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Geldentschädigung wegen unzulässiger Verdachtsberichterstattung
Wann haben Betroffen Anspruch auf Zahlung?

Veröffentlicht am

Schwerwiegende Verletzungen der Persönlichkeitsrechte durch anprangernde Verdachtsberichterstattungen können einen Anspruch auf Geldentschädigung beim Medienopfer auslösen. Der BGH hat dies unlängst bekräftigt.

Ein Fall aus dem Rotlichtmilieu

Der Bundesgerichtshof konkretisierte in seinem Urteil vom 17.12.2013 (VI ZR 211/12), wann und in welcher Höhe eine Geldentschädigung in Fällen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Verdachtsberichterstattungen, die im Internet stattfinden, gezahlt werden muss.

Das Urteil führt die einschlägige Rechtsprechung zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht konsequent fort ( Leserbrief-Entscheidung von 1954, Herrenreiter-Entscheidung von 1958, gefolgt von der Ginseng-Entscheidung 1961, Soraya 1973 sowie Caroline von Monaco I - Entscheidung aus dem Jahr 1994).

In dem Verfahren hatte sich der Kläger gegen einen Artikel gewendet, der auf der Internetseite des Stern erschienen ist. Der Beitrag mit dem Titel „Sächsische Korruptionsaffäre - Ein Krimi aus dem Leipziger Sumpf“ schilderte Vorgänge im Zusammenhang mit öffentlich gewordener Beobachtungen des Sächsischen Landesamtes für Verfassungsschutz, wonach namhafte Personen aus Sachsen mit dem Rotlichtmilieu verbunden seien, ein Kinderbordell besucht und auf Immobilientransaktionen, Justiz und Verwaltung unzulässig Einfluss genommen hätten. In dem vom Stern veröffentlichten Artikel wurde die Angaben einer ehemalige Sekretärin des Klägers geschildert, wonach der Kläger aktiv in dem beschriebenen Milieu tätig gewesen sei und zweifelhaften Kontakt zu einem 14jährigen Mädchen gehabt habe. Weiter ist darin beschrieben worden, wie die Beklagte von Unbekannten psychisch und physisch unter Druck gesetzt worden sei, um eine Aussage bei den Ermittlungsbehörden zu verhindern. Es wurden Einzelheiten aus dem beruflichen und privaten Umfeld des Klägers dargestellt, die auf pädophile Neigungen und eine Verstrickung in Korruption, kriminelle Netzwerke und unsaubere Immobiliengeschäfte schließen lassen. Der Kläger erwirkte gegen diese Anschuldigungen eine gerichtliche einstweilige Verfügung, nach der den Beklagten die Verbreitung der im angegriffenen Beitrag mitgeteilten Äußerungen verboten wurde. Der Kläger verlangte nunmehr u.a. die Zahlung einer Geldentschädigung wegen schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzung. Diese stützte er insbesondere darauf, dass er durch die im angegriffenen Beitrag enthaltenen unwahren Tatsachenbehauptungen sowohl sozial als auch wirtschaftlich vernichtet worden sei. Ob die veröffentlichten Tatsachenbehauptungen wahr waren, konnte auf Seiten der Beklagten nicht bewiesen werden.

Rechtmäßigkeit einer Verdachtsberichterstattung

Für die Rechtswidrigkeit der Berichterstattung – so die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs – ist die fehlende Erwiesenheit von Tatsachen nicht hinreichend. Vielmehr ist die reine Verdachtsberichterstattung zweck- und rechtmäßig, wenn sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich gehalten werden darf. Wann dies der Fall ist hatte der BGH vorliegend zu erörtern.

Presse muss hinreichend sorgfältige Recherchen betreiben

Vorausgesetzt wird, dass der Berichterstatter vor der Verbreitung eines Artikels hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt der darin aufgestellten Behauptungen angestellt hat. Bestehen nach sorgfältiger Recherche weitere Aufklärungsmöglichkeiten, so müssen diese ausgeschöpft werden. Dabei dürfen nach Auffassung des Gerichtshofs die Anforderungen an die Berichterstatter im Interesse der Meinungsfreiheit nicht derart überhöht werden, dass sie die „Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so den freien Kommunikationsprozess einschnüren“.

Dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht trägt er BGH hingegen insoweit Rechnung, dass er die Wahrheitspflicht als Ausdruck der in diesem Grundrecht verkörperten Schutzpflicht anerkennt.

