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Massenabmahnung
Sind Massenabmahnungen erlaubt?

Veröffentlicht am

Mimikama hat vor kurzem darüber berichtet, dass eine Kanzlei im Auftrag eines Fotografen zahlreiche Facebook-Nutzer abgemahnt hat, die Bilder des Fotografen auf Facebook verwendet haben.

Im Zusammenhang mit diesen Abmahnungen sind bei den Facebook-Usern zahlreiche Fragen aufgekommen, die wir nach und nach in verschiedenen Artikeln beantworten werden.

Im ersten Teil der Serie „Bilder auf Facebook / Fragen zum Fotorecht“ widmen wir uns der Frage, ob Massenabmahnungen rechtswidrig sind.

Sind Massenabmahnungen rechtswidrig?

Im Internet hält sich immer noch hartnäckig die Legende, dass Massenabmahnungen grundsätzlich rechtswidrig sind. Das ist falsch!

Massenabmahnungen sind nicht automatisch rechtswidrig

Gerichte sämtlicher Instanzen haben immer wieder betont, dass dort, wo viele Urheberrechtsverletzungen begangen werden (bspw. Filesharing, Bildrechtsverletzungen, etc.), diese auch zahlreich abgemahnt werden können. Nur weil bspw. von der Kanzlei A für den Fotografen B, dessen Bild 350-mal illegal verwendet worden ist, 350 Abmahnungen ausgesprochen wurden, sind diese Abmahnungen nicht unwirksam oder rechtswidrig.

Die Verwendung von Textbausteinen ist nicht rechtswidrig

Es ändert auch nichts an der Wirksamkeit der Abmahnung, dass hierbei grundsätzlich immer der gleiche Abmahntext verwendet wurde und nur die Daten der Nutzer ausgetauscht worden sind. Dieser Einwand ist - wenn überhaupt - lediglich bei der Frage über die Höhe der Anwaltskosten von Relevanz.

Die Häufigkeit der Abmahnung ist nur ein Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung, es müssen noch weitere Umstände hinzukommen, damit die Rechtsmissbräuchlichkeit bejaht werden kann.

Eine Abmahnung ist rechtsmissbräuchlich
wenn sie ausschließlich dem Zweck der Gebührenerzielung dient

Ein solcher Rechtsmissbrauch wird beispielsweise dann bejaht, wenn die Abmahnungen allein zum Zwecke der Gebührenerzielung auf den Weg gebracht werden.

Dies ist der Fall, wenn nach den Gesamtumständen davon auszugehen ist, dass der Abmahner seine Abmahntätigkeit überwiegend dazu nutzt, gegen  vermeintliche oder tatsächliche Urheberrechtsverletzer Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung zu generieren und sein Vorgehen nicht vor dem Hintergrund des Urheberschutzes erfolgt.

Hier werden jetzt viele aufschreien und sagen, das ist doch immer der Fall, denen geht es nur um die Kohle. Ob dies tatsächlich so ist, sei mal dahingestellt. Es muss in der Art und Weise des Abmahnvorgangs für einen objektiven Dritten klar erkennbar sein, dass es sich nur um „Abzocke“ handelt.

In der Rechtsprechung wird ein solcher Missbrauch immer dann angenommen, wenn bei Geltendmachung der Kosten das beherrschende Motiv sachfremde Erwägungen sind. Dies könnte man beispielsweise in den Fällen annehmen, in denen ausschließlich ein Schadensersatz und Anwaltskosten gefordert werde,, nicht jedoch die Abgabe einer Unterlassungserklärung.

Denkbarer Fall einer missbräuchlichen Abmahnung

Eine Firma verschickt 500 Abmahnungen in einem sehr kurzen Zeitraum in sehr ähnlichen oder identischen Fallkonstellationen und fordert pro Abmahnung bspw. 500,00 € (250,00 € Anwaltskosten und 250,00 € Schadensersatz) fordert. Bei der Firma handelt es sich um eine kleine GbR oder ein Ein-Mann-Unternehmen. Zusammengenommen wären dies insgesamt 125.000 € Anwaltskosten. Erwirtschaftet diese GbR oder das Ein-Mann-Unternehmen jährlich wesentlich weniger, als die anwaltlichen Gesamtkosten, der von ihr losgetretenen Abmahnwelle, ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass ein Gericht auf Rechtsmissbrauch erkennen würde und die Abmahnung als unwirksam eingestuft würde. Die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit muss für jeden Fall individuell geprüft werden.

Wenn man den starken Verdacht hat, dass die erhaltene Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist, sollte man möglichst viele Opfer der gleichen „Abmahnwelle“ zusammentrommeln und die Fakten austauschen. Des Weiteren sollte man alles über die Person oder die Firma herausfinden, die die Abmahnung in Auftrag gegeben haben.

Die Erfahrung zeigt, dass man auch Indizien des Missbrauchs findet, wenn eine Abmahnung tatsächlich rechtsmissbräuchlich ist. Auch Abmahner machen Fehler.

Fazit

Es reicht nicht alleine aus,

  • dass eine Abmahnung massenhaft ausgesprochen wird,
  • dass eine pauschale Kostenforderung erhoben worden ist,
  • dass die Abmahnung aus inhaltlich identischen Textbausteinen besteht,

sondern die Abmahnung muss zusätzlich noch aus sachfremden Erwägungen ausgesprochen werden. Dies ist meistens dann der Fall, wenn nicht die Verteidigung der Urheberrechte im Vordergrund steht, sondern ausschließlich das Interesse an der Gebührenerzielung.

Ansprechpartner
Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M.

Tobias Röttger

Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter

[email protected]
+49-6131-240950

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