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Rufmord
Was ist Rufmord und was können Sie dagegen unternehmen?

Veröffentlicht am

Wir erklären auf dieser Seite, was ein Rufmord im Internet ist, was Unternehmen und Opfer eines Rufmordes tun sollten und wie wir helfen können.

gulden röttger rechtsanwälte

Ansprechpartner
Karsten Gulden, LL.M. Medienrecht

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht &
Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte

06131 240950
karsten.gulden@ggr-law.LÖSCHEN.com

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Was ist Rufmord?

Von einem Rufmord spricht man, wenn Behauptungen verbreitet werden, die die Existenz eines Menschen oder den wirtschaftlichen Ruf eines Unternehmen ruinieren können.

Beispiele:

  • geschäftsschädigende oder ehrverletzende Unwahrheiten werden in Presse und Medien verbreitet (Beispiel: Der Unternehmen X leitet giftiges Abwasser in den Rhein)
  • unzulässige Verdachtberichterstattung
  • Verleumdung, Üble Nachrede (geschäftsschädigend)
  • es werden haltlose Gerüchte über Persönlichkeiten aus Politik und Wirtschaft verbreitet (Beispiel: Sexualleben, Eheleben, Gesundheitszustand, Geschäftsgeheimnisse)
  • Schmähkritik wird verübt (dem Täter geht es allein um die Verächtlichmachung der Person oder des Unternehmes)
  • Betriebsgeheimnissen werden veröffentlicht
  • in Berichten erfolgt keine Anonymisierung des betroffenen Unternehmens, des Geschäftsführers oder der Mitarbeiter
  • es kommt zu unvollständiger Berichterstattung (es werden Tatsachen und Fakten verschwiegen)
  • Falschdarstellung von Sachverhalten (Beispiel: Rufmord im britischen Königshaus - Falsche Wiedergabe eines Vorfalls)

In solchen Fällen stehen den betroffenen Unternehmen und Opfern umfangreiche presse- und medienrechtliche Ansprüche zu. Als Medienanwalt kann ich helfen, die richtigen Schritte einzuleiten und Sie vor Fehlern zu bewahren. Rufen Sie mich an und wir können über Ihren Fall sprechen:  06131 240950

Wann ist Rufmord strafbar?

Es gibt keinen Rufmord-Paragrafen oder ein Rufmord-Gesetz. Wenn jedoch Einzelpersonen aus Politk und Wirtschaft gezielt und systematisch verleumdet werden oder Gerüchte über diese verbreitet werden, die unwahr und geschäftsschädigend sind, haben wir es meist mit einem Rufmord zu tun. Das kann dann strafbar sein.

Beispiele 

  1. Verleumdung § 187 StGB (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre)
  2. Üble Nachrede § 186 StGB (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 2 Jahre)

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Was ist eine unwahre Tatsachenbehauptung?

Man muss zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen unterscheiden. Meinungsäußerungen sind grds. immer zulässig, unwahre Tatsachenbehauptungen hingegen nicht.

  • Beispiel für eine Meinungsäußerung: Ich finde den Arbeitgeber gut / schlecht
  • Beispiel für eine Tatsachenbehauptung: Unternehmer X hat …getan (Geschäftsberichte gefälscht, Unfallflucht begangen, plagiiert, Straftat begangen…)

Eine Tatsachenbehauptung ist grundsätzlich dem Beweis zugänglich. Daraus folgt, dass man sie entweder als wahr oder unwahr einordnen kann. Werturteile bzw. Meinungsäußerungen hingegen zeichnen sich durch die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens aus. Es handelt sich somit um Aussagen, die die persönliche Einstellung einer Person zu einem bestimmten Thema hat.

Für die Kreditgefährdung relevant ist jedoch nur die unwahre Tatsachenbehauptung. Doch wann ist eine Tatsachenbehauptung unwahr? Unwahr ist eine Tatsachenbehauptung, wenn diese nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht (Zustand, Geschehnisse, Verhalten, Vorgänge).

Beispiel 1:

Vorstand Müller sagt „Unser Konkurrent beschäftigt keine Frauen", obwohl dies der Fall ist . Dies ist eine unwahre Tatsachenbehauptung, denn die Behauptung weicht von der Realität ab und dies lässt sich beweisen. Sagt Herr Müller dagegen „Ich bin der Meinung, dass der Konkurrent zu wenige Frauen beschäftigt", dann handelt es sich um ein Werturteil. Denn Herr Müller gibt lediglich sein persönliches Empfinden wieder.

Beispiel 2:

Vorstand Müller sagt „Der Konkurrent zahlt keine Sozialabgaben und bezahlt seine Mitarbeiter unter Tarif.“ Auch hier handelt es sich um Tatsachenbehaupten. Ob der Konkurrent Sozialabgaben zahlt oder nicht und wie er seine Mitarbeiter bezahlt, lässt sich beweisen. Zahlt der Konkurrent brav seine Sozialabgaben und zahlt auch seine Mitarbeiter nach Tarif, dann ist die Behauptung des Herrn Müller unwahr.

Gegenbeispiel:

Zulässig wäre dagegen die Aussage: „Wie der Konkurrent mit seinen Mitarbeitern umgeht, finde ich ein Unding.“ Es handelt sich um ein Werturteil. Herr Müller gibt nur sein persönliches Empfinden über die Führungsweise des Konkurrenten wieder.

Was ist der Unterschied zwischen Verleumdung und Übler Nachrede?

Wegen Verleumdung macht sich strafbar, wer Tatsachen über eine Person verbreitet, obwohl er genau weiß, dass diese unwahr sind. Zudem müssen die Behauptungen so schwerwiegend sein, dass die persönliche Ehre oder das geschäftliche Ansehen der betroffenen Person darunter leidet. Jedenfalls muss die Unwahrheit der Behauptung feststehen.

Beispiele Verleumdung / Rufmord

„Die sind zahlungsunfähig/insolvent“

„die Mitarbeiter werden unter Tarif bezahlt/es werden keine Sozialabgaben geleistet“

"Tiere werden nicht artgerecht gehalten" (Pferdebranche)

„Vorwurf der Bestechlichkeit: der ist korrupt"

 

 Bei der Üblen Nachrede hingegen werden unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet, ohne dass der Täter weiß, ob diese tatsächlich stimmen. 

Beispiele Üble Nachrede / Rufmord

„das Unternehmen überwacht seine Mitarbeiter“

„der Unternehmer X zahlt doch bestimmt keine Steuern“

„der Geschäftsführer schlägt doch seine Frau“

„der Pfarrer steht doch auf kleine Jungs“

"der Politiker belästigt Minderjährige sexuell"

Wichtig: strafbar macht sich auch derjenige, der die Behauptungen (nur) verbreitet, die ein anderer aufgestellt hat bzw. aus eine anderen Quelle stammt.

