Wann kommt eine Abmahnung um Einsatz?
Solche Rechte können Urheberrechte, Markenrechte, Persönlichkeitsrechte und viele andere Rechte sein.
Abmahnungen werden besonders häufig im gewerblichen Rechtsschutz, im Wettbewerb aber auch im privaten Bereich versendet, wenn z.B. die Intimsphäre verletzt wird.
Im Internet ist die Abmahnung das Mittel der Wahl, wenn es darum geht, die eigenen Rechte schnell und kostengünstig zu schützen.
Sinn und Zweck der Abmahnung
Wer in seinen Rechten verletzt wird, will natürlich, dass dies so schnell wie möglich abgestellt wird. Die Rechtsverletzung soll beseitigt werden. Die Beseitigung der Rechtsverletzung wird meist schon dadurch erreicht, dass der Abgemahnte das rechtsverletzende Verhalten einfach abstellt – es eben unterlässt. Diese „Bitte“ wird mit der Abmahnung an die Person oder Firma übermittelt, die die Rechte verletzt. Die Abmahnung darf dabei nicht als etwas „Böses“ angesehen werden, da eine Abmahnung in vielen Fällen verhindern kann, dass vor Gericht geklagt werden muss. Die Abmahnung kann also verhindern, dass der Abgemahnte vor Gericht gezerrt werden muss. Mit einer Abmahnung kann eine Rechtsverletzung schnell und kostengünstig aus der Welt geschafft werden. Davon profitiert der Abmahner ebenso wie der Abgemahnte, der ja gewissermaßen auch im Sinne des Abgemahnten handelt. Die Abmahnung ist somit nichts anderes als ein Angebot, eine Rechtsverletzung auf dem „kleinen Dienstweg“ zu beseitigen.
Was muss in einer Abmahnung drin stehen?
Bevor eine Abmahnung ausgesprochen werden kann, gibt es einige Punkte abzuhaken. Eine Abmahnung ist nämlich nur dann wirksam, wenn bestimmte Formalien eingehalten werden.
Abmahnen kann nur derjenige, der sich auf ein Recht berufen kann, welches verletzt wurde. Solche Rechte können Markenrechte, Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte und sonstige Rechte sein, auf die sich der einzelne oder das Unternehmen berufen kann.
Beispiele abmahnfähiger Rechte:
Verwendung einer fremden Marke ohne Lizenz, Nutzung von urheberrechtlich geschützten Bildern, unlauteres Verhalten von Konkurrenten, missbräuchliche Bewertungen, rufschädigende Äußerungen und Verleumdungen, Beleidigungen, Verletzung der Intimsphäre durch die Verbreitung von Nacktbildern und in vielen anderen denkbaren Fällen.
Auch sollte dem Abgemahnten erklärt werden, warum man die Abmahnung versenden durfte. Als Urheber eines Fotos muss man dann eben erläutern, dass man das Foto selbst geschossen hat und sich auch nicht entsinnen kann, dem Abgemahnten eine Lizenz eingeräumt zu haben. Wird das Recht am eigenen Bild verletzt muss man dem Abgemahnten mitteilen, dass man die Person ist, die auf dem Bild zu sehen ist. Unternehmen, die sich an Google, Amazon oder andere Plattformen wegen geschäftsschädigender Einträge wenden, müssen erklären, dass sie von den Einträgen betroffen sind.
Hören, was der Abgemahnte zu sagen hat
Es kommt vor, dass der Abgemahnte keine Rechte verletzt hat, weil bspw. tatsächlich eine Lizenz erworben wurde oder er gar nicht der Täter ist. Aus diesem Grunde ist es ratsam sich anzuhören, was der Abgemahnte zu sagen hat. Es muss ihm also die Gelegenheit gegeben werden, den Fall zu überprüfen und seine Sicht der Dinge darzulegen. Ist man sich ganz und gar nicht sicher, ob man die richtige Person anschreibt, kann man eine sogenannte Berechtigungsanfrage stellen und nachfragen, ob Lizenzen oder dergleichen vorliegen.
Im nächsten Schritt muss dann geprüft werden, wie weit das Recht reicht, auf das man sich beruft. Oft will der Abmahner mehr als seine Rechtsposition ihm zugesteht. Ein Anwalt sollte daher vorher klären, was man von dem Abgemahnten fordern kann, bevor die Abmahnung ausgesprochen wird.
Liegt eine erhebliche Rechtsverletzung und damit auch eine Abmahngrund vor, kann die Abmahnung dann versendet werden. Das kann heute auch per Email geschehen. Wir empfehlen mehrgleisig zu fahren: Email, Fax, Post. Sicher ist sicher.
Nachfolgende Erklärungen sind etwas juristischer und für alle, die sich etwas tiefer mit der Abmahnung befassen wollen:
In der Abmahnung muss genau bezeichnet werden, gegen wen sich die Abmahnung richtet und wer in Anspruch genommen werden soll. Bei Firmen muss beispielsweise der Geschäftsführer genannt werden, der das Unternehmen vertritt. Hat dieser den Verstoß selbst zu verantworten, dann richtet sich die Abmahnung sowohl gegen das Unternehmen, als auch gegen den Gesellschafter als persönlich Haftenden.
