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Keyselling
Darf man Produktschlüssel weiterverkaufen ?

Veröffentlicht am

Ist das Keyselling - der Verkauf von Produktschlüsseln / Produkt-Keys - urheberrechtlich zulässig? Mit dieser Frage befasste sich das LG Berlin. Das Landgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 11.03.2014 (Az. 16 O 73/13) entschieden, dass der Verkauf von Produktschlüsseln urheberechtlich geschützter Software, sogenanntes keyselling, einen Urheberechtsverstoß darstellt.

LG Berlin - keyselling ist ein Urheberechtsverstoß

Der Kläger betrieb einen Internetshop und hatte dort die Produktschlüssel von physischen Datenträgern für ein Computerspiel veräußert, die er aus Polen bzw. dem Vereinigten Königreich erhalten hatte. Die Original-Datenträger, inklusive des entsprechenden Produktschlüssels, seien nach der Übermittlung gelöscht worden, sodass die einmalige Verwendung des Produktschlüssels gewährleistet sei. Nachdem die Beklagte den Kläger abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert hatte, wehrte sich der Kläger dagegen mit einer negativen Feststellungsklage.

Erschöpfung nach § 17 Absatz 2 Urhebergesetz

Der Kläger begründete die Rechtmäßigkeit seiner Handlung mit dem Erschöpfungsgrundsatz des § 17 Abs. 2 UrhG wonach die Weiterverbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken dann ohne Zustimmung des Rechteinhabers zulässig ist, wenn das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten, in der EU, durch Veräußerung in Verkehr gebracht wurde. Das Vervielfältigungsrecht sei ebenfalls nicht betroffen, weil es nicht zu einer Aufspaltung der Lizenz komme, weil der Lizenzschlüssel nur ein einziges Mal aktiviert werden könne.

Keine Erschöpfung aufgrund des alleinigen Verkaufs der Produktschlüssel

Das LG Berlin lies diese Argumentation nicht gelten, da nach seiner Ansicht die Erschöpfung nur eintritt, wenn der Datenträger und der Produktschlüssel in Kombination weitergegeben werden. Durch die alleinige Verbreitung des Produktschlüssels werde die vom Rechteinhaber verliehene Form des Produktes ohne Zustimmung verändert, sodass eine Erschöpfung nicht in Betracht komme und das Recht auf Vervielfältigung verletzt sei.

Die Frage, ob auch durch unkörperliche Verbreitung z.B. im Internet eine Erschöpfung eintritt, wie es der EUGH in dem Fall UsedSoft (GRUR 2012, 904) entscheiden hatte, war nach der Ansicht des Gerichts daher nicht entscheidungserheblich.

Hybride Werke keine reinen Computerprogramme

Allerdings sei auch unter Heranziehung dieses Urteils keine andere Entscheidung möglich. Da das streitgegenständliche Computerspiel auch Videosequenzen enthalte, handele es sich nicht wie im Falle der EUGH-Entscheidung um ein reines Computerprogramm, sondern um ein hybrides Werk, sodass bereits fraglich sei, ob die Entscheidung überhaupt auf Computerspiele anwendbar sei. Außerdem wurde im Fall des EUGH das streitgegenständliche Produkt nur digital vertrieben, was in dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des LG Berlin zugrunde lag, nicht der Fall war.

Fazit
Produktschlüssel sind urheberrechtlich geschützt

Durch das Urteil des LG Berlin wird der Urheberrechtsschutz von Computerspielen erheblich gestärkt, da somit auch der bloße Produktschlüssel als Teil des Gesamtwerkes anerkannt wird. Ein Markt für den Verkauf derartiger Aktivierungsschlüssel (bei Kombination Datenträger / Produkt-Key)  wird daher von vornherein unterbunden.

Als Konsequenz des Urteils kommt dem Produkt-Key somit urheberrechtlicher Schutz zu, da dessen alleinige Weiterverbreitung eine Urheberrechtsverletzung darstellen soll. Dies erscheint angesichts der urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen einer persönlichen geistigen Schöpfung, auch für wesentliche Teile eines Werkes, diskussionswürdig. Im Zweifel sollten Betroffene vorerst dennoch von einem urheberrechtlichen Schutz des Produkt-Keys ausgehen.

Ansprechpartner
Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M.

Tobias Röttger

Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter

[email protected]
+49-6131-240950

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