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Darf man fremde Bilder auf Facebook hochladen?
Und wie ist es, wenn man die Bilder nur für Freunde sichtbar macht?

Veröffentlicht am

Bei der Nutzung fremder Bilder im Internet und in Sozialen Medien wie Facebook bekommt man immer wieder zu hören, dass man die Erlaubnis des Urhebers für die Bildnutzung gar nicht einholen muss, wenn man diesen genannt und am besten noch zur Ausgangsquelle verlinkt hat.

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Fremde Bilder auf Facebook hochladen – darf ich das?

Es heißt immer, fremde Bilder dürfen auf Facebook nicht öffentlich zugänglich gemacht werden. Das stimmt! Es gilt die Regel, dass fremde Bilder, Videos oder sonstige geschützte Werke grundsätzlich nicht ohne die Zustimmung des Rechteinhabers öffentlich zugänglich gemacht oder verbreitet werden dürfen. Dieser Grundsatz gilt selbstverständlich auch für Veröffentlichungen auf Facebook.

Grundsätzlich benötigt man immer die Einwilligung des Urhebers, wenn man ein fremdes Bild verwendet, welches nicht ausdrücklich frei (gemeinfrei) verwendet werden kann. Die Urhebernennung und Quellenangabe lässt die erforderliche Erlaubnis nicht entfallen.

Recht der Privatkopie

Daneben ist im privaten Rahmen die Zugänglichmachung und Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke in gewissem Umfang erlaubt. Hier gilt als Ausnahme der oben beschriebenen Regel das Recht der Privatkopie. Der Bundesgerichtshof hat als Anhaltspunkt die Obergrenze bei sieben Vervielfältigungen gesehen. Bei dieser Größenordnung handelt es sich aber, wie gesagt, nur um einen ungefähren Anhaltspunkt. Darf man fremde Bilder also auf Facebook hochladen, wenn man sein Profil nur für die Freunde sichtbar macht? Diese Bilder sind doch nur für einen eingeschränkten Kreis und nicht für die Öffentlichkeit vorgesehen.

Privatsphäreneinstellung „nur sichtbar für Freunde“ nicht entscheidend

Viele Facebook Nutzer glauben daher, dass durch die Privatsphäreneinstellung „nur sichtbar für Freunde“ eine Veröffentlichung im Rechtssinne nicht vorliegt. Zwar mag die Beschränkung der Sichtbarkeit auf Freunde ein Stück weit vor der tatsächlichen Verfolgung durch die Rechteinhaber schützen. Ob jedoch ein Rechtsverstoß vorliegt, entscheidet sich allein nach rechtlichen Gesichtspunkten. Und diese Frage ist leider nicht so pauschal zu beantworten. Um der Sache näher zu kommen lohnt sich ein Blick in das Urhebergesetz (UrhG).

Ist Posten auf Facebook öffentlich oder privat?

Der Begriff der „Öffentlichkeit“ ergibt sich dort aus der Bestimmung des § 15 Abs. 3 UrhG. Hier steht geschrieben:

„Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.“

Mit allen Facebook-„Freunden“ durch persönliche Beziehungen verbunden?

Es stellt sich nun die streitentscheidende Frage, ob der Nutzer des Facebook Accounts mit all seinen „Freunden“, die Zugriff auf sein Profil haben, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Je mehr Personen das Werk zugänglich gemacht wird, desto weniger wird man eine persönliche Beziehung annehmen können. Der durchschnittliche Facebook-Nutzer hat mehr als 100 Personen als „Freunde“. Sogar mehrere hundert Facebook-Freunde sind heutzutage keine Seltenheit. Doch können Nutzer wirklich mit mehreren hundert Personen durch persönliche Beziehungen verbunden sein?

Faustregel: Facebook ist Öffentlichkeit

Richtigerweise handelt es sich bei Facebook-Freunden nicht zwingend um herkömmliche Freunde oder Bekannte wie im früheren Verständnis der analogen Zeit. Häufig sind das bloß lose Kontakte, die im digitalen Zeitalter mehr oder minder regelmäßig gepflegt werden. Es gibt hierfür noch keine Rechtsprechung. Aber als Faustregel gilt, dass bei mehr als 100 Facebook-Freunden definitiv von einer Veröffentlichung ausgegangen werden sollte. Ausnahmen sind nur denkbar, wenn wirklich eine Beschränkung auf ganz wenige ausgewählte Personen erfolgt. Doch das wird sehr selten der Fall sein.

Risiko der falschen Privatsphäreneinstellung

Daneben besteht stets das Risiko der falschen Privatsphäreneinstellungen. Durch einen unbedachten Klick ist das Profil für jedermann zugänglich. Und dann liegt unstreitig eine öffentliche Zugänglichmachung vor.

Fazit

Durch das inflationär gebrauchte Wort „Freund“ auf Facebook ist die Frage, wer alles zur Öffentlichkeit gehört, nicht mit letzter Sicherheit zu beantworten. Es bleibt aber festzuhalten, dass durch die Nutzung von Facebook ein großer Personenkreis angesprochen wird und daher eine öffentliche Zugänglichmachung bejaht werden kann. Deshalb ist von einer Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Bildern abzuraten, auch wenn nur „Freunde“ Zugriff auf das Facebook-Profil haben.

Ansprechpartner
Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M.

Tobias Röttger

Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter

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