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Berichterstattung über Prominente
Wir helfen wenn Rechte verletzt werden

Veröffentlicht am

Prominente Persönlichkeiten stehen im Mittelpunkt der Medien. Die Presse berichtet über die Promis, ob diese das wollen oder nicht. Aber es gibt Grenzen: Auch Promis müssen sich nicht alles von den Medien gefallen lassen. Wir helfen, wenn Rechte durch Berichtertsattungen verletzt werden.

Privatsphäre verletzt von Presse und Medien?
Wir beschützen Ihre Privatheit dauerhaft

Wir kennen Presse und Medien und wissen, wie dort gearbeitet wird. Aufgrund dieser speziellen Erfahrung können wir auch Prominenten bestens helfen, über die schlecht geschrieben oder deren Privatsphäre verletzt wurde.

In diesen Fällen sind wir für Sie da. Rufen Sie uns einfach an und wir besprechen Ihren Fall, gerne auch per Video-Call.

Erfahrungsgemäß können wir Ihnen bereits im ersten Gespräch mitteilen, ob Sie das, was über Sie geschrieben oder veröffentlicht wurde, hinnehmen müssen oder ob es Mittel und Wege gibt, gegen die Beiträge vorzugehen. Dabei muss nicht immer gleich der "juristische Vorschlaghammer" ausgepackt wäre. Das ist in vielen Fällen nicht mehr zeitgemäß und kann die Lage sogar verschlechtern. Wenn allerdings Lügen oder Intimitäten verbreitet werden, sorgen wir dafür, dass Presse und Medien dies unterlassen.

Gut zu wissen für Prominente:

  • es gibt kein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit an Ihrem Intimleben
  • es gibt kein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit an Ihrem abgeschirmten Privatleben (Beispiel: Günther Jauch)
  • Lügen, Unwahrheiten, Schmähkritik und Beleidigungen verletzten die Persönlichkeitsrechte der Promineten

Vor allen im Boulevardbereich werden die Persönlichkeitsrechte von Prominenten häufig verletzt. Das ist nicht nur lästig, sondern kann ernsthafte und nachhaltige Schäden verursachen. Daher raten wir allen Personen, die täglich im Fokus der Öffentlichkeit stehen, sich einen dauerhaften Presse- und Medienberater zu suchen, der - wenn es sein muss - Presse und Medien die Grenzen aufzeigt, wenn dies nicht bereits im Wege der Kommunikation erreicht werden kann.  

Berichte über Krankheit, Tod, Sex, Liebesleben und Privates?
Die Presse darf nicht über alles berichten!

Die Berichterstattung kann unzulässig sein, wenn über Dinge berichtet wird, die nur den Prominenten etwas angehen. 

Beispiel - Berichte über

  • Krankheit,
  • Tod,
  • Sex
  • Liebesleben
  • Privates

Wenn die Intimsphäre betroffen ist, schrillen alle Alarmglocken: Unzulässig ist die Verbreitung ungenehmigter Intimbilder und Nacktfotos. Ebenso vorsichtig müssen Presse und Medien sein,  wenn es um Berichterstattungen über die Themen Sexualität, Krankheit und den Tod geht. Dagegen sind Bilder, die bei öffentlichen Anlässen, beispielsweise auf Empfängen oder öffentlichen Partys entstanden sind, dem Bereich der Öffentlichkeitssphäre zuzuordnen und in der Regel zulässig. Der schwierigste und zugleich häufigste Bereich sind Berichterstattungen aus dem Bereich der Privatsphäre. Diesem Bereich sind Bilder zuzuordnen, in denen Prominente in ihrem Privatleben, beispielsweise in ihrem Urlaub oder bei einem privaten Essengehen in einem Restaurant, fotografiert werden. Die Privatsphäre schützt inhaltlich Angelegenheiten und Themen, die typischerweise als privat eingestuft werden. Räumlich ist vom Schutz der Privatsphäre nicht nur der häusliche Bereich in den eigenen vier Wänden geschützt.

