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Abmahnung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung und Rufschädigung in Internet-Bewertungsportalen
Persönlichkeitsrecht|FAQ

Veröffentlicht am

Bewertungsportalen im Internet erfreuen sich großer Beliebtheit. Dienstleistungen, Waren und Preise werden transparent. Dies ist gut für die Verbraucher. Problematisch wird das Ganze jedoch, wenn die Bewertungsmöglichkeiten auf den Portalen missbraucht werden, um die jeweiligen Unternehmen, die Personen die dahinter stehen oder die Waren und Dienstleistungen in ein schlechtes Licht zu rücken. Dies betrifft Arbeitgeber, Ärzte, Hotels, Restaurants ebenso wie Rechtsanwälte, Steuerberater, Immobilienmakler und Onlineshops oder Fitnessstudios.

Hilfe durch Anwalt bei Rufschädigung auf Bewertungsportal

Unternehmen und Dienstleister, die von solchen Bewertungen in ihren Rechten verletzt werden, können sich gezielt mit Hilfe eines Anwalts zur Wehr setzen.

Abmahnung als Rechtsmittel

Kommt es zu einer Rufschädigung durch Verbreitung falscher Tatsachen auf einem Bewertungsportal fordern wir zunächst das Bewertungsportal unter Fristsetzung auf, die falschen Bewertungen zu löschen. Gleichzeitig wird der Täter – soweit bekannt - abgemahnt und zur Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Durch die Abgabe einer solchen strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Täter, künftig keine Bewertungen dieser Art mehr abzugeben. Zudem verpflichtet sich der Täter zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Unterlassungsgläubiger, wenn er dies dennoch tut. Die Vertragsstrafen bewegen sich dabei meist zwischen 2.500-5.100 Euro bei einer erstmaligen Wiederholung. Dies ist eine verlässliche Absicherung, dass es künftig nicht wieder zu solchen Bewertungen kommt.

Wenn das Bewertungsportal die Bewertung nicht löscht oder der Täter keine Unterlassungserklärung abgibt, können wir eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragen. Es handelt sich dabei um ein gerichtliches Eilverfahren, welches schnellen und effektiven Rechtsschutz bietet. Zudem können wir Klage einreichen, wenn dies zur Löschung der Bewertung führen kann.

Klage gegen Bewertungsportal oder Bewerter

Hilft weder die Abmahnung noch die einstweilige Verfügung kann das Bewertungsportal und oder der Täter verklagt werden, die Bewertungen zu löschen und es künftig zu unterlassen (Täter), falsche Bewertungen abzugeben. Das Portal oder der Bewerter müssen die Kosten des Klageverfahrens tragen, wenn sie die Klage verlieren. Umgekehrt gilt das Gleiche.

Kosten

Die Anwaltskosten muss der Bewerter tragen, wenn Unwahrheiten verbreitet wurde oder der Bewrter keinen Kontakt zu dem bewerteten Unternehmen hatte. Ebenso muss das Bewertungsportal die Anwaltskosten tragen, wenn das Bewertungsportal trotz Kenntnisnahme eine rechtswidrige Bewertung nicht löscht.

Gut zu wissen: Viele Rechtschutzversicherungen übernehmen die Kosten des Rechtsanwaltes. Nachfragen lohnt sich also.

Ansprechpartner

Karsten Gulden

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

[email protected]
+49-6131-240950

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