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Nacktfotos und intime Bilder im Internet
Wie wehre ich mich dagegen?

Veröffentlicht am

Es verbreitet sich im Internet nichts schneller und besser als Fotos. Solche mit intimem Inhalt schauen sich besonders viele Menschen an. Leider haben die abgebildeten Personen nicht immer zugestimmt, so im Internet präsentiert zu werden. Was Sie tun können, wenn Ihre Nacktbilder gegen Ihren Willen im Internet zu finden sind, erfahren Sie hier.

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Tobias Röttger, LL.M. Medienrecht

Rechtsanwalt & Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte

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Nacktbilder landen aus den verschiedensten Gründen im Internet:

  • Oft laden die Abgebildeten Bilder freiwillig selbst hoch, um sich exhibitionistisch zu präsentieren.
  • In anderen Fällen werden sie als Models dafür bezahlt.
  • Manche private Aufnahmen werden veröffentlicht, ohne, dass die Betroffenen es jemals wollten (kein Einverständnis).
  • Schließlich werden Bilder werden im privaten Bereich häufig auch mit Zustimmung veröffentlicht, doch ändern Betroffene ihre Meinung später.

Während die selbst hochgeladenen Bilder schnell selbst wieder gelöscht werden können, ist das in den anderen Fällen nicht ganz so einfach.

Kommerzielle Fotos – lösen vom Vertrag
Rachepornos oder selbstgewählter Exibitionismus

Wurde ein Model-Release-Vertrag geschlossen, kommt es darauf an, welche Form der Foto-Nutzung vereinbart wurde. Ist die Veröffentlichung der Nacktaufnahmen erlaubt, gibt es trotzdem häufig Kündigungsrechte. Steht zu diesem Thema nichts im Vertrag, kann dieser immer noch aus „wichtigem Grund“ gekündigt werden. Das bestimmt § 314 Abs. 1 BGB:

„Dauerschuldverhältnisse (Anm.: dazu zählen Lizenz- und Nutzungsverträge) kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.“

Konkret bedeutet das: Haben sich zum Beispiel die Lebensumstände und Ansichten des Fotografierten gravierend geändert, so kann ein vom Vertrag eigentlich gedecktes Verbreiten von Nacktbildern mit einer Kündigung unzulässig werden. Bei einem Vertrag über Nacktbilder kann es zum Beispiel sein, dass die abgebildete Person wegen der Bilder privat oder beruflich nicht mehr Fuß fassen kann. Wird der Vertrag aus diesem Grund beendet, muss der Fotograf oder die Agentur die Fotos löschen, wenn Sie dies möchten.

Private Nacktbilder ungewollt im Netz
Nacktfotos im Internet können euch ein Leben lang verfolgen

Jeder Mensch hat ein sogenanntes Recht am eigenen Bild. Dies ist ein Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 I, 2 I GG. Wann genau ein Bild veröffentlicht werden darf, richtet sich nach der DSGVO und dem KUG.

Darf demnach ein Dritter Nacktbilder ohne Zustimmung ins Internet stellen?

Nein! Das ist ein Eingriff in den Kernbereich (Intimsphäre) des Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten. Insbesondere Nackt- und Intimbilder dürfen nur mit Einwilligung der Abgebildeten veröffentlicht und verbreitet werden.  

Darf demnach ein Dritter Nacktbilder ohne Zustimmung ins Internet stellen?

Intime Bilder und Videos ohne die Einwilligung der Abgebildeten an Dritte bspw. per Mail oder WhatsApp zu versenden oder gar im Internet oder den Sozialen Medien zu veröffentlichen ist eine Straftat (u.a. § 33 KUG) und Persönlichkeitsrechtsverletzung. Wenn die Opfer dazu noch minderjährig sind, kann sich der Täter der Jugendpornografie (§ 184 c StGB) oder Kinderpornografie (§ 184 b StGB) strafbar machen.

Nacktbild Nacktfoto Nacktvideos über WhatsApp Snapchat und jetzt?

YouTube Video: Nacktbild Nacktfoto Nacktvideos über WhatsApp Snapchat und jetzt?
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Darf ein anderer solche Bilder überhaupt anzufertigen?

Nein! Wer heimlich oder ohne die Einwilligung des oder der Abgebildeten von diesem oder dieser Nacktfotos oder intime Bilder anfertigt, kann sich nach § 201a StGB allein dafür strafbar machen. Dafür muss das Bild nicht einmal veröffentlicht werden.

Alle Details zu § 201a StGB finden Sie in einem eigenen Artikel.

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Welche Rechte habe ich?

Wer Ihre Nacktbilder einfach so ins Netz stellt, verstößt – wie Sie sehen - ganz erheblich gegen unsere Gesetze und Ihre Rechte. Daher haben Sie gegen den Täter unterschiedliche Rechtsansprüche:

  • Löschung, Vernichtung der Bilder
  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Auskunft
  • Schadensersatz / Anwaltskosten und
  • ggf. Schmerzensgeld

Ein Rechtsanwalt kann Ihnen helfen, diese Ansprüche effektiv durchzusetzen.
Und so gehen Sie vor:

So wehrt man sich gegen die Verbreitung von Nacktfotos im Internet
Beweise sichern, Rechtsanwalt kontaktieren und Strafanzeige stellen

Nacktbilder sind ein heikles Thema, mit denen man aus verschiedenen Gründen sehr vorsichtig umgehen sollte.