Im nächsten Schritt muss die Rechtsverletzung so genau wie möglich beschrieben werden, damit der Abgemahnte weiß, welches Verhalten er künftig unterlassen soll.
Zu empfehlen ist eine kurze rechtliche Begründung, weshalb das beanstandete Verhalten im konkreten Fall eine Rechtsverletzung darstellt.
Weiter muss der Abgemahnte aufgefordert werden, dass rechtsverletzende Verhalten sofort oder zukünftig zu unterlassen.
Weiter muss der Abmahner von dem Abgemahnten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung fordern. Es ist nicht notwendig, dass der Abmahner dem Abgemahnten ein Muster vorlegt. Der Abgemahnte kann selbst eine Unterlassungserklärung aufsetzen. Wir empfehlen immer die Beifügung einer vorformulierten Unterlassungserklärung. So hat man einen gewissen Gestaltungsspielraum und dem Gegner wird es ein Stück leichter gemacht, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Zudem ist darauf zu achten, dass gerichtliche Schritte angedroht werden müssen für den Fall, dass der Abgemahnte nicht - beziehungsweise nicht ausreichend - innerhalb der gesetzten Frist der strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nachkommt.
Hierbei muss darauf geachtet werden, dass dem Abgemahnten genau mitgeteilt wird, welche Ziele man verfolgt und was er künftig abstellen soll. Das darf nicht zu ungenau sein.
Dem Abgemahnten sollte eine Frist gesetzt werden, innerhalb derer er den Forderungen nachkommen sollte. Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben wie lange eine Frist sein sollte. Das hängt vom Einzelfall ab. Je schwerer die Rechtsverletzung, desto kürzer darf auch die Frist sein. Kommt es bspw. zur rechtswidrigen Verbreitung von Nacktbildern im Internet kann auch eine Frist von wenigen Stunden angemessen sein.
Reaktion beim Erhalt einer Abmahnung
Wer eine Abmahnung erhält muss reagieren, sonst kann es teuer werden. Der Abmahner kann nämlich eine sogenannte Einstweilige Verfügung bei einem Gericht beantragen, wenn sich der Abgemahnte nicht rührt. Das kostet viel Geld und muss zunächst Mal vom Abgemahnten gezahlt werden, der eine solche Verfügung kassiert und weiterhin nichts unternimmt.
Wir raten daher den Abgemahnten an, eine Unterlassungserklärung abzugeben, wenn ein Verstoß vorliegt, für den er verantwortlich ist. Ob dies der Fall ist, sollte ein Anwalt prüfen.
Wenn der Rechteinhaber in seinen Rechten verletzt wird, versucht er in der Regel zunächst auf den Verletzer einzuwirken, um ihn zur Unterlassung des schädigenden Verhaltens aufzufordern. Der so genannte Unterlassungsschuldner – der Abgemahnte - soll das schädigende Verhalten in Zukunft unterlassen. Diese so genannte Unterlassung ist der erste Schritt, der im Rahmen einer Abmahnung geltend gemacht wird.
In vielen Fällen erledigt sich die Streitigkeit bereits an dieser Stelle, wenn der Gegner auf die Abmahnung hin eine Unterlassungserklärung abgibt.
strafbewehrte Unterlassungserklärung
Wichtig zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass der Gegner eine so genannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben muss. Das bedeutet, dass er sich dazu verpflichtet, das schädigende Verhalten abzustellen und zugleich auch dazu, eine Vertragsstrafe zu zahlen, wenn er künftig den gleichen Verstoß wieder begehen sollte.
Keine Bedingung in der Abmahnung
Die Abmahnung „mag“ keine Bedingungen. Abmahner sollten darauf achten, dass der Abgemahnte nicht einzelne oder komplette Passagen in der Erklärung durchstreicht. Das kommt in der Praxis immer wieder vor. Gerne werden die Abmahnungen auch mit handschriftlichen Zusätzen wie „Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ oder „unter der auflösenden Bedingung höchstrichterlicher Rechtsprechung“ versehen. Solche Abänderungen können die Erklärung unwirksam machen. Zudem muss darauf geachtet werden, dass die Unterlassungserklärung von dem Abmahner angenommen werden muss, wenn der Abgemahnte wesentliche Teile in der vorformulierten Erklärung abändert. Vergisst dies der Abmahner, kann er im Falle eines weiteren Verstoßes keine Vertragsstrafe geltend machen!
Auskunft, Beseitigung & Co.
Eine Abmahnung bietet auch die Möglichkeit, Auskünfte zu verlangen oder die Beseitigung bestimmter Dinge. Dies ist oft zur Bezifferung von Schadensersatz- und Geldentschädigungsansprüchen notwendig. Auch das sollte besprochen werden, bevor man zur Feder greift.
Was kostet eine Abmahnung?
Wie teuer eine Abmahnung ist hängt vom Rechtsverstoß ab. Eine „klassische“ Abmahnung liegt bei rund 750 Euro netto. Diese Kosten hat der Abgemahnte dem Abmahner zu erstatten, wenn eine berechtigte Abmahnung vorliegt und der Rechtsverletzer den Verstoß zu verantworten hat.
Die Abmahnung ist das derzeit wohl effektivste und schnellste Instrument zum Schutz der eigenen Rechte.