Personenfotos – Dürfen Fotos von Personen nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden?
Persönlichkeitsrecht|FAQ
Grundsätzlich ist das Veröffentlichen von Personenbildern nur mit der Einwilligung des Abgebildeten zulässig. Hiervon gibt es wenige Ausnahmen.
Hier erfolgt eine Auflistung von Fällen, in denen für die Veröffentlichung des Bildes keine Einwilligung des Abgebildeten erforderlich ist. Diese Ausnahmen der Einwilligung in die Bildveröffentlichung sind in § 23 KUG geregelt:
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gibt jedem das Recht darüber zu entscheiden, ob, was und wie viel er aus seinem Leben in die Öffentlichkeit tragen möchte. Hierzu zählen auch Bildnisse.
Einwilligung bedeutet dabei die vorherige Zustimmung in die Veröffentlichung. Die Einwilligung muss vorliegen, bevor die Fotos öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Beweislastträgt derjenige, der die Bilder veröffentlicht hat.
In der Praxis wird oft über den Umfang der Einwilligung gestritten, es ist daher dringend zu empfehlen - soweit dies möglich ist - die Einwilligung und deren Umfang schriftlich festzuhalten. So wird insbesondere bei Werbeaufnahmen oder Exklusivberichten verfahren, Zeitraum und Medien in denen die Veröffentlichung erfolgen soll werden im Detail geregelt, denn wer sich auf das Bestehen einer Einwilligung berufen will, muss diese auch beweisen können.
Im privaten Bereich stellt sich die Situation meist anders dar. Im privaten Bereich wird nicht gefragt, ob man ein Foto schiessen darf. Keiner kommt auf die Idee, einen schriftlichen Vertrag aufsetzen, bevor die Fotos der letzten Party auf Facebook hochgeladen werden. Trotzdem sind in vielen Fällen die Fotoveröffentlichungen auch ohne ausdrückliche Zustimmung rechtmäßig, sofern eine stillschweigende Einwilligung vorliegt.
Tobias Röttger
Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht
Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter