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Schranken des Urheberrechts
Urheberrechtsschranken - Zitate, Berichterstattung über Tagesereignisse oder das Recht zur Privatkopie

Veröffentlicht am

Schranken des Urheberrechts ist der Rechtsbegriff für diejenigen Bestimmungen des deutschen Urheberrechts, die einen Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers, dem grundsätzlich das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt wird, und gegensätzlichen Interessen schaffen sollen.

Das Urheberrecht ist nicht schrankenlos gewährleistet

Das Urheberrecht eines Werkes ist nicht schrankenlos gewährleistet. Das heißt, dass der Urheber die Nutzung seines Werkes zumindest teilweise auch der Allgemeinheit zur Verfügung stellen muss. Von Bedeutung ist dabei insbesondere das Zitatrecht nach § 51 UrhG ⇒ Zitate - Was darf man zitieren und wie muss man zitieren (Texte, Bilder, Musik, Videos).

Es ist auch ohne Zustimmung des Urhebers zulässig sein Werk zu zitieren, wenn dies unmissverständlich kenntlich gemacht wird. Hiergegen wurde insbesondere in den bekannten Dissertations-Plagiatsfällen verstoßen.

Weitere Einschränkungen sind der Pressespiegel, § 49 UrhG, die Berichterstattung über Tagesereignisse, § 50 UrhG oder das Recht zur Privatkopie, § 53 UrhG.

Ansprechpartner
Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M.

Tobias Röttger

Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter

[email protected]
+49-6131-240950

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