Unternehmenspersönlichkeitsrecht
Auch Unternehmen können sich gegen persönliche Angriffe zur Wehr setzen
Unternehmen stehen heute stärker im Fokus von Presse und Medien als jemals zuvor. Es besteht ein öffentliches Interesse an der Auseinandersetzung hinsichtlich ihrer Produkte und Dienstleistungen, insbesondere bei großen Konzernen. Dennoch müssen sich Unternehmen nicht alles gefallen lassen, insbesondere dann nicht, wenn ihr guter Ruf in Gefahr gerät.
Schmähkritik, unwahre Tatsachenbehauptungen und Boykottaufrufe
Unternehmen sind kein Freiwild
Unternehmen müssen sich Kritik gefallen lassen, aber keine Schmähkritiken, Lügen oder Boykottaufrufe. Ihnen hilft das Persönlichkeitsrecht.
Berufen sich Unternehmen auf die Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts geht es dabei in erster Linie um den Schutz des guten Rufs. Zudem wird häufig über die Rechtmäßigkeit von Boykottaufrufen gestritten. Schmähkritik oder unwahre Tatsachenbehauptungen müssen Unternehmen nicht hinnehmen. Sie können etwaige Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach §§ 1004, 823 BGB geltend machen.
Die Rechtsprechung hatte sich schon mit zahlreichen Fällen auseinanderzusetzen, in welchen über die Verletzung von Unternehmenspersönlichkeitsrechten gestritten wurde. Dabei ging es von einer unerwünschten Restaurantkritik bis hin zur Frage, ob Greenpeace Müllermilch als „Genmilch“ bezeichnen darf.
Wir helfen betroffenen Unternehmen, wenn unausgewogen, anprangernd oder falsch berichtet wird: 06131-240950
Rufschädigung von Unternehmen
immer mehr Fälle
Es werden immer mehr Lügen und Halbwahrheiten verbreitet. Zunehmend sind davon auch Unternehmen betroffen, die von Dritten teilweise bewusst in ihrem guten Ruf geschädigt werden. Dies kann über Bewertungsportale ebenso geschehen wie auch über die sog. Social-Networks wie Xing oder Facebook.
Ebenso wie Private könne sich auch Unternehmen gegen geschäftsschädigende Äußerungen zur Wehr setzen, wenn sie in ihrem Unternehmerpersönlichkeitsrecht verletzt werden. Dies kommt vor allen Dingen dann in Betracht, wenn eine Störung des Geschäftsbetriebs (bspw. Boykottaufrufe) droht oder Straftatbestände (Betrugsvorwürfe= Unterstellen einer Straftat) erfüllt werden oder dem Unternehmen zu Unrecht die Kreditwürdigkeit abgesprochen wird.
In diesen Fällen der Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts stehen dem betroffenen Unternehmen Unterlassungsansprüche gegenüber dem Äußernden zu. Dabei ist es unabhängig, ob den Äußernden eine Schuld trifft. Entscheidend ist allein, ob eine Wiederholungs- oder eine Erstbegehungsgefahr besteht. Droht die erstmalige Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts ist ein vorbeugender Schutz möglich. Denkbar wäre bspw. der Erlass einer vorbeugenden einstweiligen Verfügung mittels derer die Ausstrahlung von diskreditierenden Filmaufnahmen verhindert wird, die den guten Ruf des Unternehmens schädigen könnte.
Daneben stehen Unternehmen, deren Unternehmerpersönlichkeitsrecht verletzt wurde, selbstverständlich auch Schadensersatzansprüche zu.
Sofern der Verletzer nicht gewillt ist, seine Verletzungshandlungen außergerichtlich einzustellen und die strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, kann dies im Klagewege erzwungen werden. Der Verletzer hat im Falle eines Verstoßes die vollumfänglichen Kosten des Unternehmens zu zahlen.
Recht am eigenen (Unternehmens-) Bild
Aber auch das Recht am eigenen Bild ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Unternehmen können, nach der Rechtsprechung des BGH, eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild dann mit Erfolg geltend machen, wenn sie durch die Verwendung ihres Emblems in ihrem Tätigkeitsbereich einschließlich ihrer sozialen Geltung als Wirtschaftsunternehmen betroffen sind. Wir helfen unseren Mandanten - schnell & unkomliziert: 06131-240950
Karsten Gulden
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator
Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator