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Unterlassungsanspruch bei Presseberichten und Medieninhalten
Was Betroffene und Verlage rechtlich beachten müssen

Veröffentlicht am

Wer durch Presse- und Medienberichte in seinen Rechten verletzt wurde, will verhindern, dass der Verstoß nochmals geschieht. Hierzu dient der Unterlassungsanspruch, auf den sich der Betroffene gegenüber dem Verfasser (bspw. Journalist, Blogger) oder dem Verbreiter (Verlag, Seitenbetreiber) berufen kann. Wir erklären, worauf Betroffene und Verlage achten sollten, wenn eine Unterlassung gefordert wird und wie die Beteiligten am besten agieren und reagieren sollten.

gulden röttger rechtsanwälte

Ansprechpartner
Karsten Gulden, LL.M. Medienrecht

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht &
Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte

06131 240950
karsten.gulden@ggr-law.LÖSCHEN.com

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Anspruchsberechtigte - Wer kann eine Unterlassung fordern?

Jeder, der von einer Berichterstattung betroffen und in seinen Rechten verletzt ist, kann grundsätzlich eine Unterlassung fordern.

Betroffen ist, wer durch die Berichterstattung erkennbar ist. Ausreichend ist dabei die Erkennbarkeit im Bekannten- oder Freundeskreis. Auf den Durchschnittsleser kommt es nicht an, BVerfG AfP 2007, 441, 444, Rn. 76 - „Esra“. Das können natürliche Personen sein, aber auch juristische Personen oder Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH.

Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts wie Behörden können Unterlassungsansprüche geltend machen, wenn die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung infrge gestellt wird, BVerwG NJW 1985, 2774 (2777); BVerfG MMR 2006, 375 Stiftung Warentest.

Auch die Angehörigen von Verstorbenen können unter Umständen Unterlassungsansprüche geltend machen, wenn der postmortale Achtungsanspruch des Verstorbenen verletzt wird.

Anspruchsverpflichtete - Wer haftet auf Unterlassung?

Im Bereich der Presse haftet jede (juristische) Person, die an der Veröffentlichung direkt beteiligt war. 

Das sind in der Regel

  • der Verlag
  • und die Redakteure

Es kann sinnvoll sein, sowohl den Verlag als auch den Redakteur abzumahnen, wenn befürchtet wird, dass der Redakteur in der Sache weiter berichten wird. 

Eingriff und Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Verlage und Redakteure haften nur dann auf Unterlassung, wenn das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen widerrechtlich verletzt wurde. Ob das der Fall ist, muss man unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilen. Überwiegt das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, dann ist die Berichterstattung zu unterlassen. Überwiegt das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung, dann haftet weder der Verlag noch der Redakteur auf Unterlassung.

Beispielsfälle aus der Praxis:

  • Berichterstattung über Straftäter
  • Berichterstattung aus der Intimsphäre
  • Verleumdungen
  • Verdachtsberichterstattung
  • Verbreitung von Geschäftsgeheimnissen
  • Anprangerung
  • Schmähkritik
  • Satire
  • Liebesbeziehungen
  • Berichterstattung über Verstorbene

In all diesen Fällen muss man wissen, dass die Presse eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, § 5 Landesmediengesetz Rheinland-Pfalz. Es ist die Aufgabe der Presse und Medien, die Öffentlichkeit über sämtliche Geschehnisse zu unterrichten, die die Interessen der Allgemeinheit berühren. Hierzu zählen nicht nur Vorgänge aus der Politik, dem Sport und der Kultur, sondern auch “Klatsch und Tratsch“, sofern ausgewogen und sachlich berichtet wird.

Identifizierende Berichterstattung über Zivilverfahren

Für einen Verlag haben wir die Klage eines Augenarztes abgewiesen, der sich gegen eine Berichterstattung beschwerte, in der über ein Gerichtsverfahren gegen ihn (Behandlungsfehler-Arzthaftungsprozess) berichtet wurde. Der Name des Augenarztes wurde nicht genannt. Er war jedoch der Auffassung, er sei identifizierbar. Hier stellte die Kammer klar, dass in diesen Fällen zwar eine Zurückhaltung geboten sei, was die Identifikation der Person anbetrifft, über die berichtet wird. Allerdings sei es zulässig, wenn die Presse über das berufliche Wirken des Arztes berichte (Sozialsphäre). Eine Unterlassung kann in solchen Fällen von der Presse nur gefordert werden, wenn die Berichterstattung zu einer Stigmatisierung, sozialen Ausgrenzung oder Prangerwirkung führt (BGH, NJW 2010,760 Rn. 21).