Je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigte, umso höhere Anforderungen seien deshalb an die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu stellen. Allerdings sei gleichzeitig auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen. Hieraus ist zu folgern, dass die Anforderungen an Massenmedien, zu denen die Internetpräsenz des Stern zu zählen ist, weitaus höher anzusiedeln sind, als es bei Privatpersonen mit geringerer öffentlicher Strahlkraft der Fall wäre.

Mindestbestand an Beweistatsachen

Erforderlich sei in jedem Fall ein „Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst Öffentlichkeitswert verleihen“. Hierdurch soll die Gefahr einer Vorverurteilung der betroffenen Person begrenzt werden.

Vorherige Stellungnahme des Betroffenen

Bei derart gravierenden Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht – wie sie zulasten des Klägers im Raume stehen – müsse zudem vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen eingeholt werden. Hierzu genüge die hier erfolgte Bitte um ein Gespräch unter Angabe des groben Kontextes und der Zielrichtung laufender Recherchen nicht. Vielmehr sei es grundsätzlich dem Betroffenen überlassen, wie er sich zu den Anschuldigungen äußern will. 

Die in dem Bericht beschrieben Vorgänge stellen Ungeheuerlichkeiten dar, deren Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt wäre. Da in dem vorliegenden Fall die Informantin nur über beschränkte eigene Erkenntnisse verfügte sowie in tatsächlicher Hinsicht keine konkreten anderweitigen Hinweise liefern konnte, verneinte der Gerichtshof das Vorliegen einer  ausreichenden Tatsachengrundlage. Diese Schlussfolge wurde dadurch unterstrichen, dass in dem Artikel nicht erwähnt wurde, dass die Informantin „sich vom Kläger gemobbt fühlte“ und nicht auszuschließen war, dass ihre Schilderungen „von einem übermäßigen  Belastungseifer getragen sein könnten“.

Am Pranger durch Namensnennung im Internet

In der Folge entstand durch den Artikel der Eindruck, als handle es sich bei den Darstellungen um Tatsachen, die außer Zweifel standen. Aufgrund dieser dünnen Tatsachen- und Recherchegrundlage und der Erheblichkeit der in dem Artikel geäußerten Vorwürfe erschien es dem Gerichtshof nicht gerechtfertigt, den Kläger unter voller Namensnennung „an den Pranger zu stellen”. 

Geldentschädigung

Die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann zu einem Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung führen, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht anderweitig abgeholfen werden kann. Ob dies der Fall ist, wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt.

In dem streitigen Fall stellte der Gerichtshof zunächst fest, dass hierbei insbesondere „die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen“ sind. Insofern sei auch die Anzahl der Personen, die die im Rechtsstreit beanstandeten Äußerungen zur Kenntnis genommen haben, zu beachten.

Gerne kann ich Sie im Rahmen einer Erstberatung über die Voraussetzungen einer Geldentschädigung informieren und Sie in Ihrem konkreten Fall über die Erfolgsaussichten der Geltendmachung einer Entschädigung beraten: 06131-240950

Rufschädigung im Internet oder Print-Medien gleichwertig

Bei der Beurteilung des Entschädigungsanspruchs komme es zudem nicht darauf an, ob die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Internetveröffentlichung oder eine Veröffentlichung in den Print-Medien erfolgt sei.

„Ein rufschädigender Artikel - beispielsweise auf der Titelseite - einer weit verbreiteten Tageszeitung mit hoher Auflage kann das Ansehen des Betroffenen wesentlich nachhaltiger schädigen als eine Internetmeldung in einem wenig bekannten Portal, das nur begrenzte Nutzerkreise anspricht. Auch der Umstand, dass die üblicherweise erfolgende Verlinkung der in Rede stehenden Meldung in Suchmaschinen die Einholung von Informationen über den Betroffenen ermöglicht, rechtfertigt keine generelle Anhebung der Geldentschädigung. Denn eine solche Informationsbeschaffung setzt die aktive Suche des bereits an dem Betroffenen interessierten Nutzers voraus. Demgegenüber werden durch einen Artikel einer weit verbreiteten Tageszeitung oder durch die Bekanntgabe der Nachricht zu einer beliebten Tageszeit im Fernsehen u.U. Millionen von Personen von dem (angeblichen) Fehlverhalten des Betroffenen in Kenntnis gesetzt.“

Den Berichterstattern sei die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers auch insoweit zuzurechnen, als sie erst durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet entstanden war. Da Meldungen im Internet typischerweise von Dritten weiterverbreitet würden, sei die hierdurch verursachte Rechtsverletzung auf die Erstveröffentlichung zurückzuführen.

Bei der Beurteilung des Entschädigungsanspruchs komme es zudem nicht darauf an, ob die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Internetveröffentlichung oder eine Veröffentlichung in den Print-Medien erfolgt sei.

„Ein rufschädigender Artikel - beispielsweise auf der Titelseite - einer weit verbreiteten Tageszeitung mit hoher Auflage kann das Ansehen des Betroffenen wesentlich nachhaltiger schädigen als eine Internetmeldung in einem wenig bekannten Portal, das nur begrenzte Nutzerkreise anspricht. Auch der Umstand, dass die üblicherweise erfolgende Verlinkung der in Rede stehenden Meldung in Suchmaschinen die Einholung von Informationen über den Betroffenen ermöglicht, rechtfertigt keine generelle Anhebung der Geldentschädigung. Denn eine solche Informationsbeschaffung setzt die aktive Suche des bereits an dem Betroffenen interessierten Nutzers voraus. Demgegenüber werden durch einen Artikel einer weit verbreiteten Tageszeitung oder durch die Bekanntgabe der Nachricht zu einer beliebten Tageszeit im Fernsehen u.U. Millionen von Personen von dem (angeblichen) Fehlverhalten des Betroffenen in Kenntnis gesetzt.“

Den Berichterstattern sei die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers auch insoweit zuzurechnen, als sie erst durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet entstanden war. Da Meldungen im Internet typischerweise von Dritten weiterverbreitet würden, sei die hierdurch verursachte Rechtsverletzung auf die Erstveröffentlichung zurückzuführen.

Geldentschädigung auch bei Verdachtsberichterstattung möglich

Die Zubilligung einer Geldentschädigung ist nach der Entscheidung des BGH auch dann möglich, wenn das Persönlichkeitsrecht durch eine Verdachtsberichterstattung verletzt wird. In diesem Fall sei jedoch die offen bleibende Möglichkeit zu berücksichtigen, dass die inkriminierte Behauptung wahr sein könnte.

Zwar dient die Geldentschädigung auch der Prävention und hat insoweit Abschreckungscharakter. Im Falle überhöhter Entschädigungsforderungen könnte die Presse ihren Auftrag – d.h. die Unterstützung der demokratischen Willensbildung vom Fundament (dem Bürger) zur Spitze des Staates (der Regierung) – nicht erfüllen. Deshalb sei bei der Bemessung der Höhe der Geldentschädigung nach Auffassung des Gerichtshofs zu berücksichtigen, dass die Entschädigung nicht eine Höhe erreichen darf, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt.

Nach der Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht bleibt abzuwarten, in welcher Höhe die Geldentschädigung im vorliegenden Fall angesetzt wird.

Fazit zur Geldentschädigung bei Verdachtsberichterstattung

Personen, die im Internet oder in den Printmedien angeprangert werden, müssen dies nicht ohne weiteres hinnehmen. In besonders schweren Fällen der Bloßstellung und Diffamierung ist zudem eine Geldentschädigung für die Medienopfer durchsetzbar. Presse, Medien und auch die Ermittlungsbehörden wie Staatsanwaltschaft und Polizei haben jede präjudizierende Stellungnahme zu vermeiden. Ein Verdächtiger darf nicht als Schuldiger angeprangert werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche kenntlich zu machen. Es gilt die Unschuldvermutung bis zur Verurteilung. Nicht die Öffentlichkeit, nicht die Medien, sondern der gesetzliche Richter hat über die (vermeintliche) Tat zu richten. 

Geldentschädigung bei Spekulation über Gesundheitszustand
Gesundheit ist Privatsache!

Auch Angaben und Spekualtionen über den Gesundheitszustand eines Menschen können zur Zahlung von Geldentschädigunegn führen.

So musste die Funke-Mediengruppe 100.000 Euro Entschädigung an Michael Schumacher zahlen, weil die Zeitschrift "die aktuelle" die Überschrift - neben dem Bildnis Schuhmachers - formulierte "Er ist nicht mehr unter uns" und sich dabei auf Informationen eines "Insiders" berief. 

Der erste Satz lautete dann "Wann bricht die Familie endlich ihr Schweigen?" . Dies war für das Landgericht Hamburg genug, um eine Geldentschädigung in der Höhe zuzusprechen.

Durch den Bericht werde der Eindruck erweckt, dass Michael Schumacher gestorben sei. Hinzu kommt, dass sich die Familie seit dem Unfall bewusst nicht an Presse und Medien gewandt habe, um über den Gesundheitszustand zu berichten. In solchen Fällen liegt keine Selbstöffnung vor, Presse und Medien ist daher Zurückhaltung angesagt.

Ansprechpartner

Karsten Gulden

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

[email protected]
+49-6131-240950

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