehr schön, weil es dabei um xy geht.“) zu belassen.

Quellenangabe und Zitat

Auch der „alte“ Urheber möchte benannt werden. Wer etwas gut gemacht hat soll auch das Lob und die Werbung dafür bekommen, so dass möglichst viele Leute davon erfahren. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt und dem Urheber das Recht eingeräumt, dass nicht nur sein Name genannt werden muss (Urhebernennung), sondern dass auch anzugeben ist, woher man das Zitat hat. Der geläufige Name dafür ist die sogenannte Quellenangabe.

Bei der Übernahme ganzer Texte erfordert die Quellenangabe zudem auch die Nennung des Verlags, in dem das Werk erschienen ist. Auch ist kenntlich zu machen, ob Änderungen oder Kürzungen vorgenommen wurden.

Die Nennung der Quelle kann nur unterbleiben, wenn die Quelle selbst auf dem benutzten Werkstück nicht genannt und unbekannt ist. Unabhängig von gesetzlichen Vorgaben folgt dabei das Zitieren in wissenschaftlichen Texten im Bereich der Geisteswissenschaften unterschiedlichen Systemen, die sich je nach Fachbereich deutlich unterscheiden könne.

Ein Beispiel: Autor (Name, Vorname) - Titel der Publikation - Heft - Verlag - Erscheinungsjahr - Seitenzahl

Änderungsverbot

Wichtig, berücksichtigt das Änderungsverbot aus § 62 UrhG. Das zitierte Werk darf von euch nicht verändert werden, sondern muss 1 zu 1 widergegeben werden. Wenn in der zitierten Textpassage Rechtschreibfehler enthalten sind, dann müsst ihr diese übernehmen. Ihr dürft auch nicht den Satzbau verändern.

Fotos und Bilder müssen im Ganzen übernommen werden und dürfen nicht beschnitten, bearbeitet oder mit einem Filter versehen werden (bspw. Schwarzweiß-Filter).  

Fazit

Zitieren erfordert immer einen Zitatzweck und eine Quellenangabe - die Angabe des Urhebers allein ist - trotz weit verbreiteten Irrglaubens - nicht ausreichend. Sofern man sich unsicher ist, gilt es nachzufragen. Bei dem Zitieren von Bildern ist generell anzuraten - um rechtliche Konsequenzen bereits im Vorfeld zu vermeiden - den Urheber oder Rechteinhaber vor Übernahme der Bilder um Erlaubnis zu bitten. Es ist einzelfallabhängig, ob ein Zitat von der Zitierfreiheit gedeckt ist oder nicht. Für Text- und Bildzitat gilt gleichermaßen: klar kennzeichnen, was auf dem eigenen Mist gewachsen ist und was nicht.

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