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Löschung einer Marke
Gründe warum eine Marke gelöscht wird

Veröffentlicht am


Ist eine Marke im Register des Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen, kann ein Dritter deren Löschung aus mehreren Gründen beantragen.

In Frage kommt hierbei eine Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse, Verfalls, älterer Rechte oder böswilliger Markenanmeldung.

Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse

Sollte eine Marke trotz des Vorliegens absoluter Schutzhindernisse eingetragen worden sein, wird diese nach § 50 Abs. 1 MarkenG wegen Nichtigkeit gelöscht.

Absolute Schutzhindernisse bestehen nach § 8 Abs. 2 MarkenG beispielsweise dann, wenn Marken für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, deren Zeichen im allgemeinen Sprachgebrauch üblich geworden sind oder die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen.

Besteht der Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen wird die Eintragung nur für diesen Teil gelöscht.

Der Antrag auf Löschung einer Marke kann gem. § 54 Abs. 1 MarkenG von jedermann beim DPMA gestellt werden.

Löschung wegen älterer Rechte

Besitzt ein Dritter ältere Rechte an einer Marke, so kann dieser innerhalb einer 3-monatigen Frist ab Veröffentlichung der neueren Marke gegen die Eintragung mit der Begründung Widerspruch beim DPMA einlegen, dass er Inhaber der Marke mit älterem Zeitrang ist.

Nach Ablauf der vorgenannten 3-monatigen Frist kann der Inhaber einer Marke mit älterem Zeitrang die Löschung der Marke wegen Nichtigkeit im Klageverfahren begehren (§ 51 Abs.1 MarkenG).

Sollte ein Dritter über ein prioritätsälteres Recht verfügen, muss die Marke gelöscht werden.
Hierbei ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unabhängig voneinander zu prüfen, ob eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 MarkenG vorliegt.

Sollte eine Verwechslungsgefahr nach § 14 MarkenG vorliegen, ist die jüngere Marke zu löschen.

Liegt eine Verwechslungsgefahr nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, findet eine Teillöschung statt (§ 51 Abs. 5 MarkenG).

Eine solche Löschung kann Ausnahmsweise nach § 51 Abs. 2 bis 4 MarkenG ausgeschlossen sein.

Löschung wegen Verfalls

Nach § 49 Abs. 1 MarkenG kann die Eintragung einer Marke wegen Verfalls gelöscht werden, wenn die Marke nach dem Tag der Eintragung innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 MarkenG markenmäßig benutzt wurde.

Der sich aus § 26 MarkenG ergebende Benutzungszwang einer Marke besagt, dass der Inhaber einer Marke dazu verpflichtet ist, die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft zu benutzen, es sei denn, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

Hierbei muss es sich um eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr handeln.

Der Antrag auf Löschung einer Marke wegen Verfalls ist nach § 53 Abs. 1 MarkenG ebenfalls beim DPMA zu stellen.

Sollte der Markeninhaber dem Antrag auf Löschung nicht widersprechen wird die Marke gelöscht.

Falls der Markeninhaber diesem Antrag widerspricht, wird dies dem Antragssteller durch das DPMA mitgeteilt.

Im Anschluss muss der Betroffene Löschungsklage erheben.

Eine Klage auf Löschung der Marke vor den ordentlichen Gerichten kann aber auch ohne vorherige Durchführung des Verfahrens vor dem DPMA eingereicht werden.

Löschung wegen böswilliger Anmeldung

Seit dem 01.06.2004 ist die böswillige Markenanmeldung ein absolutes Eintragungshindernis, das von Amts wegen durch das DPMA geprüft werden muss.

Jedoch kann eine solch böswillige Markenanmeldung auch weiterhin auf Antrag eines Dritten gelöscht werden.

Hierbei kommt es im Gegensatz zum Erteilungsverfahren nicht darauf an, ob die Bösgläubigkeit ersichtlich ist.

Eine bösgläubige Markenanmeldung wird dann angenommen, wenn beispielsweise durch die Anmeldung ein Wettbewerber in sittenwidriger Weise behindert wird.

Es kommt darauf an, ob der Erwerb des Zeichenrechts zur Erreichung eines nicht zu billigenden Zweckes erfolgt.

Die sich hieraus ergebenden markenrechtlichen Ansprüche stehen neben den Ansprüchen auf Unterlassung und Löschung, wegen der Behinderung eines Wettbewerbers.

Im Detail:

absolute Schutzhindernisse

Benutzungszwang

Rufausbeutung

Löschungsverfahren vor dem DPMA

Nach Ablauf der Widerspruchsfrist kann der Markeninhaber die Löschung einer kollidierenden Marke beim DPMA beantragen, wenn der Eintragung absolute Schutzhindernisse entgegenstehen, vgl. § 8 Absatz 2 Markengesetz. Dies ist bspw. der Fall, wenn der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder die Bezeichnung nur beschreibender Natur ist (Wasser als Bezeichnung für ein Mineralwasser, Ball für die Produktion von Fussbällen etc.).

Der Markeninhaber hat zudem die Möglichkeit, eine andere Marke wegen Verfalls löschen zu lassen. Die Löschung der Marke wegen Verfalls setzt voraus, dass die Marke nach dem Tag der Eintragung innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von
fünf Jahren nicht benutzt worden ist.

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Tobias Röttger

Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht

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