Ausschlaggebend ist, ob der Einzelne sich in einer Situation befindet, in der er begründetermaßen und für Dritte erkennbar davon ausgehen darf, nicht beobachtet zu werden.

Wenn Sie also in einem Restaurant in einem abgeschiedenen Bereich sitzen, können Sie gegen heimliche Fotoaufnahmen vorgehen.

Nicht zulässig sind Berichterstattungen, die lediglich der Befriedigung der reinen Neugier dienen.

Berichte über neuen Partner, Freundin, Begleiter…
Liebesleben

Auch Prominente gehen neue Wege, trennen sich, verlieben sich oder doch nicht?! Wenn Presse und Medien über neue Partner, die neue Freundin oder einen "mysteriösen Begleiter" berichten wollen, dann ist auch das Privatleben der Promis betroffen. Eine Berichtersattung ist dann nur zulässig, wenn der Prominente den Privatbereich freiwillig verlässt.

Merke: Auch bei Spekulationen über das Liebesleben muss die Presse die Privatsphäre des Prominenten achten.

Allein die Tatsache, dass jemand eine neue Beziehung hat, kann trotz hohen Bekanntheitsgrades der prominenten Person noch kein zeitgeschichtliches Ereignis begründen, wenn erkennbar eine rein private Situation vorliegt. Dieses urteilte der BGH in einer Entscheidung über Herbert Grönemeyer, vgl. BGH GRUR 2007,899.

Etwas anderes gilt dann, wenn sich der Betroffenen ausdrücklich oder konkludent damit einverstanden erklärt hat, dass bestimmte als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden.

"Machen Sie sich daher stets Gedanken darüber, wie weit Sie Ihre Person in der Öffentlichkeit vermarkten wollen." Rechtsanwalt Karsten Gulden

Person der Zeitgeschichte?
Für uns sind Sie nicht so wichtig wie die Presse das meint!

Oft argumentieren Presse und Medien, dass man berichtet habe, weil unsere Mandanten "Personen der Zeitgeschichte" seien. In den meisten Fällen ist das rechtlich betrachtet substanzlos und gar nicht der Fall. Wenn bspw. ein Promi einen kleinen Auffahrunfall hatte, dann muss hierüber nicht berichtet werden. In den meisten Fällen darf dann auch gar nicht berichtet werden.

Entscheidend für die Zulässigkeit von Berichterstattungen ist also stets, ob über ein „zeitgeschichtliches Ereignis“ berichtet wird, an dem die Öffentlichkeit ein schützenswertes Interesse hat und ob dieses Interesse im Rahmen einer Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen schutzwürdiger ist.

Doch was ist ein zeitgeschichtliches Ereignis? Nach der Rechtsprechung des BGH sind nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung umfasst. Es erfasst ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse (Urt. v. 06.03.2007, Az. VI ZR 51/06), die einen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten. Auch die Unterhaltungs- und Boulevardpresse kann grundsätzlich einen solchen Beitrag leisten, was aber meist nicht der Fall sein dürfte.

Beispiel:

Promi hatte einen kleinen Auffahrunfall - Boulevard berichtet hierüber und "deckt" unbestätigte Liebesbeziehung auf, die tatsächlich nicht besteht

In diesem Beispiel dürfte die Presse gleich zweimal daneben liegen:

  1. Der Auffahrunfall dürfte bereits kein Ereignis sein, das die Öffentlichkeit zu interessieren hat
  2. Der Hinweis auf die falsche Liebesbeziehung verletzt den Prominenten in seinen Persönlichkeitsrechten 

Politiker, Terroristen, Betrüger, Bankräuber, Vergewaltiger, Kriminelle
Es darf viel berichtet werden…

Natürlich gibt es Zeiten, in denen Presse und Medien heraussragend über Einzelpersonen berichten dürfen - und manchmal sogar bis in allerletzte Detail.

