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Bilderklau
Bemessung der Schadenshöhe / Schadensersatz

Veröffentlicht am

Wird ein Bild unter Verletzung der Verwertungsrechte des Urheberrechts verwendet (z.B. beim sog. „Bilderklau“), stellt sich im Anschluss dieser Feststellung die Frage nach der Höhe des Schadensersatzes.

gulden röttger rechtsanwälte

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Tobias Röttger, LL.M. Medienrecht

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Schadensersatz

Es steht dem Urheber zwar frei, Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu verlangen oder sich durch Zahlung des vom Verletzer erzielten Gewinns schadlos zu halten, regelmäßig wird jedoch die Zahlung einer fiktiven, branchenüblichen Lizenzgebühr (§ 97 Abs. 2 UrhG: Lizenzanalogie) verlangt.

Berechnung Schadenshöhe

Bei der Berechnung dieser Gebühr wird der Qualitätsgrad der betroffenen Bilder als wesentliches Merkmal herangezogen. Mit seinem Urteil vom 13.02.2014 hat das OLG Hamm diese Herangehensweise bestätigt (Az.: 22 U 98/13) und konkret ausgeführt, dass bei hochwertigen Produktbildern die MFM-Tabelle (Mittelstandsverband Foto Marketing) zur Schadensschätzung herangezogen werden kann.

MFM-Tabelle

In seiner Begründung führte der Senat aus, dass die angesetzten Honorare die Einnahmen für die gewerbliche Tätigkeit der Fotografen darstellten, von denen anfallende Betriebsausgaben bestritten werden müssten. Hinzu komme, dass privat erstellte Lichtbilder regelmäßig nicht die Qualität professioneller Lichtbilder aufweisen könnten, weil es an der erforderlichen Erfahrung und technischen Ausstattung mangele. Die MFM-Tabelle diene insoweit als Ausgangspunkt einer Schadensabschätzung, wobei in einem zweiten Schritt zu untersuchen sei, ob ein prozentualer Abschlag angezeigt ist. Ein solcher Abschlag sei davon abhängig zu machen, ob das konkrete Lichtbild insgesamt als professionelles Werk anzusehen ist und tatsächlich am Markt ein entsprechender Preis erzielt werden kann.

Demnach steht den Gerichten weiterhin eigenes Ermessen bei der Beurteilung der Schadenshöhe zu, wobei die MFM-Tabelle den Ausgangspunkt der Erwägung darstellt.

Ansprechpartner
Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M.

Tobias Röttger

Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht

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