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Schadensersatz im Persönlichkeitsrecht
Geldentschädigung bei der Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Veröffentlicht am

Täglich werden Persönlichkeitsrechte im Internet verletzt. Geschieht dies unrechtmäßig, können die betroffenen Menschen Schadensersatz- und Geldentschädigungen fordern. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, wird im folgenden Beitrag erklärt.

gulden röttger rechtsanwälte

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Karsten Gulden, LL.M. Medienrecht

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht &
Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte

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Wann habe ich einen Anspruch auf Schadensersatz bei der Verletzung meiner Persönlichkeitsrechte?

Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht, wenn das allgemeine Persönlichkeitsrecht in rechtswidriger Art und Weise verletzt wurde. Das ist der Fall, wenn gegen Recht und Gesetz verstoßen wurde. Es ist oft schwierig festzustellen, ob ein solcher Rechtsverstoß vorliegt oder nicht, da viele Interessen berücksichtigt werden müssen. So kann es sein, dass die gleiche Äußerung einmal zulässig ist und im anderen Fall unzulässig. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Zu berücksichtigen sind beispielsweise die Interessen aller Beteiligten, so zum Beispiel der Medien, der Medienopfer und auch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit.

Wortberichterstattung §§ 823 I iVm. Art. 2 I GG

Persönlichkeitsrechtverletzungen werden oft durch Äußerungen begangen.

Man spricht auch von Wortberichterstattungen, in denen es zu Persönlichkeitsrechtverletzungen kommt.

Dies kann in Gestalt von schriftlichen Beleidigungen, der Verbreitung unwahrer Tatsachen oder auch in der falschen Zuordnung von Zitaten liegen. Auch eine kritische Auseinandersetzung, welche den sachlichen Bereich verlassen hat und hauptsächlich auf eine Herabwürdigung einer Person abzielt, verletzt in der Regel das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Eine Grundsatzentscheidung zum Thema Schmähkritik erfolgte bereits in den 1960er Jahren (BGH, 05.03.1963 - VI ZR 55/62). In diesem Fall wurde einer Moderatorin, die als „ausgemolkene Ziege“ bezeichnet wurde, Schadensersatz zugesprochen.

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist als ein sog. „sonstiges Recht“ geschützt, welches aus Art. 1 I, 2 I GG hergeleitet wird. Dieses Recht schützt die Entfaltung der Persönlichkeit in allen Bereichen des Lebens. Jeder Mensch kann selbst bestimmen, wie er sich nach außen darstellen möchte und welche intimen und privaten Informationen nach außen geteilt werden sollen.

Geschützt sind alle natürlichen noch lebenden Personen. Ein abgestufter Persönlichkeitsschutz gilt nach der Mephisto-Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 30, 173) auch post mortem – nach dem Tod. Auch Parteien und Unternehmen können sich, wenn auch nur begrenzt, auf das APR berufen.

Bildberichterstattung §§ 823 II iVm. § 22 KUG

Doch nicht nur das Wort kann das Allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen. Auch durch die unautorisierte Nutzung des eigenen Bildnisses (erkennbare Abbildung der eigenen Person) können Persönlichkeitsrechte verletzt werden.
Ein Bildnis kann nicht nur eine Fotografie sein. Auch Zeichnungen oder Grafiken können ein Bildnis einer Person darstellen. Auch die Darstellung durch einen Schauspieler kann ein eigenes Bildnis sein. Unerheblich ist, ob das Bild von einem selbst oder durch einen anderen erstellt wurde.

Ob eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Bezug auf das eigene Bild vorliegt, richtet sich nach dem Kunsturheber-Gesetz (KUG). Bei einer Verletzung gegen das Kunsturhebergesetz verstößt der Schädiger gegen ein Verbotsgesetz. Ein solcher Fall ist in § 823 II BGB geregelt.

§ 22 KUG - Schutz des Abgebildeten

Gemäß § 22 S.1 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

  • Sollte es sich dabei um eine minderjährige Person handeln, so muss die Einwilligung zusätzlich durch einen Erziehungs- oder Sorgeberechtigten erfolgen. Dies sind in der Regel die Eltern, § 1629 BGB.
  • Gemäß § 22 I S.2 KUG gilt eine solche Einwilligung als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, bezahlt wurde.
Habe ich die Möglichkeit die Einwilligung zu widerrufen?

