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Presse - Berichterstattung über Todesfälle innerhalb des Familienverbunds
Hilfe vom erfahrenen Rechtsanwalt für Presserecht

Veröffentlicht am

Es gab einen Todesfall innerhalb der Familie und nun berichten Presse und Medien hierüber? Wir prüfen, ob die Berichterstattung zulässig ist und teilen Ihnen mit, ob Sie als Betroffenene gegen diese Art der Berichtersattung vorgehen können.

Ansprechpartner

Karsten Gulden

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

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+49-6131-240950

spezialisierte Beratung & direkte, zielgerichtete Hilfe
bei pietätlosen Berichten

Ein Todesfall in der Familie bedeutet für die Angehörigen regelmäßig eine große emotionale Belastung, für deren Bewältigung eine Trauer in Stille und Abgeschiedenheit besonders wichtig sein kann – Ein Recht, das grundsätzlich auch Prominenten zuzugestehen ist. Allerdings besteht gleichzeitig ein nicht zu unterschätzendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das nicht mit purer Sensationslust gleichzusetzen ist, wenn eine prominente Person – mitunter plötzlich und unerwartet – ums Leben kommt. Diese beiden Pole müssen die Medien im Einzelfall gegeneinander abwägen, wenn sie vor der Frage stehen, ob und in welcher Form sie berichten wollen, insbesondere wenn dies identifizierend geschehen soll, d.h. in der Regel unter Namensnennung und Veröffentlichung von Fotos des Verstorbenen.

Wir helfen Betroffenen und erklären, wann die Grenzen zulässiger Berichterstattung überschritten werden und wie wir helfen können.

Ansprüche gegen Presse und Medien bei unzulässiger Todesmeldung
was können Betroffene verlangen, wenn ihre Rechte verletzt werden?

Wenn die Todesmeldung und der Bericht über den Todesfall die Persönlichkeitsrechte der verstorbenen Person verletzt, können Angehörigen verschiedene Ansprüche gegen Presse und Medien zustehen.

  • Je nach Fall kann verlangt werden, dass Presse und Medien den Bericht entfernen und nicht wieder veröffentlichen (Unterlassung).
  • Zudem ist es möglich, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
  • Geldentschädigungen können gefordert werden, wenn die Angehörigen selbst durch die Berichtersattung massiv in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt werden.

Unsere Kanzlei präferiert außergerichtliche Streitbeilegungen und Konfliktlösungen. Kommen wir außergerichtlich nicht zum Erfolg, setzen wir auch gerichtliche Maßnahmen ein.

Bericht über mysteriösen Todesfall
Angehörige gehen gegen Berichterstattung vor

Presse und Medien dürfen über Todesfälle berichten, wenn dies sachlich und pietätvoll geschieht. So wie in einem Fall, in dem über einen mysteriösen Todesfall berichtet wurde. Dort wurd ein Mann jüngeren Alters in einem Luxushotel tot aufgefunden, der aus einer der reichsten Dynastien Deutschlands entstammt. Wir haben den Verlag vertreten und konnten sämtliche Ansprüche abwehren.

Das Landgericht Köln hat in diesem Fall im einstweiligen Verfügungsverfahren klargestellt, dass die Presse über Todesfälle berichten darf, auch wenn es den Angehörigen nicht gefällt, 28 O 93/23.

Todesfall als zeitgeschichtliches Ereignis

Berichterstattung über Todesfälle als solche sind ein zeitgeschichtliches Ereignis, so das Landgericht Köln. Daher darf die Presse hierüber berichten, wenn es sich bei dem Verstorbenen um eine Person handelt, die aufgrund ihrer gesellschaftlichen Stellung oder des Alters besondere Beachtung gefunden hat.
Die Angaben in der Berichterstattung müssen selbstverständlich der Wahrheit entsprechen. Wenn das der Fall ist, dürfen innerhalb der Todesmeldung auch die unternehmerischen Aktivitäten sowie die Vermögensverhältnisse thematisiert werden, weil sich hierauf das Berichterstattungsinteresse ebenfalls erstreckt.

