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Künstliche Intelligenz und Urheberrecht
ChatGPT und Co. Schutz des geistigen Eigentums?

Veröffentlicht am

In diesem Artikel "Künstliche Intelligenz und Urheberrecht" befasse ich mich mit den rechtlichen Aspekten des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit der Nutzung von Künstlicher Intelligenz (KI). Die zunehmende Anwendung von KI-Technologien in verschiedenen Bereichen hat neue Fragen und Herausforderungen in Bezug auf das Urheberrecht aufgeworfen.
Ich beantworte hier wichtige Fragen wie:

  • Sind KI-generierte Inhalte urheberrechtlich geschützt?

  • Sind Prompts urheberrechtlich geschützt?

  • Wie kann ich mich als Urheber schützen?

gulden röttger rechtsanwälte

Ansprechpartner
Tobias Röttger, LL.M. Medienrecht

Rechtsanwalt & Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte

06131 240950
tobias.roettger@ggr-law.LÖSCHEN.com

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Worum geht's?

Als Experte für den Schutz des geistigen Eigentums ist es mir ein Anliegen, über die Thematik des Urheberrechts im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz zu informieren. Insbesondere da die KI-Software ChatGPT die am schnellsten wachsende Verbraucher-App der Geschichte ist. Im Monat Februar 2023 hatte die Website chat.openai.com bereits mehr als 1 Milliarde Besucher und ein Ende des Wachstums ist nicht in Sicht.

Was ist künstliche Intelligenz (KI)?
Erklärt am Beispiel von GPT und ChatGPT

Künstliche Intelligenz (KI) ist ein Sammelbegriff für die Fähigkeit von Maschinen, Aufgaben zu übernehmen, die normalerweise der menschlichen Intelligenz vorbehalten sind. KI basiert auf Algorithmen und Programmen, die es Maschinen ermöglichen, erfahrungsbasiert zu lernen, Muster zu erkennen und Entscheidungen zu treffen.
Ein Beispiel für künstliche Intelligenz ist GPT (Generative Pre-trained Transformer). GPT ist ein maschinelles Lernmodell, das darauf trainiert wurde, menschenähnliche Texte zu erzeugen. Es wurde entwickelt, um auf Texteingaben zu reagieren und kontextabhängige Texte zu erzeugen, die wie von einem menschlichen Autor geschrieben aussehen.

ChatGPT ist eine Weiterentwicklung von GPT und ein Beispiel für die Anwendung künstlicher Intelligenz. ChatGPT ist ein natürlichsprachlicher Chatbot, der in der Lage ist, menschenähnliche Gespräche mit Benutzern zu führen. Das System verwendet künstliche Intelligenz, um kontextbezogene Antworten zu generieren und mit den Benutzern auf eine Weise zu interagieren, die menschlichen Gesprächen ähnelt.

Künstliche Intelligenz und Urheberrecht
Schutzbereich des Urheberrechts

Kann an durch KI generierten Werken Urheberrechtsschutz bestehen?
Dazu müssten die durch die KI generierten Werke in den Schutzbereich des Urheberrechts fallen. Gemäß § 2 UrhG sind Werke vom Urheberrecht geschützt. Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

 Es ist zu klären, ob eine künstliche Intelligenz persönliche geistige Schöpfungen im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG hervorbringen kann. Wäre dies der Fall, so bestünde Urheberrechtsschutz für Texte, Bilder oder Grafiken, die von Computerprogrammen mit Hilfe künstlicher Intelligenz selbständig erzeugt werden.

Dies ist unter zwei unterschiedlichen Aspekten interessant:

  1. Einerseits geht es um die Frage, ob man die von anderen durch KI generierten Werke ohne Einwilligung z. B. im Marketing nutzen kann.
  2. Andererseits darum, ob man dann, wenn man selbst unter Zuhilfenahme von ChatGPT, Midjourney, Stable Diffusion und Co. einen Inhalt generiert hat, Dritten eine Verwendung verbieten kann.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wem das Urheberrecht an den von der KI geschaffenen Werken zusteht. KI als Urheber von Werken? Im Allgemeinen wird der Schöpfer des Werks als Urheber angesehen. Bei Werken, die von KI geschaffen werden, ist die Frage jedoch komplexer, da es sich um eine Maschine handelt, die das Werk geschaffen hat. Sieht man die KI als Werkzeug zur Erstellung von Werken, stellt sich die Frage, ob der Urheberrechtsschutz auf den Eigentümer der KI-Technologie übergehen sollte oder ob es andere Lösungen gibt, um die Rechte der beteiligten Parteien zu schützen.