Wurde eine Einwilligung erteilt oder Geld gezahlt, so bleibt die Möglichkeit, die Einwilligung zu widerrufen. Dies ist nach dem KUG allerdings nur dann möglich, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt. Von einem solchen wichtigen Grund geht die Rechtsprechung aus, wenn sich die innere Einstellung des Abgebildeten grundlegend geändert hat oder zur Wahrung gewichtiger, ideeller Interessen des Inhabers unvermeidlich ist. Die Frage, ob ein „wichtiger Grund vorliegt“, bleibt eine Einzelfallentscheidung. Die Anforderungen sind hoch. Zu beachten ist, dass die Verwendung der Bilder zwar zu einem Schadensersatzanspruch zu Gunsten des Abgebildeten führen kann, dieser allerdings selbst ggf. schadensersatzpflichtig ist, wenn die Entfernung der Bilder mit hohen Kosten verbunden ist.

Was gilt bei Bildnissen aus der Intimsphäre?

Intime Aufnahmen gehen niemanden etwas an. Der Bereich der Intimsphäre ist absolut geschützt.

Einen Sonderfall stellt hier die Einwilligung in intime Aufnahmen dar. Insbesondere nach dem Ende einer Beziehung ist das Interesse groß, dass solche Aufnahmen gelöscht und nicht veröffentlich werden. Das OLG Koblenz nahm in seiner Entscheidung vom 21.05.2014 (Az: 3 U 1288/13) an, dass eine Einwilligung für intime Aufnahmen, die während der Beziehung entstanden sind, nur auf die Dauer der Beziehung beschränkt sind. Insoweit können Schadens- und Geldansprüche dann begründet sein, wenn solche Bilder veröffentlicht werden.

§ 23 KUG - Ausnahme des Einwilligungserfordernisses

Wichtig ist die Ausnahme des § 23 I Nr.1 KUG, welcher eine Einwilligungsfreiheit für Bildnisse im Bereich des Zeitgeschehens zulässt. Es muss demnach keine Einwilligung der abgebildeten Person vorliegen, wenn über ein wichtiges Ereignis berichtet wird, an dem die Person teilgenommen hat oder selbst im Mittelpunkt des Geschehens steht, über das berichtet wird.

Dabei ist der Begriff des Zeitgeschehens weit gefasst. Er umfasst nicht nur Vorgänge von historischer oder politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen unter Berücksichtigung sämtlicher sozialer, wirtschaftlicher und kultureller Aspekte, somit alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse des Kulturlebens, der Wirtschaft und des Sports, eingeschlossen Unfälle, Verbrechen, Kriegshandlungen oder Naturkatastrophen.

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Wann werden meine Persönlichkeitsrechte verletzt?

Bei der Frage, ob es sich um einen rechtswidrigen Eingriff handelt, der die Persönlichkeitsrechte verletzt,  muss eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen werden. Dabei sind insbesondere die Grundrechte der Pressefreiheit, der Meinungsfreiheit sowie das Informationsinteresse der Allgemeinheit beachtet werden. Dies sind alles Rechte, welche durch Art. 5 I GG geschützt sind. Überwiegen diese Interessen, so ist ein Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht rechtswidrig.

Um eine einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten, nimmt die Rechtsprechung bei jedem Eingriff eine Einordnung in „Sphären“ vor. Hier gilt: Je intensiver der Eingriff desto höher das Schutzniveau und desto eher ist ein Eingriff rechtswidrig.

Öffentlichkeitsphäre:

Hier begibt sich eine Person ganz bewusst in die Öffentlichkeit (Beispiel: öffentliche Facebookseite, öffentliche Reden, Teilnahme an Versammlungen, YouTube Videos, Instagram Posts) – Hier ist der Schutz durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht am geringsten. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts liegt meist nicht vor.

Sozialsphäre:

Hier begibt sich die Person „unter Leute“, allerdings möchte sie nicht die gesamte Öffentlichkeit erreichen (Bsp.: Ehrenamtliche Tätigkeit, Hobbies, Beruf). Das Schutzniveau ist auch hier eher gering.

Privatsphäre:

Dieser Begriff umschreibt das enge private Umfeld einer Person. Dazu gehört das Verhalten zu Hause, unter engen Freunden und innerhalb des Familienkreises. Hier sind Eingriffe in der Regel unzulässig. Dabei ist zu bedenken, dass Personen des öffentlichen Lebens einen Eingriff in die Privatsphäre eher zu dulden haben als andere, wenn es einen publizistisch relevanten Anlass gibt, der von Belang für die Öffentlichkeit sein dürfte.

Beispiel: Berichte über Eheprobleme; Berichte über uneheliches Kind

Intimsphäre:

Dieser Bereich umschreibt die innerste Gefühlswelt, den Kernbereich der Ehe und den Sexualbereich. Darunter fallen auch Tagebücher, intime Fotos und Videos sowie Krankenakten. Dieser Bereich ist am stärksten geschützt. Ein Eingriff ist hier stets unzulässig.