In dem vorliegenden Fall, in dem wir den Verlag vertreten haben, wurde auch ein kontextneutrales Bildnis des Verstorbenen und der Angehörigen im Rahmen der Berichterstattung verwendet. Auch dies ist zulässig, da keine Diffamierungen oder sonstige Anprangerung des Verstorbenen hiermit verbunden sei. Eine Beeinträchtigung des postmortalen Achtungsanspruchs des Verstorbenen durch die angegriffene Berichterstattung ist somit nicht erkennbar.

Fakten zum postmortalen Persönlichkeitsrecht:

Grundsätzlich erlischt das allgemeine Persönlichkeitsrecht und damit auch dessen Schutz mit dem Tod der Person. Diesen Grundsatz hat die Rechtsprechung (beginnend mit BVerfG, Beschluss v. 24.02.1971  - 1 BvR 435/68 (= BVerfGE 30, 173 ff.) – Mephisto) allerdings in einem wesentlichen Punkt eingeschränkt: Solange die Erinnerung an den Toten noch nicht verblasst ist (eine konkrete zeitliche Grenze wird hier nicht genannt, es kann sich durchaus um mehrere Jahrzehnte handeln), wirkt zumindest dessen Menschenwürde noch fort (sog. postmortales Persönlichkeitsrecht).

Das „postmortale Persönlichkeitsrecht“ ist aber nur einschlägig, wenn der Menschenwürdekern betroffen ist, indem die betroffene Person durch die Berichterstattung herabgewürdigt oder regelrecht erniedrigt wird. Dies kann ausnahmsweise einmal dann der Fall sein, wenn der Autor ein grundlegend negatives Persönlichkeits- und Charakterbild zeichnet, verbale Beleidigungen und Verleumdungen gegen den Verstorbenen verteilt oder ihm eine erfundene, negative Gesinnung zuschreibt (so etwa in einem Wahlwerbespot einer rechtsextremen Partei: „Auch Konrad Adenauer und Kurt Schumacher würden heute die Republikaner wählen“), ebenso beim Unterschieben angeblicher Äußerungen, die das Lebensbild des Verstorbenen grob entstellen (BGH, Teilurteil vom 29. November 2021 – VI ZR 248/18 – KOHL-PROTOKOLLE I).

Eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen kommt bei einer sachlichen Berichterstattung über Todesfälle in aller Regel nicht in Betracht.

Betroffenheit naher Angehöriger in ihrem eigenen Persönlichkeitsrecht
Todesfälle innerhalb der Familie

Angehörige der Verstorbenen können sich zur Wehr setzen, wenn sie selbst durch die Berichterstattung unmittelbar betroffen sind.

Unmittelbar betroffen kann nicht nur ein Angehöriger sein, der selbst im Mittelpunkt der Veröffentlichung steht oder auf den sie abzielt. Doch der Angehörige muss – so die Rechtsprechung – „als zum Thema des Berichts zugehörig“ erscheinen. Nicht genügend dafür ist es, wenn er sich wegen seiner engen Beziehung zum Verstorbenen durch eine Berichterstattung, die ihn selbst weder ausdrücklich noch stillschweigend erwähnt, lediglich persönlich betroffen fühlt. Ebenso wenig reicht aus, dass Leser den beanstandeten Bericht über den Verstorbenen zum Anlass nehmen, den Angehörigen anzusprechen und zu belästigen. Solche Ausstrahlungswirkungen, in denen sich gar nicht der Inhalt der Veröffentlichung, sondern nur noch die persönliche Verbundenheit zu der in die Öffentlichkeit gerückten Person ausdrückt, bleiben als bloße Reflexwirkungen schutzlos (BGH, Urteil vom 13.12.2022 - VI ZR 280/21, Rn. 37; vgl. bereits Senatsurteile vom 17. Mai 2022 - VI ZR 141/21, AfP 2022, 429 Rn. 26; vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 212 f., juris Rn. 24; vom 15. April 1980 - VI ZR 76/79, NJW 1980, 1790, 1791, juris Rn. 12).