Die Beweislast für die Richtigkeit solcher Behauptungen trägt derjenige, der die Äußerungen aufstellt und/oder verbreitet.

Was Opfer im Falles eines Rufmords tun sollten
Was können Betroffene im Falle eines Rufmords tun?

Opfer eines Rufmordes sollten Ruhe bewahren und drei Schritte befolgen: 

  1. Beweise sichern (Atomshot)

Es ist wichtig, die Beweise des Rufmordes zu sichern. Zum Einen, damit der Rufmord beendet werden. Zum anderen ist es wichtig die Beweise zu sichern, um die Täter juristisch zu verfolgen.2

     2. Detektei einschalten / Rechtsanwalt einschalten

Erfahrungsgemäß ist den Opfern eines Rufmordes anzuraten, den Fall direkt an einen Profi abzugeben. Oft sind Emotionen im Spiel, die zu Reaktionen seitens der Opfer führen, die nachteilig sind. Ein Rechtsanwalt oder ein Internetdetektiv können helfen, den Rufmord professionell anzugehen. Unsere Kanzlei arbeitet eng mit einem spezialisierten und sehr erfahrenen Internetdetektiven zusammen, wenn es darum geht, den Rufmord zu stoppen.

     3. schweigen gegenüber den Tätern, Presse und Medien (nur über Rechtsanwalt oder andere Berater)

Betroffene eines Rufmordes sollten Außenstehenden keine Details mitteilen. Dies gefährdet oftmals die Aufklärung und die Ermittlungen.

Ist der Rufmord gestoppt, geht es an die juristische Nachbetreuung. Den Opfern stehen sehr viele rechtliche Ansprüche gegen die Täter zu.

Eine Rufschädigung kann sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Liegt beispielsweise der Fall einer Verleumdung oder eine üble Nachrede vor, können Betroffene Strafanzeige erstatten gegen unbekannt oder einen Strafantrag, wenn der Täter bekannt ist.

Auf der zivilrechtlichen Ebene kann der Täter kostenpflichtig abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert werden. Der Täter muss sich dann verpflichten, die rufschädigenden Äußerungen in der Zukunft nicht zu wiederholen. Er schließt dann einen Vertrag mit der betroffenen Person, in dem eine Vertragsstrafe vereinbart wird. Diese Vertragsstrafe sieht vor, dass der Täter an den Betroffenen im Falle einer Wiederholung eine hohe Vertragsstrafe zahlen muss (mindestens 2.500-5.000 €). 

Dies ist ein probates Mittel, um weitere Verstöße zu verhindern.

In Einzelfällen ist es auch möglich, Auskünfte über die Daten der möglichen Täter von den Portalen und Providern zu erlangen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dies muss im Einzelfall dann geprüft werden.

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Rufmord - Was kann man tun?

Politiker oder Unternehmer, die von Rufmord betroffen sind, sollten aktiv werden: Beweise sichern und sich direkt nach professioneller Hilfe umschauen. Sich passiv zu verhalten kann Nachahmer animieren und die Schäden vervielfachen. Aufgrund der Komplexität und Verknüpfungen des Internets sollte professionelle Hilfe herangezogen werden. In der Regel sollte zunächst die Gesamtsituation erfasst werden, um im nächsten Schritt objektiv und emotionslos die möglichen Handlungsschritte zu erörtern. Erfahrungsgemäß sind Medienopfer emotional in die Angelegenheit verflochten, was menschlich und völlig normal ist. Dies führt dazu, dass Betroffene eines Rufmordes meist nicht in der Lage sind, professionell zu handeln. Allein aus diesem Grunde ist es anzuraten, die Sache abzugeben. 

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Wie kann Rufmord verhindert werden?

Es kommt immer wieder vor, dass Politikern oder Unternehmern gedroht wird, dass man ihren Ruf zerstören werde. So wird dann bspw. ernsthaft damit gedroht, dass abträgliche Informationen in der Öffentlichkeit verbreitet werden. In solchen Fällen muss der Betroffene nicht abwarten, bis die Informationen tatsächlich verbreitet und sein Ruf beschädigt werden. Der Betroffene kann vorbeugend tätig werden und von dem potentiellen Verbreiter verlangen, dass die Verbreitung und Veröffentlichung zu unterlassen ist. So kann der Täter oder das Medium (Zeitungen, Verlage, Onlineseiten, Influencer, Foren, Blogs) vorbeugend abgemahnt werden. Das geht aber nur, wenn quasi feststeht, wann und was konkret verbreitet werden soll. 

Voraussetzung ist also, dass nahezu feststeht, welche Informationen an die Öffentlichkeit gelangen sollen. Zudem muss auch nahezu feststehen, dass die Informationen kurz vor der Veröffentlichung stehen. Das gilt nicht nur in Bezug auf professionelle Medien, sondern auch, wenn ein privater Täter dies ankündigt. So können Betroffene gegen diesen vorbeugend vorgehen, um zu verhindern, dass es zum Rufmord kommt.

Der Rufmord im Internet

Der Rufmord und die Verletzung der persönlichen Ehre sind keine Erfindungen der Neuzeit. Bereits in der späten römischen Republik überzog Cicero politische Gegner mit Diffamierungen und Schmähungen, um das Ansehen und den Rang seiner Widersacher zu schädigen.

Der wesentliche Unterschied zur damaligen Zeit besteht darin, dass im Laufe der Zeit immer wieder neue Medien hinzugetreten sind, die das Ausmaß der Folgen einer Rufschädigung in immer neue Dimensionen hievten - vom Buchdruck, über die Zeitungen, zum Fernsehen bis hin zum Internet und den Socials.

Bis vor wenigen Jahren war die Boulevardpresse, stellvertretend sei hier die BILD-Zeitung zu nennen, das "Maß" aller Dinge und DER Übeltäter, wenn es um Verletzungen der persönlichen Ehre und des Ansehens von Personen und Persönlichkeiten ging. Medienopfer konnten dann gegen die jeweilige Tagespresse vorgehen, die dann schnell vergessen wurde, wenn das Blatt im Altpapier landete. In vielen Fällen konnten Betroffene gar passiv bleiben und warten, bis Gras über die Sache gewachsen war.

Diese fast schon paradiesischen Zeiten sind spätestens seit der Alltagstauglichkeit des Internets, sicher aber seit dem Aufkommen der "Sozialen Netzerke" wie Facebook, YouTube, Twitter und Co. sowie der Google-Suche passe. Wer heute geschmäht und diffamiert wird, kann auch morgen und auch in vielen Jahr noch lesen, was vor vielen Jahren geschrieben wurde. Das Internet vergisst ja bekanntlich nicht. Dieser gerne verwendete Spruch steckt leider voller Wahrheit. 

Wer seine Persönlichkeitsrechte, sein Ansehen, seine Ehre schützen will, muss heute aktive werden. Aktiver denn je, denn die Inhalte werden heute weiter verbreitet denn je. In Sekunden. Weltweit.

Was früher die "Bild" war ist heute "das Internet" oder besser gesagt: "Google" - Der Gatekeeper zu nahezu allen Inhalten. Wer spionieren möchte, muss einfach nur die Google-Suche bedienen. Den Namen der zu überprüfenden Person eingeben und schon kommen die Ergbenisse, die der Google-Algorithmus findet. Dieser Algorithmus unterscheidet nicht zwischen wahren und unwahren Tatsachenbehauptungen. Er kennt keine Schmähungen und er wägt keine Interessen ab. 

Rufmord wird zunehmend gezielt über das Internet verbreitet. Das fängt bei Bewertungen über Arbeitgeberbewertungsportale an (beispielsweise Kununu) und geht hin bis zu strategischen Rufmordkampagnen, die von kriminellen gesteuert werden, die ihren Sitz selbstverständlich nicht in Deutschland haben oder zumindest nicht von Deutschland aus agieren.

Aber auch Onlinezeitungen können großen Schaden anrichten – Stichwort:  Verdachtsberichterstattung

Ein weiteres Problem ist die Möglichkeit der legalen Anonymität im Internet. Rufschädiger nutzen gerne Pseudonyme, um die Rufschädigungen herbeizuführen. Hier ist es oft schwierig, die Täter dingfest zu machen, um strafrechtliche und zivilrechtliche Schritte in die Wege zu leiten. Hier arbeiten wir mit Detekteien und Internetdetektiven zusammen, die die Bestandsdaten ausfindig machen können.

Rufmord Fallgruppen

Stets waren Personen des Öffentlichen Lebens und Prominente Opfer von Rufmordkampagnen und Diffamierungen. Über unbekannte Personen oder Unternehmen, die nicht im Fokus der Öffentlichkeit standen, wurde in der Presse und den Medien nicht berichtet. Dies hat sich im Zeitalter des Internets geändert, da jeder Mensch, der einen Internetzugang hat, ein potentieller Journalist ist, der seiner “Meinung“ freien Lauf lassen kann. So werden in der heutigen Zeit täglich Inhalte über Portale, Internetseiten und die sozialen Medien verbreitet, die großen wirtschaftlichen Schaden anrichten können. Großer Beliebtheit erfreuen sich derzeit sogenannte Bewertungsportale, die die Nutzer geradezu animieren, Bewertungen abzugeben. Auch hier werden große Schäden angerichtet. Allerdings gibt es bereits erste Urteile, die dem Grunde nach Schadensersatzansprüche bestätigen, die über den Ersatz der Rechtsverfolgungskosten hinausgehen.

Kriminell wird es dann, wenn diese Schädigungen zielgerichtet ausgeübt werden und es zu regelrechten Verleumdungskampagnen und infamen Demütigen kommt. Auch diese Vorgehensweise wird immer stärker praktiziert. Hier sollten strafrechtliche Maßnahmen eingeleitet werden, wenn die zivilrechtliche Ausgangslage geklärt wurde.

Im Zeitalter des Internets und der Google-Suche gibt es keine speziellen Fallgruppen, die Opfer eines Rufmordes werden können. Man kann mittlerweile von einer "Jedermanns Gefahr“ sprechen.

Wir konzentrieren uns auf die Hilfe von Einzelpersonen aus Politik und Wirtschaft sowie von Unternehmen, deren Ruf bedroht oder geschädigt wird.

Rassismus und Antisemitismus
Der rechte Vorwurf

Seit dem es die Sozialen Medien gibt, verbreiten sich rassistische und antisemitische Äußerungen weltweit. Problematisch wird es aber auch, wenn Personen aus Politik und Wirtschaft als rechtslastig gebrandmarkt werden, die es womöglich gar nicht sind.

Beispiel: Das ehemalige AFD-Mitglied

Wir haben bereits zahlreiche Personen vertreten, die 2013 im Gründungsjahr der AfD Mitglied der heute rechtspopulistischen Partei wurden. Zum damaligen Zeitpunkt wurde die AfD als EU-kritische und rechtsliberale Partei gegründet. Seit 2015 wandelte sich die Struktur der Partei hin zum Rechtspopulismus.
Viele, der damaligen Gründungsmitglieder, distanzierten sich umgehend von der AfD die und traten aus der Partei aus. Nun haben diese Menschen das Problem, dass in etlichen Google Suchergebnissen die ehemalige AfD Mitgliedschaft nach wie vor präsent ist. In einer immer oberflächlicher werdenden Welt ist dies fatal: diese Menschen werden nicht mehr eingestellt, nicht mehr befördert und im Privatleben stigmatisiert als Menschen mit rechtsradikaler Gesinnung, mit denen man nichts zu tun haben will. 

Ein weiteres Phänomen: Der Rassismusvorwurf

Zudem haben wir immer mehr Fälle, in denen Politiker oder Unternehmer mit Rassismusvorwürfen zu kämpfen haben, für dies keinerlei Anknüpfungspunkte gibt. Ist dieses Gerücht jedoch in der Welt, haben auch diese Menschen ein großes Problem, denn die Waffe des Rassismusvorwurfs hat eine zerstörerische Kraft. Gerne werden Bezeichnungen wie "rechtsoffen", "rechtspopulistisch" oder "rechtsradikal" verwendet, um den Ruf der jeweiligen Person zu zerstören. Auch die Betätigung als "Antisemit" hinterlässt deutliche Spuren in den Google Suchergebnissen und im Übrigen Internet.

Opfer von rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt

Tatsächlich gibt es auch immer mehr Opfer von rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt. Das Internet und insbesondere die sozialen Medien bieten einen hervorragenden Raum, um rassistische und antisemitische Äußerungen zu streuen und zu verbreiten. Wir helfen Personen aus Politik und Wirtschaft, die Opfer von rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt geworden sind und gehen sowohl gegen die Täter als auch gegen die Plattformbetreiber vor. 

Rufschädigung und Rufgefährdung von Unternehmen

Immer mehr Unternehmen sind von Rufmord- und systematischen Verleumdungskampagnen im Internet betroffen. Diese Rufgefährdung gilt es in allen Formen zu unterbinden, um den wirtschaftlichen Ruf des Unternehmens in seiner Gesamtheit zu schützen. Kreditgefährdungen und sittenwirdrige Schädigungen sind unzulässig.