In der Gesamtbetrachtung kann es dann sehr wohl zulässig sein, über den Betroffenen erkennbar zu berichten. Die Öffentlichkeit hat an einer Berichterstattung über die rechtliche Aufarbeitung von Behandlungsvorgängen, welche für das Leben der Patienten einschneidende Veränderungen mit sich bringen können, ein hohes Informationsinteresse. Dieses Interesse überwiegt in der Regel dem Interesse in vollständiger beruflicher Anonymität zu bleiben.

Formulierung Unterlassungsanspruch

Betroffene sollten darauf achten, den Unterlassungsanspruch möglichst genau zu formulieren, damit dieser auch in einem gerichtlichen Verfahren durchgesetzt werden kann. Abgemahnte (meist Verlage) sollten darauf achten, ob und in welchem Umfang eine Unterlassungserklärung abgegeben wird, da eine solche Erklärung Handlungspflichten entstehen lässt, die im Falle eines Verstoßes zu hohen Vertragsstrafen führen können.

Abmahnung

Der Unterlassungsanspruch wird in der Praxis meist in Form einer Abmahnung geltend gemacht – durch die Person oder das Unternehmen, die individuell in ihren Rechten betroffen sind (Kredit, Ehre, Persönlichkeitsrecht).

Betroffen ist, wer durch die Berichterstattung erkennbar ist. Ausreichend ist dabei die Erkennbarkeit im Bekannten- oder Freundeskreis. Auf den Durchschnittsleser kommt es nicht an, BVerfG AfP 2007, 441, 444, Rn. 76 - „Esra“, wie oben dargelegt.

Die Abmahnung ist dabei als eine außergerichtliche Aufforderung zu verstehen, eine bestimmte Berichterstattung zu unterlassen.

Bevor eine einstweilige Verfügung beantragt wird, sollte zuvor eine Abmahnung auf den Weg gebracht werden. Grund: Waffengleichheit. Die Beteiligten sollen wissen, worüber gestritten wird.

Wiederholungsgefahr

Ein Anspruch auf Unterlassung besteht nur, wenn die Rechtsverletzung bereits eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht. In der Regel für die veröffentlichte Berichterstattung zur Rechtsverletzung und indiziert damit die Wiederholungsgefahr. Anders sieht dies aus, wenn befürchtet wird, dass eine Berichterstattung folgen könnte, man aber gar nicht genau weiß, was geschrieben wird. In solchen Fällen wird die Wiederholungsgefahr nicht indiziert. Das bedeutet, dass derjenige, der eine Berichterstattung im Vorfeld vermeiden möchte, konkret darlegen und im Grunde „beweisen“ muss, was berichtet werden soll samt Erklärung, wieso seine Rechte hierdurch verletzt werden. Es muss ernsthafte und konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine bestimmbare Rechtsverletzung in unmittelbarer Zukunft vorliegen, BGH I ZR 106/99.

Beispiele:

  • es liegt ein druckreifes Manuskript vor
  • der Redakteur gibt eindeutige Hinweise auf die geplante Berichterstattung
  • es gibt eine Vorankündigung auf den Beitrag, der erfolgen soll samt Inhaltsangabe

Solche Fälle sind in der Praxis aber die absolute Ausnahme.

Wahrnehmung berechtigter Interessen

Die Presse nimmt eine öffentliche Aufgabe wahr und ist gesetzlich verpflichtet, die Öffentlichkeit mit wahren Informationen zu versorgen. Eine Wiederholungsgefahr kann daher entfallen, wenn Presse und Medien in Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB analog) gehandelt haben. Das ist dann der Fall, wenn beispielsweise über Missstände berichtet werden soll und die Presse umfassend und sorgfältig im Vorfeld recherchiert hat. Stellt sich dann im Nachhinein heraus, dass eine Behauptung unwahr verbreitet wurde durch die Presse, dann entfällt die Wiederholungsgefahr und es besteht auch kein Unterlassungsanspruch gegenüber der Presse. Voraussetzung ist allerdings, dass die Presse alle Nachforschungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat. Sofern Zweifel bestehen, dann muss dies in der Berichterstattung kenntlich gemacht werden. Zudem muss die Berichterstattung ausgewogen sein. Wenn all diese Voraussetzungen vorliegen, besteht im Einzelfall kein Unterlassungsanspruch gegenüber der Presse, auch wenn eine unwahre Behauptung aufgestellt wurde, 1 BvR 3388/14.