Kommt es zu einem Attentat, so will die Öffentlichkeit alles wissen über den Täter. Wenn ein Politiker korrupt ist, dann muss er böse Berichte über sein Handeln ertragen. Das Gleiche gilt für den Bankräuber, den Wirtschaftskriminellen, der Millionen unterschlägt oder den Vergewaltiger, der ein Kind missbraucht hat. 

Ebenso wenn ein Finanzminister in der heutigen Zeit Porsche fährt und auf Sylt heiratet, darf auch sein Handeln - zu recht - sehr scharf kritisiert werden. Aber auch bei diesen Personengruppen gibt es Grenzen in der Berichterstattung, die berücksichtigt werden sollten. Es muss immer ein Zusammenhang zu den Taten oder der beruflichen Tätigkeit der Personen bestehen. 

Wenn Sie eine so genannte „absolute Person der Zeitgeschichte“ sind, also bereits durch ihre Person das öffentliche Interesse auf sich ziehen, und nicht erst im Zusammenhang mit einem konkreten Geschehen in der Öffentlichkeit präsent werden (so genannte „relative Person der Zeitgeschichte“), kann leichter ein solches gesellschaftliches Informationsinteresse und damit ein zeitgeschichtliches Ereignis bejaht werden, weil Prominente eine Vorbild- und Leitfunktion aufweisen.

Es muss aber stets eine Diskussion in der Sache stattfinden. Bilder dürfen daher nie zusammenhanglos veröffentlicht werden.

"Wenn Sie selbst durch ihr eigenes mediales Vorverhalten die Öffentlichkeit zur Imagepflege gesucht haben, müssen Sie mehr hinnehmen. Seien Sie daher von Beginn Ihrer Karriere an vorsichtig mit dem, was sie gegenüber der Öffentlichkeit freiwillig über sich preisgeben." Karsten Gulden, LL.M. - Rechtsanwalt für Presserecht, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Kinder von Prominenten sind auch geschützt
Keine Kompromisse beim Kindeswohl

Berichterstattungen über minderjährige Kinder sind in der Regel unzulässig - auch wenn es sich dabei um die Kinder von Prominenten handelt. Kinder stehen unter dem staatlichen Schutz unserer Verfassung.

Kinder sind besonders in ihrer Entwicklung zu schützen, so dass in diesem Bereich besonders strenge Grenzen für die Zulässigkeit von Berichterstattungen bestehen.


"Im Zeitalter der absoluten Datenverknüpfung rate ich besonders den Eltern prominenter Eltern an, gegen jegliche Berichterstattung vorzugehen, in denen ihre Kinder medialisiert werden. Wenn die Daten des Kindes (Name, Bild) - einmal im Netz gelandet sind ist es schwierig bis unmöglich, diese später ausfindig zu machen und zu löschen. Diesen Ärger, den später vor allen Ihre eigenen Kinder haben werden, können sich die prominenten Eltern ersparen, in dem sie ihre Kinder bereits jetzt vor Presse und Medien abschirmen. Wenn dieser Schritt getan ist und Presse und Medien diese Grenze überschreiten, gehen wir kompromisslos vor - zum Schutz des Kindes." Rechtsanwalt Karsten Gulden

Von der Presse verfolgt?
Nachstellen, heimliche Aufnahmen, überrumpelt…

Presse und Medien leiden unter dem ständigen Druck, über die nächste "Sensation" berichten zu "müssen". Das führt in einigen Fällen dazu, dass Prominente regelrecht verfolgt werden. Andauernde und unerträgliche Dauerbelastung und Verfolgung sind die Folge, aber unzulässig. Bilder, die durch ständiges Nachstellen, durch Überrumpelung oder heimliche Aufnahmen entstanden sind, sind verboten. Hier schieben wir einen Riegel vor. Notfalls schalten wir die Staatsanwaltschaft ein, wenn die Grenzen zulässiger Berichterstattung durch einzelne Journalisten überschritten werden.

 

Ansprechpartner

Karsten Gulden

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

[email protected]
+49-6131-240950

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