Anerkannte Gütestelle
Wir bieten den Service einer anerkannten Gütestelle. Mit einem bei der Gütestelle eingereichten Streitbeilegungsantrag können Verjährungsprobleme in vielen Fällen einfacher, schneller und kostengünstiger als durch einen Mahnbescheid oder ein Klageverfahren gelöst werden. Darüber hinaus kann ein Streitbeilegungsantrag den Weg zu einer einvernehmlichen Konfliktlösung ebnen.
staatlich anerkannte Gütestelle Rheinland-Pfalz
außergerichtliche Streitbeilegung
Rechtsanwalt Karsten Gulden bietet als Schlichter das Serviceangebot einer vom Justizministerium Rheinland-Pfalz anerkannten Gütestelle. Die Durchführung des Verfahrens richtet sich nach der Kosten- und Verfahrensordnung der Gütestelle des Schlichters Herrn Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie zertifizierten Mediators Karsten Gulden, LL.M. (Medienrecht). Durch die Einreichung eines Streitbeilegungsantrages lassen sich Verjährungsprobleme einfach, kostengünstig und schnell lösen. Zudem kann ein Schlichtungsvergleich wie ein Urteil vollstreckt werden (Vollstreckungstitel iSv § 794 Abs. 1 Nr.1). Das Güteverfahren ist damit eine staatlich anerkannte Alternative zu langwierigen und kostspieligen Klageverfahren.
weitere Vorteile des Güteverfahrens:
- Verjährungshemmung (endet erst sechs Monate nach Abschluss des Güteverfahrens)
- vollstreckungsfähig
- in der Regel wesentlich kostengünstiger & schneller als gerichtliche Verfahren
- Ausschluss der Öffentlichkeit - Wahrung der Reputation
- das Güteverfahren kann in allen deutschen Zivilrechtstreitigkeiten durchgeführt werden
- kommt es später zu einem Klageverfahren muss die unterlegene Partei auch die Kosten des Güteverfahrens tragen - es entstehen also keine zusätzlichen Kosten
- das Güteverfahren ist transparent, unterliegt einer Kosten- und Verfahrensordnung und ist deutschlandweit anerkannt
Der Streitbeilegungsantrag ist in vielen Fällen der erste Schritt zu einer erfolgreichen, außergerichtlichen Streitbeilegung.
Was wir bieten
Die Anerkennung als Gütestelle bietet Konfliktparteien die besonderen Möglichkeiten und Chancen, die mit einem Streitbeilegungsantrag verbunden sind. Um die Verjährungshemmung zu erreichen, ist der Antragsteller nicht auf die Mitwirkung der anderen Seite angewiesen. Voraussetzung ist ein hinreichend bestimmter und nicht rechtsmissbräuchlich gestellter Streitbeilegungsantrag. Ein Schlichtungsverfahren schließt sich dann an, wenn sich die andere Seite nach Bekanntgabe des Streitbeilegungsantrags darauf einlässt. Das Verfahren und die Kosten richten sich nach der Schlichtungsordnung der Gütestelle. Über das Schlichtungsverfahren haben die Parteien in jeder Phase selbst die Hoheit. Hierzu gehört auch, dass sie das Verfahren jederzeit beenden können. Es entspricht den Verfahrensgrundsätzen und dem Selbstverständnis als Schlichter, dass die Gütestelle bei Bedarf einen (unverbindlichen) Vorschlag zur Konfliktlösung unterbreitet, wenn dies von allen Beteiligten zu gegebener Zeit erwünscht ist.
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