Die negativen Folgen von gezielten Rufmordkampagnen können sich in kürzester Zeit weltweit ausbreiten. Wir helfen, diese Ausbreitung zu stoppen oder bereits im Vorfeld zu unterbinden. Gibt es Anzeichen, dass eine Kampagne zu Lasten eines Unternehmens gestartet werden soll, nehmen wir Kontakt zu den vermeintlichen Tätern auf. Um an die Täter heranzukommen, arbeiten wir eng mit einem vertrauten Internetdetektiven zusammen, der selbst einmal als Hacker sein Geld verdient hat und weiß, wie die Täter vorgehen.

Auf der anderen Seite werden auch immer wieder legale Dienste für den Rufmord missbraucht. Zu nennen sind hier insbesondere Foren, Kommentarfunktionen von Blogs und Bewertungsportale. Die Betreiber der Internetseiten, über die die schädlichen Inhalte dann verbreitet werden, haften, wenn sie über den Rechtsverstoß informiert werden. Hier helfen wir unseren Mandanten und haben eigens zur Beweissicherung von Rechtsverletzungen im Internet eine Chrome-Erweiterung (ATOMSHOT) programmieren lassen, die von den betroffenen Unternehmen im ersten Schritt genutzt werden kann. Wir raten an, den Verstoß hiermit zu dokumentieren. Dies erleichtert die anwaltliche Arbeit.

Ziel unserer Arbeit ist im ersten Schritt die Eliminierung der schädigenden Inhalte. Im Anschluss kümmern wir uns dann um die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen sowie um alles weitere. Bei der Einleitung strafrechtlicher Maßnahmen sind wir ebenfalls behilflich. 

Kreditgefährdung - § 824 BGB - Schutz der wirtschaftlichen Wertschätzung & Geschäftsehre von Personen und Unternehmen

§ 824 BGB schützt die wirtschaftliche Wertschätzung von Personen und Unternehmen. Geschützt sind also Privatpersonen ebenso wie auch juristische Personen als Gesellschaften oder Personenvereinigungen (GmbH, AG, KG, OHG etc.).

Aus diesem Grunde dürfen keine Unwahrheiten über Personen oder Unternehmen verbreitet werden, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Ruf zu beeinträchtigen.

"Herr Müller ist pleite!" oder  "Die Müller-Fabrik zahlt unter Tarif / Keine Überstunden / arbeitet am Fiskus vorbei". Darf man so etwas sagen, obwohl man weiß, dass es nicht stimmt? Nein! Denn auch die sogenannte Geschäftsehre ist geschützt. Die Geschäftsehre umfasst das „geldwerte Ansehen am Markt“, also wie eine andere Person von anderen Marktteilnehmern wahrgenommen wird. Wer unwahre Tatsachen über andere behauptet, kann sich somit unter Umständen zum Schadensersatz verpflichten. Geregelt ist dies in § 824 BGB, der lautet:

„(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.

(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.“

Somit soll verhindert werden, dass jemand einer anderen Person oder einem Unternehmen durch unwahre Tatsachenbehauptungen wirtschaftlich schadet. Ist der Ruf dahin, ist es umso schwerer Geschäfte zu machen. 

Es haftet derjenige, der die unwahren Tatsachen behauptet und auch derjenige, der sie verbreitet (bspw. ein Verlag). 

Medien können sich in der Praxis auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen, wenn die Öffentlichkeit über Missstände informiert werden soll. Das gilt aber nur, wenn die Medien ihre journalistische Sorgfaltspflicht einhalten.

Beispiele – Kreditschädigung durch unwahre Behauptungen "finanzieller Rufmord"

Bewertungsportale

In der heutigen Zeit kaum sind sie kaum wegzudenken. Ob für Ärzte, Produkte oder Restaurants. Es gibt unzählige Bewertungsportale. In der Regel geben hier Kunden ihren persönlichen Eindruck wieder und wollen diesen mit anderen (potenziellen) Kunden teilen. Doch die Nutzer müssen aufpassen, was sie schreiben. Verbreiten sie unwahre Tatsachen, weil sie unzufrieden waren oder um einem Mitbewerber zu schaden, kann das erhebliche Folgen haben. Denn was offline rechtswidrig ist, ist online auch rechtswidrig. Wer eine schlechte Bewertung in der Absicht abgibt, einem anderen damit zu schaden, kann sich möglicherweise schadensersatzpflichtig machen.

Was ist mit anonymen Bewertungen? Haftet dann das Bewertungsportal für solche Bewertungen?

Es haften beide. Zunächst haftet der Bewerter. Kann dieser nicht ausgemacht werden, kommt eine Haftung des Bewertungsportals kommt in Betracht, wenn es Kenntnis von der rechtsverletzenden Bewertung erlangt. 

Testberichte

Früher in Zeitschriften, heute meist online auf Webseiten oder als Produkt-Review-Video. Testberichte sollen potenziellen Kunden die Kaufentscheidung erleichtern. Dabei gibt der Tester in der Regel seine persönliche Meinung zu einem getesteten Produkt ab. Folglich muss sich der Hersteller des getesteten Produkts auch mal „harte“ Kritik einstecken. Das bedeutet aber keinen Freifahrtsschein für Testberichte. Unwahre Tatsachen dürfen nicht behauptet werden und um eine Schmähkritik darf es sich nicht handeln. Man darf sich also durchaus kritisch mit einem Produkt auseinandersetzen und seine persönliche Meinung schildern, aber sollte sachlich bleiben.

Presseberichte / Medienbeiträge

Eine besondere Relevanz hat die Kreditgefährdung des § 824 BGB, wenn es um Presseberichte geht. Es stehen sich nämlich das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und die Pressefreiheit gegenüber. Aufgabe der Presse ist es, die Bürger zu informieren. Es würde jedoch der Funktion der Presse entgegenstehen, wenn diese bei der Berichterstattung auf wahre Tatsachen beschränkt wäre. Das heißt aber nicht, dass die Presse nach Belieben unwahre Tatsachen verbreiten kann. Die Presse muss eine besondere Sorgfaltspflicht in Bezug auf den Wahrheitsgehalt ihrer Berichterstattung einhalten.  Dazu gehört vor allem eine sorgfältige Recherche. Die Grenze dieses berechtigten Interesses (s. unten) ist erreicht, wenn bewusst unwahre Tatsachen durch die Presse verbreitet werden.

​​​​​​​Influencer (falsche Behauptungen in Stories/Videos)

Auch Influencer (Person, die in sozialen Netzwerken besonders bekannt, einflussreich ist und bestimmte Werbebotschaften, Auffassungen o. Ä. vermittelt) sollten sich vorher gut überlegen, was sie in ihren Postings über andere Kollegen, Partner oder Unternehmen sagen. Denn auch die sozialen Medien sind kein rechtsfreier Raum.  Wer etwa unwahre Tatsachen über einen anderen Influencer behauptet, mit dem Ziel dass dieser keine neuen Werbeverträge bekommt, muss unter Umständen Schadensersatz zahlen. Gleiches gilt, wenn die Community dazu aufgerufen ein bestimmtes Unternehmen zu boykottieren (vgl. OLG Frankfurt – 16 U 255/16).