Klären wir als erstes ob eine KI überhaupt Urheber im Sinne des Urheberrechtsgesetz (UrhG) sein und persönliche geistige Schöpfungen generieren kann.

YouTube Video: ChatGPT 🤖 Urheberrecht - was muss man bei der Nutzung von ChatGPT beachten❓
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ChatGPT 🤖 Urheberrecht - was muss man bei der Nutzung von ChatGPT beachten❓

Haben KI-generierte Werke einen Urheberrechtsschutz?
Ist KI generierter Output schutzfähig im Sinne des UrhG?

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist in seinem § 2 recht deutlich und erteilt der Schutzfähigkeit von durch KI erzeugten Inhalten eine klare Absage. Denn gemäß § 2 Abs. 2 UrhG sind nur persönliche geistige Schöpfungen geschützt, d.h. es muss sich um menschliches Schaffen handeln.

§ 2 Abs 2 UrhG
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Ausgeschlossen sind damit zum einen Produkte von Tieren – So sorgte vor einigen Jahren das von einem Affen, der einem Wildlife-Fotografen kurzerhand die Kamera „klaute“, angefertigte Foto in der juristischen Fachwelt für Diskussionen (Selfies von Tieren). Andererseits – und hier kommt die KI wieder ins Spiel – kann es sich eben auch bei rein maschinell erzeugten Inhalten nicht um eine persönliche Schöpfung handeln.

Das Werk muss von einem Menschen geschaffen sein, um in den Genuss von Urheberrechtsschutz zu kommen. Dies ergibt sich auch aus § 7 UrhG, der den Urheber als „Schöpfer des Werkes“ definiert.

§ 7 UrhG
Urheber ist der Schöpfer des Werkes.

Dieser Ansatz des deutschen Rechts deckt sich mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. In der Entscheidung EuGH, 12.09.2019 - C-683/17 – Rn. 30 – Cofemel stellt dieser klar, dass eine für urheberrechtlichen Schutz erforderliche eigene geistige Schöpfung vorliegt, wenn der geschaffene Gegenstand „die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt.“

Hat eine künstliche Intelligenz eine eigene Persönlichkeit?

Eine künstliche Intelligenz hat keine eigene Persönlichkeit im eigentlichen Sinne. Auch wenn KI-Systeme in der Lage sein können, menschenähnliches Verhalten zu imitieren oder Entscheidungen auf der Grundlage von Algorithmen zu treffen, handelt es sich dabei immer um programmiertes und damit determiniertes Handeln. Die Entscheidungen und Handlungen der KI beruhen nicht auf einer autonomen kreativen Entscheidung, sondern sind durch die Programmierung und die Datenbasis vorgegeben. Eine freie Entscheidung oder ein autonomes kreatives Handeln der KI auf der Grundlage einer eigenständigen Persönlichkeit liegt daher nicht vor.

Was ist der Unterschied zu Bildern?
Photoshop Bilder

Der Unterschied etwa zu Bildern, die ein User mit einem herkömmlichen Grafikprogramm wie Photoshop durch die Steuerung verschiedener Funktionen erarbeitet hat (und die unbestritten Urheberschutz genießen können) ist folgender:

  • Die Person, die das Endergebnis einer Software erstellt (Bilder mit Photoshop), bedient sich zwar der Technologie. Die wesentliche Planung und Ausführung des Bildes liegt jedoch in den Händen des Bedieners, der lediglich durch den Computer unterstützt wird. Es handelt sich um eine schöpferische Tätigkeit des Menschen, die zu einer persönlichen geistigen Schöpfung führt. Das Ergebnis hängt daher in hohem Maße von den Fähigkeiten und Entscheidungen des Benutzers ab.
  • Anders verhält es sich bei neuen KI-Anwendungen, die selbstständig neue Inhalte generieren. Der Nutzer gibt nur noch den Rahmen vor und überlässt die Verantwortung für das Ergebnis letztlich der KI.

Auch über Europa hinaus wird das so gesehen (Bsp. USA): Die Einschätzung, dass KI-generierte Inhalte nicht unter das Urheberrecht fallen, wurde Anfang 2022 auch vom Copyright Review Board (CRB) des US-amerikanischen Copyright Office bestätigt.

Zwischenfazit KI kann kein Urheber sein
Kein Urheberrechtsschutz

Da die KI nicht Urheber sein kann, sind die von ihr selbständig erzeugten Werke nicht urheberrechtlich geschützt. Hat man also z.B. den Text einer Werbeanzeige von ChatGPT generieren lassen, kann man Dritten die Nutzung nicht unter Berufung auf das Urheberrecht untersagen. Umgekehrt bedarf es grundsätzlich keiner urheberrechtlichen Zustimmung, wenn man einen fremden, von einer KI generierten Text verwenden will.