Neben der Einordnung in die Sphären sind bei der Interessenabwägung weitere Aspekte mit einzubeziehen. Auch das Vorverhalten der Personen spielt eine Rolle, sowie das Alter und der Reifegrad. Jugendliche genießen beispielsweise einen stärkeren Schutz als Erwachsene (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Januar 2012 – 1 BvR 2499/09) Auch ist ein Eingriff durch Fotoaufnahmen intensiver als eine reine Wortberichterstattung, auch wenn es die gleiche Sphäre betrifft (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14. September 2010 – 1 BvR 1842/08).

Verschulden

Der Schädiger muss gem. § 276 BGB vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Vor allem im Bereich der Fahrlässigkeit ist darauf zu achten, dass Presse, Medien und Journalisten eine strengere Überprüfungs- und Sorgfaltspflicht trifft, bevor sie einen Artikel oder ein Bild publizieren dürfen (Bsp.: Eindringen eines Fotografen in das Haus des betroffenen, Auswahl des falschen Bildes für einen Artikel, sehr oberflächliche Recherche).

Welcher Schaden wird ersetzt, wenn meine Persönlichkeitsrechte verletzt werden?

Wenn das Persönlichkeitsrecht verletzt wird, ist jeder Schaden zu ersetzen, der aufgrund der Verletzung eingetreten ist.
Bei Verletzungen durch Wort- und Bildberichterstattung kann der entgangene Gewinn oder auch die Kosten für den Rechtsanwalt erstattet werden.

Entgangener Gewinn durch Rufschädigung

Durch eine rufschädigende Berichterstattung kann eine Geschäftsbeziehung in die Brüche gehen, die Beförderungschance vereitelt oder sogar eine Kündigung ausgesprochen werden. In einem solchen Fall kann dem Geschädigten nach § 252 BGB auch der entgangene Gewinn erstattet werden. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen - insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen - mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Das Vorliegen eines Schadens ist vom Geschädigten zu beweisen. Dabei genügt es hier, wenn er die Umstände darlegt, aus denen sich schließen lässt, dass die Möglichkeit besteht, dass die Persönlichkeitsverletzung ursächlich für den entgangenen Gewinn war.

Lizenzanalogie bei kommerzieller Nutzung

Insbesondere bei der kommerziellen Nutzung eines Bildnisses kann der Schaden im Falle einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte auf unterschiedliche Weise berechnet werden. Der Betroffene hat die Möglichkeit, den Gewinn heraus zu verlangen, den der Schädiger durch den Eingriff erhalten hat und muss dann dementsprechend nachweisen, was der andere durch die Verwendung des Bildes gewonnen hat. Da dies nicht immer möglich ist, steht dem Betroffenen auch die Möglichkeit zur Verfügung, den Schaden über eine fiktive Lizenzanalogie zu berechnen (BGH, Urteil vom 01. Dezember 1999 – I ZR 49/97 – Marlene Dietrich). Bei der Wahl der Lizenzanalogie, wird der Schadensersatzanspruch auf der Grundlage des Betrages berechnet, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des Bildes eingeholt hätte. Der Verletzer soll nicht anders stehen, als ein vertraglicher Lizenznehmer, der eine Lizenzgebühr entrichtet hätte.

Zulässig ist diese Art der Schadensberechnung auf Grundlage einer angemessenen Lizenzgebühr in allen Fällen, in denen die Überlassung von Ausschließlichkeitsrechten zur Benutzung durch Dritte gegen Entgelt möglich und auch verkehrsüblich sind, z.B. Lizenzgebühren im Filmverleih. Die Höhe kann durch einen Sachverständigen bestimmt werden.

Tatsächliche Aufwendungen im Rahmen der Rechtsverfolgung
Anwaltskosten, Detektiv, Kosten des Sachverständigen

Bestand aufgrund der Persönlichkeitsverletzung die Notwendigkeit, externe Dienstleister einzuschalten, so können diese Kosten ersetzt verlangt werden. Darunter fallen alle Kosten für Maßnahmen, die für die Ermittlung des Sachverhalts, die Beweissicherung und die rechtliche Einordnung notwendig geworden sind. Das sind sowohl die Anwalts,- als auch die Detektivkosten, Sachverständigenkosten oder auch Bearbeitungsgebühren. Voraussetzung für den vollen Ersatz der Kosten ist, dass sie sich in einem angemessenen Rahmen halten und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.