1. Beweis sichern

Wenn man von sich ungenehmigte Nacktbilder oder intime Bilder im Internet findet, sollte man sämtliche Beweise per Screenshot sichern – bspw. mit dem Tool ATOMSHOT.

2. Rechtsanwalt kontaktieren + Strafanzeige

In der Regel sollte man einen auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen spezialisierten Anwalt hinzuziehen. Es handelt sich um ein sehr emotionales Thema, bei dem man vielleicht nicht immer die vernünftigsten Entscheidungen trifft. Teilen sie dem Rechtsanwalt den kompletten Sachverhalt mit und übersenden Sie ihm die Beweise. Der Anwalt wird mit Ihnen gemeinsam abstimmen, ob es in ihrem Fall sinnvoll ist, Strafanzeige zu stellen. In der Regel macht es Sinn, Strafanzeige zu stellen. hat die besten Möglichkeiten, gegen den Täter zu ermitteln und Auskunft von den Plattformen über die hinterlegten Nutzerdaten und IP-Adressen zu bekommen. In vielen Fällen kommt es auch zu Hausdurchsuchungen bei den Tätern. Hierbei werden PCs, Laptops, Festplatten, Handys, etc. sichergestellt und ausgewertet. Teilweise kann auch der Mail-, Chat- und Internetverkehr des Täters nachvollzogen werden. Bestenfalls können die Ermittlungsbehörden feststellen, wo das Video überall veröffentlicht wurde.

Ist bekannt wer der Täter ist, wird der Rechtsanwalt den Täter abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Erteilung von Auskunft, Zahlung der Anwaltskosten und in vielen Fällen Zahlung von Schmerzensgeld auffordern. Die Anwaltskosten für die Abmahnung muss der Täter Ihnen erstatten.

Parallel geht der Rechtsanwalt gegen die Betreiber der Internetseiten (Foren, Pornoportale, Websites, etc.) vor und fordert diese zur sofortigen Löschung der intimen Fotos / Nacktbilder auf. Kommen die Websitebetreiber der Löschaufforderung nicht nach, haften diese auch dann, wenn nicht sie selbst, sondern ein Dritter die Nacktfotos auf der Website veröffentlicht haben. In diesem Fall kann man von diesen dann auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und Schadensersatz einfordern.

Private Nacktbilder – erst erwünscht, dann verflucht

Was aber tun, wenn Sie zunächst damit einverstanden waren, dass die Bilder im Internet landen – Sie also eine Einwilligung erteilt haben? 
Genau mit dieser Frage musste sich das LG und OLG Koblenz (Az.: 3 U 1288/13) und später der BGH (Az.: VI ZR 271/14) auseinandersetzen. Konkret ging es vor Gericht darum, ob der Ex-Partner nach Beziehungsende die Nacktfotos löschen muss. 
Beide Instanzen sowie der BGH haben entschieden, dass die Abgebildete nach Beendigung einer Beziehung ein Anspruch auf vollständige Löschung der Nacktbilder hat, auch wenn diese rechtmäßig hergestellt oder sogar an den Partner verschenkt worden sind. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts überwiegt in diesen Fällen dem Eigentumsanspruch aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz. 
Details zu diesem Urteil finden Sie hier
 

YouTube Video: Racheporno / revenge porn – ungewollt nackt im Netz
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Halten wir also fest:
Selbst, wenn Sie im Privaten mit einer Verbreitung Ihres Fotos im Netz einverstanden waren, sind Sie nicht für immer an diese Entscheidung gebunden. Das steht so zwar nicht im Gesetz, aber im Privaten gilt nichts anderes als bei kommerziellen Modelverträgen. Wenn im Einzelfall ein wichtiger Grund vorliegt, aus dem das Foto nicht mehr verwendet werden soll, muss es gelöscht werden.

Auf der einen Seite muss bei einer Interessenabwägung überlegt werden, wie sehr es das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten tangiert, wenn das Foto weiterverbreitet wird. Auf der anderen Seite steht das Verwertungsinteresse desjenigen, der das Foto nutzen möchte.

Haben sich zum Beispiel die Lebensumstände und Ansichten des Fotografierten geändert, so kann ein von der ursprünglichen Einwilligung eigentlich gedecktes Verbreiten von Nacktbildern unzulässig werden. Im Fall der Trennung überwiegt hier also ganz klar das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen.

Fazit

Sind Sie nackt im Internet zu sehen, können Sie diese Bilder fast ausnahmslos löschen lassen. Außerdem können Sie in vielen Fällen sogar Geldentschädigung von der Person verlangen, die die Bilder hochgeladen hat. 

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