​​​​​​​Sittenwidrige Schädigung durch Konkurrenten / Mitbewerber – 826 BGB

Den unlieben Konkurrenten bewusst schaden, indem man unwahre Tatsachen bei Kunden oder Geschäftspartner verbreitet? Das sollte man besser lassen. Denn neben einer Kreditgefährdung nach § 824 BGB kann das auch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB darstellen. Aber was ist überhaupt sittenwidrig? Die Rechtsprechung definiert ein Handeln als sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und recht Denkenden verstößt.  Das kann in unterschiedlicher Art und Weise erfolgen. Wer etwa eine Machtposition ausnutzt oder entgegen der Standesregeln den Wettbewerb zu seinen Gunsten beeinflusst, handelt u.U. sittenwidrig.

Sonderfälle: finanzieller Rufmord durch Gewerbeuntersagungsverfahren, BFH Beschluss v. 08.05.2013 – VII B 36/13.

Litigation-PR und wie Anwälte helfen können, die Reputation zu schützen

Litigation-PR ist die „Öffentlichkeitsarbeit im Rechtsstreit“, die Außendarstellung im Zusammenhang und Umfeld juristischer Auseinandersetzungen. Sie folgt anderen Regeln als die PR in „ruhigen“ Zeiten und muss besonders achtsam betrieben werden.

Ausgangspunkt ist dabei die Annahme, dass etwa im Strafverfahren um einen Manager eines bekannten Unternehmens nicht nur der Richter ein Urteil fällt. Im „Gerichtssaal der Öffentlichkeit“ ist der Schuldspruch oft schneller gesprochen als im Verfahren die Tat zweifelsfrei nachgewiesen wurde. Allein eine Hausdurchsuchung oder eine mündliche Verhandlung reichen aus, um das Image einzelner Mitarbeiter und des gesamten Unternehmens nachhaltig zu beschädigen. Boulevard-Zeitungen sind besonders gut darin, Ermittlungsverfahren wie ein Urteil aussehen zu lassen. Aktuelles Beispiel: ein bekannter Fußballspieler, der verdächtigt wird, Kinderpornografie verbreitet zu haben.

Etwas bleibt hängen

Und selbst nach einem Freispruch bleibt in diesen Fällen immer etwas hängen, sei es nur der fade Beigeschmack, dass „da was faul“ ist.

Doch wie sieht gute Litigation-PR aus, was sind die Ziele prozessbegleitender Öffentlichkeitsarbeit? Zunächst einmal geht es um Schadensbegrenzung. Das kann nur gelingen, wenn der Prozess vor dem „Gerichtshof der Öffentlichkeit“ gewonnen wird – eine um eigentlichen Prozess unabhängige Aufgabe. Gelingt dies gut, kann eine etwaige spätere Verurteilung in einem Strafprozess ganz anders auf die Öffentlichkeit wirken.

In jedem Fall erfordert Litigation-PR besondere Expertise im Umgang mit Medienunternehmen und dem Schutz des guten Rufs. Helfen können hier zum Beispiel auf das Medienrecht spezialisierte Anwälte.

So hilft ein Anwalt, den Ruf zu schützen

Schritt eins ist immer das „Mittel der Wahl“ ausfindig zu machen. Im Gespräch mit dem Mandanten werden die Hintergründe und die individuellen Besonderheiten beleuchtet.

Nicht immer ist die Wahl juristischer Mittel sinnvoll, um die Reputation der Unternehmen nachhaltig zu schützen. In der Vergangenheit hat sich auch die beratende Kommunikation als probates Mittel zur Prävention und auch Deeskalation erwiesen. Ist diese erste Weiche in Richtung der PR gestellt worden, müssen auch Vor- und Nachteil der einzelnen Schritte abgewogen werden. Offensive Informationspolitik oder Schweigetaktik? Soll mit Journalisten gesprochen werden oder nicht? Falls ja, mittels Pressekonferenz oder vereinzelt in Form eines Hintergrundgesprächs?

Ein besonderes Augenmerk gilt selbstverständlich immer dem Gegner. Mit wem hat man es auf der Gegenseite zu tun? Welche Reaktionen sind zu erwarten? Dabei ist es von Vorteil, dass man den Gegner „kennt“.

Manchmal merkt man am Ende dieser Überlegung, dass gute PR-Arbeit allein nicht ausreicht, um Schäden abzuwenden und doch zu juristischen Mitteln gegriffen werden muss. Ein Spezialanwalt trifft dann eine Entscheidung, welcher Anspruch im Einzelfall durchgesetzt werden sollte: Löschung, Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz, Ersatz der Anwaltskosten, des entgangenen Gewinns oder Schmerzensgeld / Geldentschädigung. Manchmal kann es außergerichtlich auch ein sinnvoller Schritt sein, sich einen Unterlassungs- und Verpflichtungsvertrag unterschreiben zu lassen. Durch den Vertrag wird der Täter verpflichtet, sich künftig nicht mehr in unzulässiger Form abfällig über das Unternehmen zu äußern. Das schafft wiederum Raum, die eigene Sichtweise darzustellen.

Rufmord durch Konkurrenten und Mitbewerber

Rufmord kann auch von Konkurrenten und Mitbewerbern ausgeübt werden. Die betroffenen Unternehmen und Geschäftsführer werden jedoch vom Gesetz geschützt. Rufschädigende Äußerungen, Kampagnen und Videos können strafbar und zudem wettbewerbswidrig sein. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sieht vor, dass Unternehmen gegen Diffamierungen, Herabsetzungen und Anschwärzungen geschützt werden sollen. Verleumdungen und gezielte Rufschädigungen oder gar Rufmord werden nicht geduldet. Der Wettbewerb soll fair bleiben und es soll gerecht zugehen. Daher können sich Unternehmen gegen jeden Mitberwerber zur Wehr setzen, der gezielt versucht, das eigene Ansehen zu schädigen.

Rufmord auf Instagram, Facebook und YouTube

Rufmord findet heute auch in den Sozialen Medien statt. Instagram, Facebook und YouTube bieten für die Täter einfache Möglichkeiten, den Ruf und das Ansehen von Politikern, Influencern & Unternehmern zu zerstören. Eine Instagram Story zu posten geht schnell. Diese Storys verursachen finanziellen Schaden und stellen meist einen Angriff auf das Geschäft dar. Dann gilt es, die Story zu löschen, um den Umsatzverlust und den Imageschaden zu stoppen. Nach der Veröffentlichung einer geschäftsschädigenden Story auf Instagram kann es schnell zu Terminstornierungen kommen. Ebenso berichten uns Unternehmer und Influencer immer wieder, dass Auftraggeber die Zusammenarbeit beenden wollen. Für Politiker kann ein Tweet, eine Story, ein Kommentar das Karriereaus bedeuten. Wir helfen, dass es dazu nicht kommt.