Wann habe ich einen Anspruch auf Geldentschädigung?

Neben einem Anspruch auf Schadensersatz kommt in bestimmten Fällen auch ein Anspruch auf Geldentschädigung in Betracht.

Was ist eine Geldentschädigung?

Bei einer Geldentschädigung handelt es sich um eine Geldzahlung für einen erlittenen, seelischen Schmerz, der auf andere Art und Weise nicht geheilt werden kann. Umgangssprachlich wird die Geldentschädigung auch als Schmerzensgeld bezeichnet. Der Höhe nach soll sie so bemessen sein, dass der Geschädigte eine gewisse Genugtuung für die erlittene Rechtsverletzung verspürt und diese damit abgegolten wird.

Warum gibt es die Geldentschädigung?

Bei einer Geldentschädigung handelt es sich um eine Geldzahlung für einen erlittenen, seelischen Schmerz, der auf andere Art und Weise nicht geheilt werden kann. Umgangssprachlich wird die Geldentschädigung auch als Schmerzensgeld bezeichnet. Der Höhe nach soll sie so bemessen sein, dass der Geschädigte eine gewisse Genugtuung für die erlittene Rechtsverletzung verspürt und diese damit abgegolten wird.

Auf welcher rechtlichen Grundlage beruht die Geldentschädigung?

Bei Schäden, welche wirtschaftlich nicht messbar sind, wird grundsätzlich § 253 BGB angewendet, welcher den Ersatz immaterieller Schäden regelt. In § 253 II BGB ist geregelt, dass es eine Geldentschädigung nur dann geben kann, wenn eine Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung vorliegt (daher auch die Bezeichnung „Schmerzensgeld“). Eine Geldentschädigung für allgemeine Persönlichkeitsrechtsverletzungen ist gerade nicht vorgesehen. Dennoch hat die Rechtsprechung die Notwendigkeit für eine Geldentschädigung als Schutz für das Grundrecht des Persönlichkeitsschutzes erkannt. Die rechtliche Grundlage für die Geldentschädigung ist daher Art. 1 I, 2 I GG iVm. § 823 BGB.

Wer bekommt eine Geldentschädigung?

Eine Geldentschädigung steht demjenigen zu, dessen Persönlichkeitsrechte verletzt werden (über den geredet wird, deren Bilder verbreitet werden etc.)

Haben Erben einen Anspruch auf Geldentschädigung?

Ist der Rechtsinhaber bereits verstorben, so können auch die Erben eine Geldentschädigung erhalten. So gilt nach BGH-Rechtsprechung folgendes:

Der erkennende Senat hat im Urteil vom 29. April 2014 (VI ZR 246/12, BGHZ 201, 45 Rn. 8 ff. - Berichterstattung über trauernden Entertainer) klargestellt, dass der Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich nicht vererblich ist.

Eine Geldentschädigung ist nur dann möglich, wenn die Persönlichkeitsrechtsverletzung des Verstorbenen zugleich eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der Hinterbliebenen darstellt. Nur dann ist von einem Genugtuungsinteresse auszugehen.

Haben Unternehmen einen Anspruch auf Geldentschädigung?

Zwar gilt nach Art. 19 I GG, dass Grundrechte auch juristische Personen schützen, allerdings fehlt es ihnen hier an einem entsprechenden Genugtuungsinteresse. Daher hat das Unternehmen an sich keinen Geldentschädigungsanspruch. Der Unternehmer hingegen kann einen Anspruch auf eine Geldentschädigung haben.

Haben Kinder und Jugendliche einen Anspruch auf Geldentschädigung?

Auch Jugendliche und Kinder können einen Anspruch auf Geldentschädigung haben. Der BGH hat bereits im Jahr 2005 entschieden, dass es bezüglich des Genugtuungsinteresses und damit bezüglich der Geldentschädigung keine Altersgrenze gibt (Urteil vom 19.12.1995 – Az. VI ZR 15/95 – Caroline von Hannover).

Wann gibt es eine Geldentschädigung?

Eine Geldentschädigung gibt es nicht in jedem Fall einer Persönlichkeitsrechtsverletzung. Voraussetzung ist, dass ein besonders schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte vorliegt und keine andere Möglichkeit des Ausgleichs des Schadens möglich ist.