In der Praxis wird es jedoch meist nicht möglich sein, zu unterscheiden, ob Texte, die man z.B. im Internet findet, von einer KI oder von einem Menschen verfasst wurden. Zudem besteht die Gefahr, dass auch KI-Texte ihrerseits auf bereits bestehende - urheberrechtlich geschützte - Werke zurückgreifen. Dazu später mehr!

Sind Prompts urheberrechtlich geschützt?
„Arbeitsanweisungen an die KI“

Ist aber ggf. eine besonders ausgefeilte Arbeitsanweisung, wie der Chatbot oder die grafische KI vorgehen soll, schutzfähig? Dies ist grundsätzlich denkbar, da hier noch nicht die Maschine, sondern der Mensch selbst schöpferisch tätig wird. Es könnte sich also um ein Sprachwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG handeln. Entscheidend ist insoweit, dass die für die Entstehung des Urheberrechts erforderliche Schöpfungshöhe erreicht wird (vgl. § 2 Abs. 2 UrhG). Die Arbeitsanweisung muss also deutlich über das hinausgehen, was jeder Anwender jederzeit ohne besonderen Aufwand herstellen kann.

Im Fachjargon werden diese Arbeitsanweisungen auch als „promt“ bezeichnet. Der englische Begriff steht dabei für die Befehlszeile, in welcher der Nutzer mit der Künstlichen Intelligenz interagiert – vergleichbar dem Eingabefeld einer Suchmaschine wie Google oder Bing.

Vor einigen Wochen hat Sam Altman, CEO des ChatGPT-Entwicklers OpenAI, auf Twitter über die Erstellung eines guten „Prompts“ Folgendes geschrieben:

„Writing a really great prompt for a chatbot persona is an amazingly high-leverage skill and an early example of programming in a little bit of natural language”

Wenn ein Chefentwickler für künstliche Intelligenz es so deutlich als besondere Fähigkeit herausstellt, eine gute Arbeitsanweisung zu schreiben, dann wird deutlich, dass das eben nicht jeder jederzeit kann.
Ähnlich wie vor allem zu Beginn des Suchmaschinenzeitalters plötzlich Experten auf den Plan traten, die mit besonders effektiven Techniken (oft unter dem Schlagwort „SEO“ für „search engine optimization“ diskutiert) perfekte Suchergebnisse versprachen, bildet sich in jüngster Zeit ein neuer Berufsstand heraus: der Prompt Engineer, der darauf spezialisiert ist, aus KI-Anwendungen das Maximum herauszuholen, indem er ausgeklügelte Arbeitsanweisungen erstellt, die viele Parameter für die Text- oder Bilderstellung vorgeben und miteinander verknüpfen. In solchen Fällen ist es nur folgerichtig, auch dieser „Kunstform“ urheberrechtlichen Schutz zu gewähren.

Demgegenüber wird die überwiegende Mehrzahl der Nutzerbefehle an ChatGPT, Midjourney, Stable Diffusion und Co. die von § 2 Abs. 2 UrhG geforderte Schöpfungshöhe nicht erreichen. Ein Beispiel für ein offensichtlich nicht urheberrechtlich geschütztes "prompt" wäre etwa:

"Schreibe mir einen kurzen Abriss über die Geschichte des Naturschutzes"

In jedem Fall muss jedoch daran erinnert werden, dass nur der vom Benutzer erstellte „Prompt“ urheberrechtlich geschützt sein kann, nicht aber das Endergebnis, das von der künstlichen Intelligenz erstellt wird.

Theoretisch stellt bereits die Verwendung urheberrechtlich geschützter Inhalte im „Prompt“ (also in der Handlungsanweisung an die KI, s.o.) eine Urheberrechtsverletzung, nämlich eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG dar. Allerdings dürfte bei dieser flüchtigen Handlung das Risiko, entdeckt und vom Urheber in Anspruch genommen zu werden, gering sein.

Haftungsfrage bei Werken, die von KI erstellt wurden

Da eine Künstliche Intelligenz kein Urheber sein kann, stellt sich die Frage der Haftung. Wer haftet im Falle von Fehlern oder Urheberrechtsverletzungen für Werke, die von KI geschaffen wurden? Was passiert, wenn eine KI-Technologie ein Werk geschaffen hat, das gegen das Urheberrecht verstößt?