Betroffene sollten in diesen Fällen unbedingt darauf achten, die rufschädigenden Einträge sofort nach Kenntnis beweissicher zu dokumentieren (Screenshot oder abfotografieren). Gerne kann unser Tool "Atomshot" zur Beweissicherung verwendet werden. Im Anschluss können Sie uns alles übermitteln und wir besprechen Ihren Fall - vertraulich und diskret.

Rufmord stoppen

Wir möchten, dass unseren Mandanten sämtliche Schäden ersetzt werden, die durch den Rufmord entstanden sind. Hierzu zählen sämtliche notwendigen Investitionen (Anzeigenkamagnen, Anwaltskosten, Beraterkosten), als auch entgangene Gewinne und der Ersatz für geplatzte Geschäfte. Ebenfalls spielen Schmerzensgeldansprüche (Geldentschädigung) eine wichtige Rolle, wenn es zu massiven Rufschädigungen kommt, die sich geschäftsschädigend auswirken. Ein Beispiel hierfür ist die Verbreitung von Nackttbildern und pornografischen Videos oder sonstigen Aufnahmen aus dem Bereich der Intimsphäre des Unternehmers oder Politikers. Hier sollten die Opfer keine falsche Scham an den Tag legen und alle rechtlichen Register ziehen.

Die rechtliche Situation ist in den meisten Fällen des wirtschaftlichen Rufmordes eindeutig. Der Rufmord kann gestoppt werden. Das wichtigste dabei ist, dass die jeweiligen Opfer so schnell wie möglich aktiv werden. Dann lässt sich  der entstandene Schaden begrenzen und es besteht die Möglichkeit, diesen nicht ausufern zu lassen.

Rufmord FAQ - häufig gestellte Fragen zum Rufmord

Geschäftsschädigung und Verleumdung in der Pferdebranche kann zu großen Schäden führen. Helfen kann ein Rechtsanwalt für den Schutz Ihres guten Rufs in der Pferdebranche.

Als erfahrene Kanzlei verstehen wir die einzigartigen Herausforderungen, denen Reitställe und Gestüte gegenüberstehen, wenn falsche Gerüchte und Verleumdungen die Runde machen. Unser Ziel ist es, Ihren guten Ruf zu schützen und sicherzustellen, dass Ihr Geschäft weiterhin erfolgreich ist.

Warum Reitställe, Züchter und Gestüte uns vertrauen: Fachkenntnisse in der Pferdebranche

Wir sind nicht nur erfahrene Anwälte, sondern auch passionierte Pferdeliebhaber (RA K. Gulden). Wir kennen die Besonderheiten und die Leidenschaft, die mit diesem Geschäft einhergehen.

Rufwiederherstellung:

Wenn Ihr Stall oder Gestüt unter geschäftsschädigenden Äußerungen leidet, sind wir hier, um Ihren Ruf wiederherzustellen. Wir setzen uns aktiv für die Entfernung von diffamierenden Inhalten ein und verfolgen rechtliche Schritte gegen die Verursacher.

Schadensersatz:

Wenn Kunden ausbleiben oder Ihr Geschäft finanzielle Verluste erleidet, setzen wir uns dafür ein, dass Sie angemessenen Schadensersatz erhalten. Ihr Erfolg steht für uns an erster Stelle.

Beratung und Prävention:

Wir helfen Ihnen nicht nur bei der Behebung von Schäden, sondern bieten auch präventive Maßnahmen, um zukünftige Vorfälle zu verhindern. Von Vertragsprüfungen bis hin zu Strategien zur Online-Reputation – wir sind an Ihrer Seite.

Ihr vertrauenswürdiger Partner in Rechtsangelegenheiten für Reitställe und Gestüte

Unsere Kanzlei ist darauf spezialisiert, Reitställen und Gestüten in rechtlichen Angelegenheiten zu helfen. Wir verstehen, dass Ihr guter Ruf das Herzstück Ihres Geschäfts ist, und wir setzen alles daran, ihn zu schützen.

Kontaktieren Sie uns noch heute, um Ihr Anliegen zu besprechen und gemeinsam eine Lösung zu finden. Ihr Erfolg ist unsere Mission.

 

Umgangssprachlich wird von einem "Corona-Rufmord" gesprochen, wenn eine Person über eine andere Person behauptet, sie (die andere Person) habe Corona. Von einem ""Corona-Rufmord" spricht man ebenfalls, wenn eine Person behauptet, sie habe sich bei einer anderen Person mit Corona angesteckt, obwohl dies nicht stimmt. 

Der umgangssprachlich bezeichnete „Rufmord“ kann als üble Nachrede gem. § 186 StGB oder als Verleumdung gem. § 187 StGB strafbar sein. Es drohen Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen von 5 Jahren.

Je nachdem um welches Delikt es sich handelt, können sich die Verjährungsfristen unterscheiden. Während eine üble Nachrede (§ 186 StGB) bereits nach drei Jahren verjährt, kommt eine Verjährung einer Verleumdung (§ 187 StGB) erst nach fünf Jahren in Betracht. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Verfolgungsverjährung nach § 78 StGB, nach dessen Ablauf die Tat nicht mehr durch die Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft und Polizei) verfolgt werden darf.
Besondere Verjährungsfristen gelten für Presseinhaltsdelikte, also solche die durch einen Angehörigen der Presse (z.B. Journalist, Redakteur) im Rahmen ihrer Berufsausübung durch ein Druckwerk begangen werden. In solchen Fällen verjähren üble Nachrede und Verleumdung bereits nach sechs Monaten.

Auch Zeitungen müssen sich an die Strafgesetze halten. So kann es vorkommen, dass auch ein Zeitungsartikel den Tatbestand einer üblen Nachrede (§ 186 StGB) oder einer Verleumdung (§ 187 StGB) erfüllen kann. Allerdings kann die Zeitung selbst nicht strafrechtlich belangt werden, sondern der Verfasser des Artikels oder auch der Redakteur müssen sich dann verantworten. Aber auch der Verleger, Drucker oder auch andere Mitarbeiter der Zeitung können sich als Gehilfen strafbar machen, wenn sie die Strafbarkeit des Zeitungsartikels kannten und bei der Verbreitung geholfen haben.
Neben einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit sind auch zivilrechtliche Ansprüche möglich. Ein Rufmord bzw. eine Rufschädigung stellt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, welche unter Umständen auch Schmerzensgeldansprüche begründen kann.