Kein anderer Ausgleich der Beeinträchtigung
Subsidiarität – Geldentschädigung als unabwendbares Bedürfnis

Der Geldentschädigungsanspruch kommt zudem nur dann in Betracht, wenn kein anderer Ausgleich der Beeinträchtigung möglich ist. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die Interessen der geschädigten Person möglicherweise bereits durch einen anderen Anspruch hinreichend ausgeglichen wurden. In Betracht kommen dabei insbesondere die Ansprüche auf Unterlassung und der Berichtigungsanspruch (Widerruf und/ oder Richtigstellung) bzw. die Gegendarstellung. Es muss im Einzelfall im Wege der Gesamtwürdigung geprüft werden, ob tatsächlich ein Ausgleich der Verletzung nicht allein mit der Unterlassung, dem Widerruf oder bspw. der Gegendarstellung erreicht werden kann. Die Geldentschädigung muss sich daher als unabwendbares Bedürfnis darstellen, dem Verletzten auch eine finanzielle Genugtuung zu verschaffen. Sollte sich der Geschädigte, trotz Kenntnis, zu lange Zeit lassen, gegen den Eingriff vorzugehen, so wird die Begründung, dass ein unabwendbares Bedürfnis besteht schwerlich gelingen.

Höhe der Geldentschädigung
Beispiele aus der Rechtsprechung / Urteile

Die Bemessung der Höhe der Geldentschädigung wird von mehreren Faktoren beeinflusst. Hervorzuheben sind dabei insbesondere die Schwere der Verletzung und der möglicherweise durch die Verletzung entgangene Gewinn. Unerheblich bei der Bemessung des Geldanspruchs ist grundsätzlich die Prominenz der Person. Einer unbekannten Person können ebensolche Summen zugesprochen werden wie einem Prominenten im Falle einer Persönlichkeitsrechtsverletzung.

Beispielfälle

Bildberichterstattung:

Kläger wird in der Sendung „Die zehn verrücktesten Deutschen“ gezeigtAG Köln v. 16.11.2011 - 123 C 260/11400€
Videofilm der den Kläger als Sympathisant der NPD darstelltAG Schwerin v. 30.11.2012 - 14 C 424/111.000€
Veröffentlichung eines Fotos im Zusammenhang mit Verdacht auf DrogengeschäfteLG Frankfurt v. 25.01.2018 - 2-03 O 203/172.000€
Veröffentlichung eines KleinkindfotosOLG Dresden v. 13.02.2018 - 4 U 1234/172.500€
Veröffentlichung von FilmaufnahmenOLG Karlsruhe v. 26.05.2006 - 14 U 27/052.500€
Veröffentlichung von Fotos während der Dialyse in einer ZeitschriftAG Mannheim v. 11.07.2008 - 3 C 154/083.500€
Nacktfoto eines Modells für Kunstaktion ohne Einwilligung verwendetLG Düsseldorf v. 16.11.2011 - 12 O 438/105.000€
Veröffentlichung von Filmaufnahmen des Klägers in Unterwäsche in seiner WohnungOLG München v. 13.01.2009 - 18 U 4520/085.500€
Veröffentlichung von Fotos der Geschädigten eines StrafverfahrensLG Berlin v. 02.11.2010 - 9 U 208/0920.000€
Veröffentlichung von grob verpixelten Bildern einer unbeteiligten Person bei einem Prozess über pornografische BilderLG Hamburg v. 20.10.2006 - 324 O 922/0525.000€

Wortberichterstattung:

Gehalt eines Oberliga Fußballspielers wird veröffentlichtAG Berlin-Mitte v. 22.03.1995 - 6 C 790/94767€
Behauptung im Internet, dass der Kläger insolvent seiLG Köln v. 26.11.2003 - 28 O 706/022.000€
Ausstrahlung einer Tonbandaufzeichnung aus einer gruppentherapeutischen SitzungOLG Karlsruhe v. 11.12.2002 - 6 U 135/023.000€
Veröffentlichung von privaten EmailsLG Köln v. 05.10.2007 - 28 O 558/063.000€
Berichterstattung über Suizid eines Verwandten eines PolitikersOLG Dresden v. 12.07.2011 - 4 U 188/11, 4 U 0188/118.000€
Berichterstattung über Mann der wegen sexuellen Missbrauchs seiner Tochter angeklagt war letztlich aber freigesprochen wurdeLG Hamburg Urt. v. 23.10.2009 - 324 O 120/0910.000€
Bezeichnung als „Puff-Politiker“BGH VI ZR 227/0720.000€
Unwahre Aussagen und Schmähkritik in einem BuchLG Frankfurt v. 07.09.2007 - 2-03 O 880/0650.000€
sexuelle Anspielungen in einer TV-Sendung. 16-jähriges Mädchen aufgrund Namens mit Pornobranche in Zusammenhang gebrachtOLG Hamm, Az.: 3 U 168/0370.000€
Rechtswidrige Berichterstattung der „Bild“ Fall KachelmannLG Köln Az. 28 O 2/14 und 28 O 7/14635.000€
Veröffentlichung des Buches „die Kohl Protokolle“LG Köln v. 27.04.2017 - 14 O 323/15
(letztinstanzliche Entscheidung des BGH steht noch aus BGH, VI ZR 258/18)
1.000.000€

Was muss ich tun, um Schadensersatz und Geldentschädigung zu bekommen?