Vorsicht: Auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen können sich Presse und Medien nur berufen, wenn es sich um unwahre Behauptungen aus dem Bereich der Sozialsphäre handelt (Beruf, Ausbildung, Status). Behauptungen aus dem Bereich der Privat- oder Intimsphäre müssen der Wahrheit entsprechen. Kommt es in diesem Zusammenhang zu unwahren Behauptungen, besteht der Unterlassungsanspruch und Presse und Medien können sich nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen.

Strafbewehrte Unterlassungserklärung

Kommt es zur Rechtsverletzung und die Wiederholungsgefahr liegt vor, muss der Verletzer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Der Verletzer verpflichtet sich dabei vertraglich, eine bestimmte Behauptung nicht mehr zu wiederholen. Zudem verpflichtet sich der Rechtsverletzer zur Zahlung einer Vertragsstrafe, sollte er gegen die abgegebene Erklärung verstoßen.

Nicht strafbewehrte Erklärung

eine Unterlassungserklärung ist nur dann zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr geeignet, wenn die Erklärung ein Versprechen enthält, dass die Zahlung einer Vertragsstrafe vorsieht, wenn es zu weiteren Verstößen kommt. Eine nicht strafbewehrte Erklärung ist nur dann ausreichend, wenn die beanstandete Berichterstattung noch nicht erfolgt ist und auch nicht erfolgen soll. Dann kann der Verlag eine einfache nicht strafbewehrte Erklärung abgeben, dass eine Berichterstattung nicht erfolgen wird, BGH I ZR 53/18.

Schriftform und Vollmacht

Die presserechtliche Abmahnung wird in der Praxis schriftlich formuliert und in der Regel wird auch eine Vollmacht beigefügt, auch wenn beides gesetzlich so nicht vorgeschrieben ist. Die Abmahnung dient geradezu als Angebot für den Abgemahnten, die Rechtsverletzung aus der Welt zu schaffen, ohne Klage bei einem Gericht einzureichen. Für ein solches Angebot benötigt man demnach keine Vollmacht.

Beanstandung einer konkreten Veröffentlichung

In der Abmahnung muss erklärt werden, welche konkrete Behauptung beanstandet wird. Der Sachverhalt muss so dargelegt werden, dass der abgemahnte genau weiß, um was es geht. Eine rechtliche Begründung ist nicht erforderlich, aber sehr sinnvoll, damit die Gegenseite sieht, dass die presserechtliche Abmahnung “Hand und Fuß“ hat.

Zu empfehlen ist in jedem Fall eine umfassende Darlegung des Sachverhalts, damit beide Seiten gleichermaßen informiert sind und  den Sachverhalt rechtlich überprüfen können.

Unklarheiten in der Abmahnung

Es kommt vor, dass Unklarheiten in der Abmahnung auftreten und beispielsweise der abgemahnte Verlag nicht genau weiß, was der Betroffene der Berichterstattung eigentlich beanstanden möchte.

In solchen Fällen sollte der Betroffene, der die Abmahnung auf den Weg gebracht wird, um Mitteilung des genauen Grundes für die Abmahnung gebeten werden. Es empfiehlt sich auch darauf hinzuweisen, dass man durchaus gewillt ist, eine Unterlassungserklärung abzugeben, wenn sich die Unwahrheit einer Behauptung herausstellen sollte. Ebenfalls sollte der genaue Grund für die Abmahnung genannt werden, wenn es um eine Berichterstattung geht (unwahre Tatsache, mehrdeutige Äußerung, unzulässig Verdachtsberichterstattung, Schmähkritik, Verleumdung/üble Nachrede oder Eindrucksbehauptung/verdeckte Behauptung)

Formulierung der Unterlassungsaufforderung im Presserecht

im presserechtlichen Alltag ist es üblich, dass Abmahnungen sowohl mit vorformulierten Unterlassungserklärungen verschickt werden, als auch ohne entsprechendes Muster. Die Verlage wissen in der Regel, wie Sie eine Unterlassungserklärung selbst formulieren müssen, damit diese rechtlich ausreichend ist. Auf jeden Fall muss die konkrete Berichterstattung genannt werden, die unterlassen werden soll. Tatsächlich umfasst die Unterlassungserklärung dann auch “kerngleiche“ Verletzungshandlungen, also Behauptungen, die nicht identisch sind, aber sinngemäß exakt die Aussagen wiederholen, die unterlassen werden sollen.