  • Wer trägt die Verantwortung bei Urheberrechtsverletzungen?
  • Haftet der Nutzer der KI?
  • Haftet der KI-Entwickler?
  • Haftet der Eigentümers der Technologie?

Es gibt derzeit keine spezifischen Gesetze oder Gerichtsurteile (Stand März 2023), die sich explizit mit dieser Frage befassen. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie sich die Gesetzgebung und Rechtsprechung in Deutschland zur Frage der Haftung für KI-generierte Werke entwickeln wird, da es sich um ein relativ neues und sich schnell entwickelndes Thema handelt.

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KI verwendet urheberrechtlich geschützte Werke
haftet der Nutzer?

Die wohl praxisrelevanteste Frage, die in der Euphorie über die neuen Möglichkeiten leider allzu oft untergeht, dürfte vor allem für Unternehmer und Werbetreibende sein, was eigentlich passiert, wenn die künstliche Intelligenz ihrerseits auf bereits bestehende urheberrechtlich geschützte Werke zugreift und diese verwendet. Droht dem Nutzer dann eine Haftungsfalle, wenn er die Texte übernimmt?

Zumindest für das Training - also die Phase des Lernens, ohne bereits einen Output zu erzeugen - greifen KI-Anwendungen wie ChatGPT auf bereits existierende und in den meisten Fällen urheberrechtlich geschützte Texte, Grafiken etc. zu und vervielfältigen diese (§ 16 UrhG). Insbesondere wenn zu einer Fragestellung nur wenig Datenmaterial im Internet vorhanden ist, besteht zudem die Gefahr, dass die KI diese Texte oder Bilder dem Nutzer praktisch eins zu eins wiedergibt - ohne jeglichen Warnhinweis, dass es sich um geschützte Texte handelt, die nicht ohne Zustimmung des Urhebers verwendet werden dürfen!

Vervielfältigungen allein zum Training der KI erlaubt
§ 44b Text und Data Mining

2021 wurde mit Blick auf die sich abzeichnenden Entwicklungen im Bereich der Künstlichen Intelligenz eine neue Schranke in das Urheberrechtsgesetz aufgenommen, die - so der Gesetzgeber - den Weg für eine „Schlüsseltechnologie des maschinellen Lernens und der Künstlichen Intelligenz“ ebnen soll. Die neue gesetzliche Schranke in § 44b UrhG erlaubt Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke für das sogenannte Text- und Datamining. Darunter versteht man die automatisierte Analyse von digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen für die Funktionalität von KI zu gewinnen, insbesondere über Muster, Trends und Zusammenhänge.

Es geht also nur um das Training der KI! Die Vervielfältigungen sind zu löschen, sobald sie für das Text und Data Mining nicht mehr benötigt werden. Der jeweilige Nutzer von ChatGPT und Co. kann sich also nicht auf §44b UrhG berufen, wenn er Texte, Grafiken etc. verwendet, die unter Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke von der KI erzeugt wurden. Dies gilt insbesondere für die öffentliche Nutzung.

Veröffentlichung von KI-generierten Texten
wenn diese urheberrechtlich geschütztes Material enthalten

Wie bereits dargestellt, kann es vor allem dann, wenn zu einem Thema nur wenige Informationsquellen im Netz zu finden sind, dazu kommen, dass die KI dem Nutzer diese Texte oder Bilder praktisch eins zu eins wiedergibt. Dies ist für den Nutzer natürlich problematisch, da das UrhG diese Verwednung so nicht zulässt.

Denn die wörtliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Texte stellt eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG dar, ebenso die Übernahme mit nur geringfügigen Änderungen, wie z.B. die Umstellung einzelner Wörter im Satz. Werden die Inhalte durch das Hochladen ins Internet verbreitet, liegt zudem eine öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG vor. Diese Rechte stehen - über die für den Nutzer der WI nicht relevante Schranke des § 44b UrhG hinaus - allein dem Urheber zu.

Wichtig zu wissen

Wer geschützte Texte, Bilder, Videos oder Teile davon beispielsweise auf die eigene Website übernimmt, begeht eine Urheberrechtsverletzung.