Steht fest, dass ein Anspruch auf Schadensersatz oder Geldentschädigung besteht, so gibt es verschiedene Möglichkeiten, diesen Anspruch geltend zu machen, um die Zahlungen auch tatsächlich zu erhalten.

Diplomatisches Schreiben

Wir empfehlen im ersten Schritt die Formulierung eines diplomatischen Schreibens, um die eigenen Interessen verständlich darzulegen mit dem Angebot, die Sache persönlich und gemeinsam zu erörtern. Ziel sollte es sein, eine Lösung des Konflikts zu finden.

Anwaltliches Aufforderungsschreiben

Ein anwaltliches Aufforderungsschreiben ist eine weitere Möglichkeit, um das Zahlungsbegehren an den Schädiger heranzutragen und über die Sache zu verhandeln. Das Vorgehen mit einem Anwalt bietet sich insbesondere dann an, wenn davon auszugehen ist, dass die Gegenseite nicht ohne weiteres  Zahlungen leisten möchte oder die Rechtslage nicht kennt.

Abmahnung

Wenn sich der Schädiger nicht einsichtig zeigt, kann man der Forderung durch eine Abmahnung Nachdruck verleihen.

Anders als ein Aufforderungsschreiben ist die Abmahnung eine formelle Aufforderung, eine bestimmte Handlung bis zu einer gesetzten Frist vorzunehmen bzw. zu unterlassen.

Der genaue Inhalt einer Abmahnung sollte - insbesondere in Bezug auf die Höhe der Forderung - im Einzelfall mit einem Rechtsbeistand besprochen werden.

Wichtig: Unberechtigte Abmahnungen können vom Empfänger auf Kosten des Abmahners abgewehrt werden!

Klage im Hauptsacheverfahren

Sollte sich die Angelegenheit nicht außergerichtlich regeln lassen, kann geklagt werden. Durch ein Urteil kann der Schädiger zur Zahlung verpflichtet werden. Im Grundsatz gilt, dass die unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat.

Wichtig: Verjährung von Verletzungen des Persönlichkeitsrechts

Zu beachten sind bei der Durchsetzung der Ansprüche auch die Verjährungsvorschriften. Je nach Konstellation beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre, § 195 BGB bis hin zu 10 Jahren bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen.

Gemäß § 199 Absatz 1 BGB beginnt die Frist ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem der Anspruch entstanden ist und der Betroffene von den anspruchsbegründenden Tatsachen erfahren hat, oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erfahren müssen. Stellt der Betroffene also fest, dass die Rechtsverletzung unbemerkt und schon vor einiger Zeit erfolgte, so kann er dennoch sein Geld einfordern. Der BGH sagt, dass die Verjährung erst beginnt, wenn dem Verletzten alle Tatsachen bekannt sind und damit eine gesicherte Erkenntnis der Unwahrheit vorliegt. Die Verjährung beginnt also nicht bereits mit Kenntnis der Behauptung, BGH, Urteil vom 14.05.2009, Az. I ZR 82/07.

Gut zu wissen:

Alles, was im Internet abrufbar ist, gilt als aktuell. Es macht also nichts aus, wenn vor vielen Jahren ein Rechtsverstoß im Internet begangen wurde, der dann erst Jahre später entdeckt wird. Erst mit der Entdeckung beginnt die Verjährungsfrist zu laufen.

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Karsten Gulden

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Klassischerweise fanden die prominenten Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts in den Printmedien statt. Dies ist auch heute noch teilweise der Fall, allerdings haben die Printmedien mit dem Aufkommen der digitalen Medien starke Konkurrenz bekommen was die Anzahl der Allgemeinen Persönlichkeitsrechtsverletzungen anbetrifft. Es ist davon auszugehen, dass mittlerweile der Großteil der Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet stattfindet. Dies ist wenig überraschend, da die digitale Welt einen schnelleren Informations- und Datenaustausch ermöglicht als die herkömmlichen Printmedien.

Gemeinsam sind in beiden Fällen die Voraussetzungen, die einen Anspruch auf Geldentschädigung des Verletzten begründen und dessen Folgen.