Wann demgegenüber eine unmittelbare Betroffenheit vorliegt, weil die Persönlichkeitssphäre des Angehörigen „als zum Thema des Berichts zugehörig“ anzusehen ist, kann nicht pauschal beantwortet werden, da die Rechtsprechung dies anhand einer Abwägungsentscheidung in jedem Einzelfall beurteilt.  Im Kern geht es darum, ob die Berichterstattung den Angehörigen räumlich und/oder thematisch in seiner Privatsphäre betrifft. Räumlich kann dies etwa der Fall sein, wenn er sich bewusst an einen von der Öffentlichkeit abgewandten Ort begibt, um dort zu trauern. Thematisch umfasst der Schutz der Privatsphäre alle Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, z. B. weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (ständige Rspr., vgl. u.a. BGH, Urteil vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 15 mwN). Dazu gehört grundsätzlich auch – in Abhängigkeit von Detailreichtum und Tiefe der Informationen – die Darstellung von Vorfällen aus dem Familienbereich (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 - VI ZR 284/17, NJW 2018, 3509 Rn. 11 mwN) sowie Situationen großer emotionaler Belastung. Dies ist bei der Trauer um eine nahestehende Person der Fall, da sie beim Angehörigen Gefühlsäußerungen, persönliche Regungen und Handlungen auslösen kann, die erkennbar nicht für die Augen Dritter bzw. Unbeteiligter bestimmt sind (BGH, Urteil vom 10. November 2020 - VI ZR 62/17, AfP 2021, 32 Rn. 15). Eine Berichterstattung über eine solche emotionale Ausnahmesituation greift nicht erst in das Recht auf Achtung der Privatsphäre ein, wenn sie die Gefühlswelt des nahen Angehörigen darstellt. Es kann z.B. auch dann eine unmittelbare Betroffenheit gegeben sein, wenn der Angehörige selbst Zeuge des Todes geworden ist und daher bei einer Berichterstattung über den Todesfall zu ihm ein besonders enger Zusammenhang besteht, auch wenn dieser ausdrücklich hergestellt wird.

Der Schutz der Persönlichkeitsrechte geht über den Tod hinaus
postmortale Rechte

Grundsätzlich erlischt das allgemeine Persönlichkeitsrecht und damit auch dessen Schutz mit dem Tod der Person. Diesen Grundsatz hat die Rechtsprechung (beginnend mit BVerfG, Beschluss v. 24.02.1971  - 1 BvR 435/68 (= BVerfGE 30, 173 ff.) – Mephisto) allerdings in einem wesentlichen Punkt eingeschränkt: Solange die Erinnerung an den Toten noch nicht verblasst ist (eine konkrete zeitliche Grenze wird hier nicht genannt, es kann sich durchaus um mehrere Jahrzehnte handeln), wirkt zumindest dessen Menschenwürde noch fort (sog. postmortales Persönlichkeitsrecht).

Das „postmortale Persönlichkeitsrecht“ ist aber nur einschlägig, wenn der Menschenwürdekern betroffen ist, indem die betroffene Person durch die Berichterstattung herabgewürdigt oder regelrecht erniedrigt wird. Dies kann ausnahmsweise einmal dann der Fall sein, wenn der Autor ein grundlegend negatives Persönlichkeits- und Charakterbild zeichnet, verbale Beleidigungen und Verleumdungen gegen den Verstorbenen verteilt oder ihm eine erfundene, negative Gesinnung zuschreibt (so etwa in einem Wahlwerbespot einer rechtsextremen Partei: „Auch Konrad Adenauer und Kurt Schumacher würden heute die Republikaner wählen“), ebenso beim Unterschieben angeblicher Äußerungen, die das Lebensbild des Verstorbenen grob entstellen (BGH, Teilurteil vom 29. November 2021 – VI ZR 248/18 – KOHL-PROTOKOLLE I).

Eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen kommt bei einer sachlichen Berichterstattung über Todesfälle in aller Regel nicht in Betracht.

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