Verwendung von Bildern in KI-Systemen

Wird die künstliche Intelligenz angewiesen, bestimmte bereits vorhandene Bilder oder Texte zu verändern - Midjourney lässt sich z.B. mit bereits vorhandenen Kunstwerken „füttern“ -, so handelt es sich um eine vom Nutzer gesteuerte und von der KI lediglich ausgeführte Bearbeitung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Auch dieses Recht steht jedoch allein dem Urheber zu. Nur wenn sich das neu geschaffene Ergebnis sehr weit von dem zugrunde liegenden Werk entfernt (durch völlige Verfremdung o.ä.), kann dies ausnahmsweise als „freie Bearbeitung“ nach § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG zulässig sein. Erforderlich ist allerdings ein „ausreichender Abstand“, der von der Rechtsprechung im Einzelfall bejaht oder verneint wird. Man sollte hier also kein Risiko eingehen und die KI generell nicht mit urheberrechtlich geschützten Fotos, Grafiken etc. steuern.

Welche Strafen drohen?
Wie können sich Urheber schützen?

Es drohen Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der dem Urheber entstandenen Abmahnkosten. Dabei ist es unerheblich, ob die Texte von einer KI stammen. Auch in diesem Fall haftet der Nutzer des Textes, d.h. der Nutzer der KI, der die angeblich von der KI generierten Texte weiterverbreitet, die aber in Wirklichkeit wortgleich aus bestehenden Werken übernommen wurden.

Im Urheberrecht gilt der Grundsatz, dass derjenige, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk verwendet, dafür Sorge zu tragen hat, dass das Urheberrecht nicht verletzt wird. An die Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt werden strenge Anforderungen gestellt. Verwerter müssen sich umfassend und lückenlos über die erforderlichen Rechte informieren.

Dieses Risiko, durch die Verwendung von KI-generierten Inhalten in eine Haftungsfalle zu tappen, kann minimiert werden, indem nach der Generierung der KI-Texte Plagiatsscanner eingesetzt werden, um sicherzustellen, dass keine bestehenden Urheberrechte verletzt werden.

Außerdem kann man in maschinenlesbarer Form einen Hinweis in das Impressum geben. § 44b Satz 3 UrhG enthält eine Regelung, dass man die Nutzungen von Text und Data Mining unter Vorbehalt stellen kann. Den sogenannten Nutzungsvorbehalt

§ 44b Text und Data Mining
(3) Nutzungen nach Absatz 2 Satz 1 sind nur zulässig, wenn der Rechtsinhaber sich diese nicht vorbehalten hat. Ein Nutzungsvorbehalt bei online zugänglichen Werken ist nur dann wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt.

Beispiel für einen Nutzungsvorbehalt nach § 44b Satz 3 UrhG im Impressum:

(Name des Verantwortlichen für diese Homepage sind gem. § 5 TMG) behält sich eine Nutzung seiner/ihrer Inhalte für kommerzielles Text- und Data-Mining im Sinne von § 44b UrhG ausdrücklich vor. Für den Erwerb einer entsprechenden Nutzungslizenz wenden Sie sich bitte an (Name des Verantwortlichen für diese Homepage sind gem. § 5 TMG)

Eine andere Möglichkeit ist die Verwendung so genannter “Robots Exclusion Standards” oder “Robots.txt”. Dabei handelt es sich um eine Datei, die auf deinem Webserver hinterlegt wird und die Anweisungen für Suchmaschinen-Crawler enthält, welche Bereiche deiner Website sie nicht indexieren sollen.

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Fazit

An Texten, Bildern und Grafiken, die durch KI neu generiert werden, besteht in der Regel kein Urheberrecht, da es sich hierbei nicht um eine menschliche schöpferische Leistung handelt.

Es ist jedoch Vorsicht geboten, da die „künstliche Intelligenz“ manchmal nicht so intelligent ist, wie sie scheint, und es kann vorkommen, dass die KI, insbesondere wenn im Internet nur wenige Daten zu einer bestimmten Frage verfügbar sind, bereits vorhandene Texte oder Bilder fast eins zu eins reproduziert. An diesen vorbestehenden Werken können wiederum Urheberrechte der ursprünglichen Schöpfer bestehen, die bei einer unkritischen Verwendung des von der KI ausgespuckten Outputs verletzt werden können. Im Zweifelsfall empfiehlt sich der Einsatz von Plagiatsscannern nach der Generierung der KI-Texte, um sicherzustellen, dass keine bestehenden Urheberrechte verletzt werden.

Besonders ausgefeilte Beschreibungen und Arbeitsanweisungen, was die KI produzieren soll (sog. „prompts“), können ihrerseits Urheberrechtsschutz genießen, wenn sie sich deutlich von dem abheben, was jedermann jederzeit erdenken kann.

Um zu verhindern, dass die Daten einer Website für das KI-Training verwendet werden, empfiehlt es sich, das Text und Data Mining nach § 44b UrhG durch einen maschinenlesbaren Hinweis im Impressum zu untersagen.

Ansprechpartner
Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M.

Tobias Röttger

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