Der Geldentschädigungsanspruch soll dem Verletzten einen ideellen Ausgleich für die erlittene Beeinträchtigung seiner Persönlichkeit bieten. Die Geldentschädigung soll derart bemessen sein, dass der in seinen Persönlichkeitsrechten verletzte eine fühlbare Genugtuung für den widerrechtlichen Eingriff in seine durch das Grundgesetz geschützte Persönlichkeitssphäre erhält.

Zum anderen sollen der Verletzer und auch potentielle Nachahmer durch die Zahlungsverpflichtung abgeschreckt werden, ebensolche Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht Dritter künftig zu begehen. Diese Präventivfunktion wird nicht zuletzt seit den bekannten Entscheidungen zur Persönlichkeitssphäre Caroline von Monaco anerkannt.

Voraussetzungen des Geldentschädigungsanspruch im Falle einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Der Geldentschädigungsanspruch entsteht nicht in jedem Fall einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, da verhindert werden soll, dass Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts in eine Quelle zusätzlichen Gelderwerbs umgewandelt werden.

Eine Geldentschädigung setzt daher eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts voraus, die nicht auf andere Weise beseitigt werden kann.

Schwerwiegender und rechtswidriger Eingriff

Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte muss schuldhaft erfolgen und im Rahmen einer Interessenabwägung zu dem Ergebnis führen, dass der Verletzter keinerlei berechtigte Interessen an der Äußerung, Bildveröffentlichung etc. haben konnte. Dies gilt es im Einzelfall zu prüfen. Besonders schwerwiegende Eingriffe können insbesondere vorliegen, wenn die Intimsphäre betroffen ist, die Persönlichkeit bzw. das Bild im gesamten gemindert wird, im Falle von Schmähkritik, bei Verletzungen des Rechts am eigenen Bild oder wenn es immer wieder zu der gleichen Art von Verletzung kommt. Das Verschulden wird stets angenommen, wenn grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt wurde. Im Falle der Medienberichterstattung ist dies der Fall, wenn die den Medien zugrunde liegenden Sorgfaltspflichten auf besonders grobe Art und Weise missachtet wurden (Bsp.:Fotograf dringt in ein Haus ein oder betritt fremdes Grundstück).

Kein anderer Ausgleich der Beeinträchtigung – Subsidiarität

Der Geldentschädigungsanspruch kommt zudem nur dann in Betracht, wenn kein anderer Ausgleich der Beeinträchtigung möglich ist. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die Interessen der geschädigten Person möglicherweise bereits durch einen anderen Anspruch hinreichend ausgeglichen wurden. In Betracht kommen dabei insbesondere die Ansprüche auf Unterlassung und der Berichtigungsanspruch (Widerruf und/ oder Richtigstellung) bzw. die Gegendarstellung. Es muss im Einzelfall im Wege der Gesamtwürdigung geprüft werden, ob tatsächlich ein Ausgleich der Verletzung nicht allein mit der Unterlassung, dem Widerruf oder bspw. der Gegendarstellung erreicht werden kann. Die Geldentschädigung muss sich daher als unabwendbares Bedürfnis darstellen, dem Verletzten auch eine finanzielle Genugtuung zu verschaffen.

Höhe der Geldentschädigung im Falle einer Persönlichkeitsrechtsverletzung

Die Bemessung der Höhe der Geldentschädigung wird von mehreren Faktoren beeinflusst. Hervorzuheben sind dabei insbesondere die Schwere der Verletzung und der möglicherweise durch die Verletzung erzielte Gewinn. Unerheblich bei der Bemessung des Geldanspruchs ist grundsätzlich die Prominenz der Person. Einer unbekannten Person können ebensolche Summen zugesprochen werden wie einem Prominenten im Falle einer Persönlichkeitsrechtsverletzung.

Geldentschädigung wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten - Beispiele