Rufmordopfer können bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft Anzeige erstatten, wenn der Täter unbekannt ist. Ist die Identität des Täters bekannt, kann Strafantrag gestellt werden. Meistens werden die Straftatbestände der Verleumdung (Paragraf 187 Strafgesetzbuch) oder der üblen Nachrede (Paragraf 186 Strafgesetzbuch) erfüllt.

Der sogenannte „Rufmord“ findet sich nicht im Strafgesetzbuch. Meistens handelt es sich aber um Beleidigungsdelikte oder die Üble Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB).

Im Falle eines Rufmordes kann man den Täter zivilrechtlich als auch strafrechtlich verfolgen. Das bedeutet, dass ein Anwalt den Täter abmahnen und auffordern kann, den Rufmord zu unterlassen. Daneben kann der Täter wegen Verleumdung oder übler Nachrede bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft angezeigt werden. Ein Rechtsanwalt oder das Opfer selbst kann einen Strafantrag stellen. Die Stellung des Strafantrages ist kostenfrei. Lediglich der Rechtsanwalt muss bezahlt werden, wenn er die Anzeige oder den Strafantrag stellen soll.

Rufmord ist in der Regel strafbar als üble Nachrede oder Verleumdung gemäß Paragrafen 186,187 Strafgesetzbuch. Hier drohen Geldstrafen und Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren.

Eine Rufschädigung ist strafbar, wenn wissentlich falsche Tatsachen oder Gerüchte verbreitet werden, um den guten Ruf von Personen oder Unternehmen zu schädigen. Die Schädigung der Personen oder Unternehmen muss das Ziel der schädigenden Äußerungen sein.

Wenn jemand über andere Personen ehrverletzende Behauptungen aufstellt, kann er sich wegen Verleumdung strafbar machen, § 187 Strafgesetzbuch.  Voraussetzung ist, dass der Täter weiß, dass er die Unwahrheit verbreitet. Wer sich wegen Verleumdung strafbar macht muss mit Geldstrafen oder mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren rechnen.

Es gibt keine Definition von Rufmord im Gesetz. Von Rufmord spricht man, wenn der persönliche oder geschäftliche Ruf bedroht wird. Die Begehungsweise kann auf unterschiedliche Art und Weise begangen werden. Im Internet werden Rufmordkampagnen über Internetseiten, Blogs, Foren und Bewertungsplattformen gesteuert. Auch die gezielte Streuung von Fake-News wird eingesetzt, um den Ruf und das Image von Unternehmen, Unternehmern oder Politikern zu zerstören.

Wer wegen Rufmord angezeigt wird, gegen den kann strafrechtlich als auch zivilrechtlich ermittelt werden. Es ist möglich, dass der Beschuldigte von der Polizei eine Vorladung erhält. Der Beschuldigte muss dann eine Aussage bei der Polizei zu dem Tatvorwurf des Rufmordes machen.

Als Opfer einer üblen Nachrede kann der Täter anzeigt werden, wenn dieser Tatsachen behauptet, die geeignet sind, das Opfer verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen und die Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Der Täter trägt die Beweislast für den Wahrheitsgehalt der ehrverletzenden Äußerungen.

Eine Rufschädigung ist die Verletzung des persönlichen Rufs oder des geschäftlichen Rufs oder des Images eines Unternehmens.

Wer andere Personen bei einer Behörde beschuldigt, eine Straftat begangen zu haben, kann sich strafbar machen wegen einer falschen Verdächtigung gemäß Paragraf 164 Strafgesetzbuch. Hier drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
Wer eine andere Person gegenüber Privatpersonen beschuldigt, kann sich wegen übler Nachrede Paragraf 186 Strafgesetzbuch) oder Verleumdung (Paragraf 187 Strafgesetzbuch) strafbar machen. Auch hier drohen Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren.

Falsche Anschuldigungen können strafbar sein, wenn wider besseren Wissens gegenüber Behörden oder auch Privatpersonen falsche Verdächtigungen ausgesprochen werden. Die Täter können sich strafbar machen gemäß Paragraf 164 Strafgesetzbuch - falsche Verdächtigung oder wegen einer Verleumdung (Paragraf 187 Strafgesetzbuch) oder wegen einer üblen Nachrede (Paragraf 186 Strafgesetzbuch). Es drohen Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren.

Opfer einer Rufschädigung sollten die Beweise der Rufschädigung sichern (Screenshot) und Zeugen hinzuziehen. Im nächsten Schritt sollte ein Rechtsanwalt mit der Verfolgung der Rufschädigung beauftragt werden. Dieser kann dann auch strafrechtliche Schritte einleiten.

Wer wider besseren Wissens falsche Tatsachen verbreitet, um eine Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen geschäftlichen Ruf zu gefährden, kann wegen Verleumdung angezeigt werden. Es drohen Geldstrafen bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, gemäß Paragraf 187 Strafgesetzbuch.

Unter Verleumdung fällt die Verbreitung und Behauptung von unwahren Tatsachen, obwohl der Täter weiß, dass er die Unwahrheit verbreitet. Ziel des Täters muss es sein, eine andere Person in ihrem guten Ruf, der persönlichen Ehre oder in Ihrem geschäftlichen Ruf zu schädigen.

Im Falle einer Verleumdung kann Strafanzeige oder Strafantrag gemäß Paragraf 187 Strafgesetzbuch gegen den Täter gestellt werden. Es drohen Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen. Zudem kann ein Rechtsanwalt beauftragt werden, den Täter zivilrechtlich abzumahnen, damit der Täter die Verleumdung in Zukunft unterlässt.

Wenn man eine Anzeige wegen Rufmord gemacht hat, beginnt die Polizei oder Staatsanwaltschaft mit der Ermittlung des Sachverhaltes. In der Regel wird der Beschuldigte dann vorgeladen und die Polizei oder die Staatsanwaltschaft untersucht den Fall. Sollte das Verfahren eingestellt werden, wird der Anzeigenerstatteter in der Regel hierüber informiert.

Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte einen Rechtsanwalt mit der Akteneinsicht für das eigene Verfahren beauftragen. Nur Rechtsanwälte dürfen Akteneinsicht beantragen. Der Anzeigen erstatteter bekommt alleine keine Akteneinsicht.

Eine üble Nachrede kann man beweisen, wenn Zeugen vorhanden sind, die die üble Nachrede mitbekommen haben. Wird die üble Nachrede im Internet begangen, sollten die Dateien gesichert werden, die die üble Nachrede belegen (Kommentare, Bewertungen, Postings, Videos etc.).

Opfer einer üblen Nachrede sollten Zeugen oder Beweismittel sichern, die die üble Nachrede bestätigen bzw. dokumentieren können. Im Anschluss kann dann Strafanzeige oder Strafantrag gestellt werden bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft. Zudem kann ein Rechtsanwalt mit der Verfolgung der üblen Nachrede beauftragt werden. Der Rechtsanwalt kann dann prüfen, ob der Täter abgemahnt werden kann. Zudem kann der Rechtsanwalt prüfen, ob der Täter Schadensersatz oder eine Geldentschädigung zahlen muss.

Beispiele für eine üble Nachrede:

  • „der hat bestimmt 100 Euro aus der Kasse geklaut“
  • „der Polizist ist ein Spanner, der nicht besseres zu tun hat, als mich zu beobachten“
  • „der hat bestimmt Corona“
  • „der ist bestimmt schwul“
  • „der macht doch krumme Geschäfte“

Im Falle einer falschen Beschuldigung kann sich der Täter strafbar machen wegen einer falschen Verdächtigung, wenn dies gegenüber einer Behörde geschieht. Gegenüber Privatpersonen kann dann eine üble Nachrede (Paragraf 186 Strafgesetzbuch) oder eine Verleumdung (Paragraf 187 Strafgesetzbuch vorliegen. Es drohen Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren.

Im Falle einer Anzeige wegen übler Nachrede kann die Polizei oder Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten ermitteln. Es kann dann sein, dass der Beschuldigte vorgeladen wird. Er muss sich dann zur Tat äußern. Liegt kein öffentliches Verfolgungsinteresse vor, kann das Verfahren aber auch eingestellt werden. Wer über das Verfahren informiert werden möchte, muss nach der Anzeige zu einem Rechtsanwalt gehen. Dieser Rechtsanwalt kann dann Akteneinsicht beantragen. Der Rechtsanwalt bekommt dann die Akte zugesendet und kann diese gemeinsam mit dem Mandanten einsehen.

Wer zu Unrecht beschuldigt wird, eine Straftat begangen zu haben, kann sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Schritte einleiten. Ein Rechtsanwalt kann den Täter abmahnen und auffordern, die Beschuldigungen in Zukunft zu unterlassen. Die Täter können sich strafbar machen wegen einer falschen Verdächtigung (Paragraf 164 Strafgesetzbuch) oder wegen einer üblen Nachrede (Paragraf 186 Strafgesetzbuch) oder wegen einer Verleumdung (Paragraf 187 Strafgesetzbuch).

Von einer ungerechtfertigten Anschuldigung spricht man insbesondere dann, wenn Personen falsche Verdächtigungen gegen Personen verbreitet werden. Die Täter können sich strafbar machen gemäß Paragraf 164 Strafgesetzbuch, wenn die Verdächtigungen gegenüber Behörden verbreitet werden. Wenn die ungerechtfertigten Anschuldigungen gegenüber Privatpersonen verbreitet werden, können sich die Täter ebenfalls strafbar machen (üble Nachrede, Paragraf 186 Strafgesetzbuch oder Verleumdung, Paragraf 187 Strafgesetzbuch).

Man wird über eine Anzeige informiert, wenn man von der Polizei eine Vorladung zur “ Beschuldigtenvernehmung“ erhält. Bei der Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei wird der Beschuldigte mit dem Tatvorwurf konfrontiert. Der Beschuldigte kann dann eine Aussage zu dem Tatvorwurf machen. Den Beschuldigten ist anzuraten, sich anwaltlich beraten zu lassen, bevor eine Aussage gemacht wird. Die Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung kann der Anwalt absagen. In der Praxis äußert sich dann der Rechtsanwalt für den Beschuldigten, nachdem der Rechtsanwalt Akteneinsicht beantragt hat.

Wer angezeigt wird, bekommt in der Regel eine polizeiliche Vorladung. Die Polizei beginnt mit den Ermittlungen gegen den Beschuldigten. Nach der Vernehmung kann der Vorgang an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet werden. Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt wird. Der Beschuldigte muss der polizeilichen Vorladung nicht nachkommen. Er kann diese über einen Rechtsanwalt absagen. Der Rechtsanwalt beantragt in der Regel Akteneinsicht und äußert sich im Anschluss für seinen Mandanten.

Rufmord findet auch im Dorf statt und kann das Leben auf dem Land unerträglich machen. Mobbingattacken, hinterhältige Gerüchte, üble Nachreden bis hin zur Unterstellung von Straftaten machen das weitere Zusammenleben mit den Nachbarn unmöglich. Auch hier gilt: Rufmord muss nicht geduldet werden. Es gibt verschiedene Lösungsansätze, um dem Rufmord auf dem Dorf Einhalt zu gebieten. Einige Bundesländer sehen zwingend eine Streitschlichtung vor, bevor gerichtliche Schritte eingeleitet werden können. Auf jeden Fall sollte auch bei dem Rufmord auf dem Dorf dokumentiert werden, wer sich gegenüber wem abträglich äußert, so dass dies später auch nachgewiesen werden kann. Eine Üble Nachrede kann man mit dem Atom-Shot beweisen.

Auch die FFF - Fridays for Future - Bewegung darf keine Unwahrheiten, Üble Nachreden oder Unterstellungen verbreiten, die nachweislich nicht stimmen. In solchen Fällen muss sich die Bewegung - ebenso wie jeder Bürger, jeder Verlag oder jedes Unternehmen -  im Zweifel auch vor Gericht verantworten. 

Beispiel: Ein Politiker sei der Meinung, Corona sei eine Erfindung der Chinesen.

Wenn der Politiker sich niemals dahingehend geäußert hat, dann kann er verlangen, dass dies nicht weiter durch FFF verbreitet wird.

Unter Rufmord fallen alle Äußerungen, die geeignet sind, den Mensch in seinem Ansehen und in seinem guten Ruf erheblich zu schädigen. Das Opfer des Rufmordes muss einen Schaden durch den Rufmord erleiden (Reputation, Finanzen, Beruf, Beziehung etc). 

Beispiele aus der Praxis:

  • Verleumdung (strafbar)
  • Üble Nachrede (strafbar)
  • Veröffentlichung von intimen Dingen (insb. Nacktbilder/Nacktvideos)
  • entwürdigende Äußerungen
  • Verbreitung von abträglichen Gerüchten
  • Unterstellung von Straftaten

Es gibt unzählige Konstellationen, in denen ein Rufmord vorliegen kann. Insbesondere durch das Internet kann ein Rufmord innerhalb kürzester Zeit gestartet und verbreitet werden. 

Rufmord stoppen mit Rechtsanwalt

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Als Streitschlichter kann ich vollstreckungsfähige Titel mit den Beteiligten erarbeiten, die einem gerichtlichen Urteil in nichts nachstehen.

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Ich helfe Politikern und Unternehmern.

 

 

Ansprechpartner

Karsten Gulden

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

[email protected]
+49-6131-240950

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