Beispiel einer Unterlassungserklärung im Presserecht:

Wir fordern Sie daher auf, zu erklären, dass Sie sich gegenüber unserem Mandanten verpflichten, es zu unterlassen, bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von unserem Mandanten zu bestimmenden angemessenen Vertragsstrafe, deren Angemessenheit gegebenenfalls vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist, zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen…….(es folgen die konkreten Äußerungen), wenn dies geschieht wie in dem Beitrag "(…)" in der Zeitung "(…)", Ausgabe Nr. (…) auf Seiten (…) bis (…) 

Vorsicht Falle: „insbesondere, wenn dies geschieht wie“

Viele Unterlassungsaufforderungen werden mit dem Zusatz abgegeben:

“ … Insbesondere, wenn dies geschieht wie“.

Der BGH sieht hierin zwei Anträge: einen Hauptantrag auf eine umfassende Unterlassung und einen unechten Hilfsantrag gerichtet auf den konkreten Fall, dass der Hauptantrag keinen Erfolg hat, BGH Urteil vom 19.7.2018-I ZR 268/14.

Wenn also ein Verlag abgemahnt wird mit dem “insbesondere, wenn dies geschieht wie“ Zusatz, dann geht das in der Regel zu weit und greift zu tief in die Pressefreiheit hinein. Eine solche Erklärung ist in der Regel nicht durchsetzbar. Verlage sollten darauf bestehen, dass eine Erklärung nicht mit diesem Zusatz abgegeben wird. Befinden sich die Beteiligten bereits in einem Klageverfahren, sollten Verlage bezüglich des Zusatzes (insbesondere wenn dies geschieht wie…) Klageabweisung beantragen, auch wenn die konkrete Beanstandung tatsächlich zu unterlassen ist. Dem Betroffenen, der den Antrag gestellt hat ist zu empfehlen, den Zusatz im Wege der Teil-Klagerücknahme zurückzunehmen, OLG Köln, Urteil vom 30.11.2017-15 U 67/17.

Vertragsstrafe

Eine Abmahnung sollte eine Vertragsstrafe vorsehen, die der Abgemahnte zahlen muss, wenn er abermals gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen sollte. 

Merke: Die Wiederholungsgefahr wird nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt! Eine einfache Erklärung oder Schwärzung der beanstandeten Behauptungen reicht nicht aus. 

Der Abmahner kann die Zahlung einer Vertragsstrafe in bestimmter Höhe fordern (z.B. Zahlung von 5.001 Euro) oder eine "angemessene Vertragsstrafe ("Hamburger Brauch"). In beiden Fällen kann gerichtlich überprüft werden, ob die Vertragsstrafe in bestimmter Höhe angemessen ist bzw. welche Vertragsstrafenhöhe angemessen wäre.

Fristen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

In Presse- und Medienfällen sind die gesetzten Fristen meist kurz - das ist auch recht so, denn im Zeitalter der digitalen Medien kann sich ein Verstoß rasend schnell verbreiten. Es ist also durchaus zulässig, wenn dem abgemahnten Verlag nur wenige Tage Bedenkzeit gegegeben werden, wenn es zu einem Rechtsverstoß gekommen ist. Dies liegt auch daran, dass eine einstweilige Verfügung regelmäßig nur innerhalbe von vier Wochen beantragt werden kann (Dringlichkeit).

Kostenerstattung nach Abmahnung

Eine berechtigte Abmahnung führt dazu, dass der Abgemahnte zur Erstattung der Anwaltskosten verpflichtet ist. Die Erstattung der Kosten kann als Schadensersatz begründet sein oder aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag. Wichtig ist, dass nur die Kosten zu erstatten sind, die auch tatsächlich angefallen sind. 

Merke: In der Regel liegt eine Angelegenheit vor, auch wenn sich der Abmahner gegen mehrere Anspruchsgegener wendet (Online und Print) oder mehrere Ansprüche geltend macht. Hintergund ist einerseits, den Schaden bei den Medien zu mininmieren und andererseits, die Rechtsanwaltskosten zu begrenzen. Abmahnungen sollen keine Einnahmequelle darstellen, sonder Rechtsverstöße beseitigen. 

Folgeberichterstattung

Kommt es zu einem Rechtsverstoß sollen Presse und Medien nicht über Gebühr mit Rechtsanwaltskosten überzogen werden. Aus diesem Grunde wird dem Erstveröffentlicher (bspw. ein Verlag) die Möglichkeit gegeben, nach einer Abmahnung zunächst selbts und mit eigenen Mitteln Folgeveröffentlichungen zu unterbinden. Wichtig dabei ist, dass der Erstveröffentlicher direkt tätig werden muss - nach Kenntnis des Rechtsverstoßes. Die Kenntnis des Rechtsverstoßes liegt spätestens bei Erhalt der Abmahnug vor. Dann ist den Verlagen anzuraten, zügig zu handeln, um unnötige Kosten zu vermeiden.

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Ansprechpartner

Karsten Gulden

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

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