Welche Zeichen können Markenschutz erlangen?
Grundsätzlich können nach § 3 Abs. 1 MarkenG alle Zeichen als Marke geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Hierunter fallen insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen.
Diese Zeichen erlangen Markenschutz, wenn sie in das Register des Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen werden (§ 4 Nr. 1 MarkenG).
Anmeldung einer Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
Das Eintragungsverfahren beim DPMA ist in den §§ 32 – 44 MarkenG normiert.
Die Anmeldung einer Marke muss zusätzlich zu den Angaben des Anmelders und der Wiedergabe der Marke, ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen enthalten, für die die Eintragung der Marke beantragt wird. Hierbei müssen die Waren oder Dienstleistungen entsprechend der internationalen Nizza-Klassifikation den zuständigen Klassen zugeordnet werden. Die Nizza-Klassifikation enthält 45 Klassen – 34 Klassen für Waren und 11 Klassen für Dienstleistungen.
Die Markenanmeldung kann von einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft durchgeführt werden. Pro Markenanmeldung kann nur eine Marke angemeldet werden.
Der Eingang des Antrages zur Markenanmeldung wird durch eine Empfangsbestätigung dokumentiert. Auf der Empfangsbestätigung ist das Aktenzeichen enthalten, unter dem die formellen Voraussetzungen der Markenmeldung überprüft werden.
Voraussetzung ist, dass die notwendigen Angaben vollständig vorhanden sind, die erforderlichen Gebühren entrichtet wurden und der Markenanmeldung keine absoluten Schutzhindernisse gem. §§ 3, 8 MarkenG entgegenstehen. Die formelle und materielle Prüfung der Markenanmeldung wird erst nach Zahlung der Gebühr durchgeführt.
Das DPMA überprüft nicht das Vorliegen relativer Schutzhindernisse, wie beispielsweise entgegenstehende ältere Rechte Dritter. Betroffene Markeninhaber müssen ihre Rechte selbstständig geltend machen. Nach Eintragung der Marke können diese innerhalb der 3-monatigen Widerspruchsfrist Widerspruch gegen die Eintragung der Marke beim DPMA einlegen.
Erfüllt die Markenanmeldung die formellen Voraussetzungen und liegt kein Versagungsgrund vor, wird die Marke in das Markenregister eingetragen und im Markenblatt veröffentlicht. Der Anmeldetag ist der Tag, an dem die Markenanmeldung beim DPMA eingeht und für die Priorität einer Marke von großer Bedeutung ist. Im deutschen Markenrecht gilt der Prioritätsgrundsatz, d.h. in der Regel hat die ältere Marke die besseren Chancen sich in einem Markenkonflikt durchzusetzen.