  • rechtswidrige Berichterstattung der „Bild“ Fall Kachelmann, 635.000 Euro, LG Köln Az. 28 O 2/14 und 28 O 7/14
  • werbliche Nutzung eines Bildnisses ohne Zustimmung (Joschka Fischer), 200.000 Euro Geldentschädigung, LG Hamburg AfP 2006, 585.
  • Fotoveröffentlichung durch die Zeitschrift "Gala", 200.000 DM "Schmerzensgeld" Prinzessin Caroline von Monaco, OLG Hamburg, 3 U 60/93
  • Fotoveröffentlichung durch ”Bunte“ - Prinzessin Caroline von Monaco - 180.000 DM, OLG Hamburg 7 U 138/99
  • Veröffentlichung von Paparazzi-Fotos durch die Zeitschriften ”Die Aktuelle” & ”Die Zwei”. 5 Jahre alte Tochter von Prinzessin Caroline von Monaco - 150.000 DM Entschädigung, BGH VI ZR 255/03
  • hartnäckige Veröffentlichung von Babyfotos - 150.000 DM Entschädigung , BGHZ 160, 298
  • Veröffentlichung von Nacktfotos mit ihren Kindern und Lebensgefährten an abgelegenen Strand. Hera Lind - 150.000 DM Entschädigung, LG Hamburg, 324 O 68/01
  • sexuelle Anspielungen in einer TV-Sendung. 16-jähriges Mädchen hat „Lisa Loch“, aufgrund Namens mit Pornobranche in Zusammenhang gebracht - 70.000 EUR Entschädigung, OLG Hamm, Az.: 3 U 168/03
  • Sex-Spiel der „Bild“ im Internet „Klick die Ermakova“ - 90.000 DM Entschädigung, LG München I, 9 O 11617/01
  • persönlichkeitsrechtsverletzendes Computerspiel - 90.000 DM Entschädigung, LG München NJW-RR 2002, 689
  • Bezeichnung als "Kinderschänder" in den Medien trotz Freispruchs, 75.000 DM, LG Ansbach NJW RR 1997 978
  • Fernsehbericht über Chefarzt - 80.000 DM Entschädigung, BGH NJW 1997, 1148
  • Andichtung eines sexuellen Verhältnisses, 70.000 DM Entschädigung, Oberlandesgericht Köln Urteil vom 18.05.1999 - 15 U 4/99
  • Veröffentlichung von Privatfotos von ihr auf der Titelseite durch „Bild“. Freundin von Herbert Grönemeyer - 25.000 Euro "Schmerzensgeld", LG Berlin13.01.200427 O 348/03
  • Veröffentlichung von Fotos einer Frau mit grobflächig verpixeltem Gesicht. Berichterstattung über Strafprozess über Mann wegen Veröffentlichung pornografischer Bilder im Internet. Frau hatte mit dem Geschehen aber nichts zu tun - 25.000 Euro Entschädigung,LG Hamburg, Urteil vom 20.10.2006 - 324 O 922/05
  • nachweislich falsche Zeitungsberichterstattung über Ermittlungsverfahren - 25.000 Euro Entschädigung, OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.05.2014, Az. 16 U 179/13.
  • Caroline im Bett im Udo Jürgens“ - 20.000 Euro Entschädigung, BGH, NJW 2004, 1034
  • Puff-Politiker“, 20.000 Euro Entschädigung, BGH VI ZR 227/07.
  • pornografischeFotomontage im Internet - 15.000 Euro "Schmerzensgeld", OLG Oldenburg 11.8.2015, 13 U 25/15.
  • Veröffentlichung eines Nacktfotos durch ”Focus”.Nina Hagen - 30.000 DM Entschädigung, LG Berlin, 27 O 533 / 00
  • Persönlichkeitsrechtsverletzung in Memoiren - 30.000 DM OLG Braunschweig, NJW 1996, 1000.
  • Teilakt auf Titelbild , OLG Hamm NJW-RR 1997, 1044 – 20.000 DM
  • Berichterstattung über Mann der wegen sexuellen Missbrauchs seiner Tochter angeklagt war letztlich aber freigesprochen wurde - 10.000 Euro Entschädigung Landgericht Hamburg Urt. v. 23.10.2009 - 324 O 120/09
  • unwahre Behauptung mit Namensnennung, 10.000 DM Entschädigung, OLG Karlsruhe NJW-RR 1996, 477
  • Vorzimmeraffäre – LG Berlin AfP 2004, 150 – 5.000 Euro
  • Beleidigung in Fernsehsendung (Satire), 5.000 Euro Entschädigung, LG Köln ZUM 2003, 325.
  • Foto eines Unfallopfers, OLG Düsseldorf AfP 2000, 574 – 8000 DM
  • ungenehmigte Bildveröffentlichung eines Kellners im Rahmen von Berichterstattung über Straßenmusiker - 2.000 Euro Schmerzensgeld, OLG Karlsruhe Urteil vom 08.04.2009 Az.: 6 U 209/07

Es gibt zahlreiche weitere Entscheidungen, in denen den Medienopfern Geldentschädigungen zugesprochen wurden.Insbesondere im Bereich des Persönlichkeitsschutzes im Internet erwarte ich weiteren Zuwachs an Urteilen und Entscheidungen, die Rechtssicherheit bringen dürften.

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