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Markeneintragung in das Markenregister
Schutz für Ihre Marke

Veröffentlicht am

Wann und wie kann ein Zeichen / eine Bezeichnung als Marke eingetragen werden?
Die Eintragung der Marke in die Registerrolle beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) erfolgt, wenn alle Eintragungsvoraussetzungen der Marke vorliegen. Dies setzt zunächst voraus, dass die Anmeldegebühren innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung beim DPMA eingehen. Erst nach Eingang der Anmeldegebühren prüft das DPMA die formellen Voraussetzungen der Eintragungsfähigkeit der Marke.

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Tobias Röttger, LL.M. Medienrecht

Rechtsanwalt & Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte

06131 240950
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Welche Zeichen können Markenschutz erlangen?

Grundsätzlich können nach § 3 Abs. 1 MarkenG alle Zeichen als Marke geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Hierunter fallen insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen.

Diese Zeichen erlangen Markenschutz, wenn sie in das Register des Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen werden (§ 4 Nr. 1 MarkenG).

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Anmeldung einer Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)

Das Eintragungsverfahren beim DPMA ist in den §§ 32 – 44 MarkenG normiert.

Die Anmeldung einer Marke muss zusätzlich zu den Angaben des Anmelders und der Wiedergabe der Marke, ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen enthalten, für die die Eintragung der Marke beantragt wird. Hierbei müssen die Waren oder Dienstleistungen entsprechend der internationalen Nizza-Klassifikation den zuständigen Klassen zugeordnet werden. Die Nizza-Klassifikation enthält 45 Klassen – 34 Klassen für Waren und 11 Klassen für Dienstleistungen.

Die Markenanmeldung kann von einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft durchgeführt werden. Pro Markenanmeldung kann nur eine Marke angemeldet werden.

Der Eingang des Antrages zur Markenanmeldung wird durch eine Empfangsbestätigung dokumentiert. Auf der Empfangsbestätigung ist das Aktenzeichen enthalten, unter dem die formellen Voraussetzungen der Markenmeldung überprüft werden.
Voraussetzung ist, dass die notwendigen Angaben vollständig vorhanden sind, die erforderlichen Gebühren entrichtet wurden und der Markenanmeldung keine absoluten Schutzhindernisse gem. §§ 3, 8 MarkenG entgegenstehen. Die formelle und materielle Prüfung der Markenanmeldung wird erst nach Zahlung der Gebühr durchgeführt.

Das DPMA überprüft nicht das Vorliegen relativer Schutzhindernisse, wie beispielsweise entgegenstehende ältere Rechte Dritter. Betroffene Markeninhaber müssen ihre Rechte selbstständig geltend machen. Nach Eintragung der Marke können diese innerhalb der 3-monatigen Widerspruchsfrist Widerspruch gegen die Eintragung der Marke beim DPMA einlegen.

Erfüllt die Markenanmeldung die formellen Voraussetzungen und liegt kein Versagungsgrund vor, wird die Marke in das Markenregister eingetragen und im Markenblatt veröffentlicht. Der Anmeldetag ist der Tag, an dem die Markenanmeldung beim DPMA eingeht und für die Priorität einer Marke von großer Bedeutung ist. Im deutschen Markenrecht gilt der Prioritätsgrundsatz, d.h. in der Regel hat die ältere Marke die besseren Chancen sich in einem Markenkonflikt durchzusetzen.

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Absolute Eintragungshindernisse

Stellt das DPMA fest, dass einer Markeneintragung absolute Eintragungshindernisse entgegenstehen, bekommt der Antragssteller mittels eines Beanstandungsbescheides die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Falls die Bedenken durch die Antwort des Anmelders nicht ausgeräumt werden können, wird die Anmeldung durch das DPMA zurückgewiesen.

Nach Erhalt des Zurückweisungsbeschlusses hat der Anmelder die Möglichkeit innerhalb eines Monats gegen die Entscheidung Erinnerung (Beamte des gehobenen Dienstes hat die Entscheidung getroffen) vor dem DPMA oder Beschwerde (Beamte des höheren Dienstes hat die Entscheidung getroffen)vor dem BPatG einzulegen.

Liegen nur für einen Teil der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen absolute Eintragungshindernisse vor, besteht die Möglichkeit die Anmeldung nach § 40 MarkenG zu teilen.

Dies hat den Vorteil, dass der Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die kein absolutes Eintragungshindernis besteht, bereits eingetragen werden kann.

Weitere Möglichkeiten des Markenschutzes

Nicht nur durch Eintragung in das Register des DPMA kann ein Zeichen Markenschutz erlangen, sondern es besteht auch die Möglichkeit, dass ein solches durch die Benutzung im geschäftlichen Verkehr innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat oder dass ein notorische Bekanntheit der Marke im Sinne des Art. 6 der Pariser Verbandsübereinkunft vorliegt.

Schutzdauer

Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beträgt zehn Jahre, beginnend mit dem Datum der Anmeldung.

Eine Verlängerung der Schutzdauer um jeweils zehn Jahre ist nach § 47 Abs. MarkenG möglich.

Im Detail:

absolute Eintragungshindernisse

absolute Schutzhindernisse

relative Schutzhindernisse

§ 8 MarkenG Absolute Schutzhindernisse

Von der Eintragung ausgeschlossen sind gemäß § 8 Absatz 2 Markengesetz Marken,

  1. denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
  2. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
  3. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
  4. die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
  5. die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
  6. die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
  7. die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind,
  8. die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind,
  9. deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
  10. die bösgläubig angemeldet worden sind.

Liegen keine absoluten Eintragungshindernisse und somit die Voraussetzungen für eine Markeneintragung vor, erfolgt die Eintragung der Marke in das Register beim DPMA.

Ansprechpartner
Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M.

Tobias Röttger

Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter

[email protected]
+49-6131-240950

 

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