Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht &
Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte
Presse und Medien wollen umfasssend informieren. Dazu gehört dann auch die Nennung von Namen, des Alters, Adressen und anderen personenbezogenen Daten. Diese Angaben dürfen aber nicht in jedem Bericht erscheinen. Grund hierfür ist das das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Recht schützt grundsätzlich davor, dass Presse und Medien ohne Einwilligung persönliche Daten wie den Namen, den Wohnort oder das Alter veröffentlichen.
Die meisten Menschen und Unternehmen wollen öffentlich nicht mit bestimmten Ereignissen oder Angaben in Verbindung gebracht werden. Presse und Medien müssen dies besonders beachten, wenn es um rein private Angelegenheit geht. Besonderheiten ergeben sich auch, wenn es um Berichte über Straftäter und Verdachtslagen geht.
Tabu für Presse und Medien sind dabei Angaben aus der Intimsphäre. Das geht niemanden etwas an. Dennoch: Presse und Medien haben eine öffentliche Aufgabe zu erfüllen und sind verpflichtet, die Gesellschaft über relevante Ereignisse zu informieren. Dies kann in den meisten Fällen ohne Namensnennung geschehen.
Dennoch ergeben sich immer wieder Probleme, auch wenn kein Name genannt wird, da Medien in einer Art und Weise berichten, dass die Betroffenen der Berichtersattung dennoch erkennbar sind, z.B. aufgrund der Angaben zum Beruf, des Aussehens oder andere Angaben, die nur der einen Person zugeordnet werden können.
In solchen Fällen darf die Presse identifizierend berichten, wenn berechtigte Gründe hierfür vorliegen.
Beispiel für eine zulässige identifizierende Berichterstattung: Es wird über ein Strafverfahren gegen einen lokalen Bauunternehmer berichtet, der Angst und Schrecken in einem kleinen Dorf verbreitet und sich wegen Beleidigung und Körperverletzung strafbar gemacht hat.
In dem Fall mit dem Bauunternehmer überwiegt das öffentliche Informationsinteresse. Der Bauunternehmer muss es daher dulden, dass auch identifizierend über ihn im Zusammenhang mit dem Strafverfahren berichtet wird.
Ob eine (geplante) identifizierende Berichterstattung im Einzelfall zulässig ist, überprüfen wir für unsere Mandanten.
Erkennbar können Betroffene von Berichterstattung auch sein, wenn der Name nicht genannt wird.
Eine Erkennbarkeit kann sich auch durch die Angab der Umstände ergeben, wenn sich für den Bekanntenkreis des Betroffenen dessen Identität ohne weiteres ergibt.
Es muss also für den Leser und Zuschauer ohne weiteren Rechcherchen klar sein, über wen berichtet wird.
Beispiel: Angaben zum Wohnort, der Berufstätigkeit, Details zum Lebenslauf
Für einen Verlag haben wir die Klage eines Augenarztes abgewehrt, über den in der Presse berichtet wurde. Sein Name wurde nicht genannt. Der Augenarzt war dennoch der Meinung dass er erkennbar sei, da er der einzige Augenarzt in seiner Stadt sei, der auch Operationen durchführt.
Der Fall durchlief zwei Instanzen. Beide Instanzen stellten fest, dass eine identifizierende Berichterstattung ohne Namensnennung möglich sei. Dennoch müssen man auch immer eine lebensnahe Betrachtung vornehmen müsse.
Eine identifizierende Berichterstattung liegt demnach nur vor, wenn der Leser den Namen des Arztes unmmitelbar mit der Berichterstattung verknüpfen würde. Das sei im Falle des Augenarztes nicht der Fall.
Es hätte weiterer Rechcherchen bedurft, um herauszufinden, dass der Augenarzt der einzige operierende Augenarzt in der Stadt sei.
Hätte die Zeitung den Namen des Arztes genannt, wäre der Fall möglicherweise anders ausgegangen.
Auf der Seite der Betroffenen haben wir bspw. einen veurteilten Straftäter vertreten, dessen Namen auch Jahre nach der Tat ungekürzt in Presseberichten zu lesen war. Hier konnten wir dafür sorgen, dass Presse und Medien den Namen vollständig entfernte. Begründung: Nach Jahren derVurteilung besteht kein öffentliches Informationsinteresse an dem Fall mehr.
Auszug weiterer Fallbeispiele aus der täglichen Arbeit unserer Kanzlei:
Zu beachten ist, dass alle Fälle im individuell geprüft und erst dann entschieden werden kann, ob eine Berichterstattung zulässig ist oder nicht. Bereits eine kleine Abänderung des Sachverhalts oder der Berichterstattung kann dazu führen, dass ein Fall zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei entschieden wird. Wir kennen beide Seiten, da wir ständig als externe Kanzlei einen der größten Verlage Deutschlands vertreten, aber auch Betroffenen von Berichterstattungen helfen, wenn deren Persönlichkeitsrechte verletzt werden - insbesondere auch deren Unternehmerpersönlichkeitsrechte.
Auch die Erwähnung verwandtschaftlicher Verhältnisse im Rahmen von Kommunalwahlen in der Berichterstattung gefällt vielen politischen Kandidaten nicht. In rechtlicher Sicht ist dies jedoch meist zulässig.
So entschied das OLG Zweibrücken in einem Fall, in dem wir einen Verlag vertreten haben, gegen dessen Berichterstattung sich ein Unternehmer wendete, der mit zwei Wahlkandidaten verwandt war und nicht wollte, dass dieses Verwandschaftsverhältnis publiziert wird wie folgt:
„Es gehört gerade zu den Aufgaben der Presse, in Zusammenhang mit derartigen demokratischen Prozessen zu berichten. Hierzu gehört auch die Berichterstattung über den Hintergrund der Kandidaten, insbesondere deren verwandtschaftliche Beziehungen, da diese möglicherweise Einfluss auf zukünftige Entscheidungen der Kandidaten haben könnten. Daher war es legitim darüber zu berichten, dass die Kandidaten mit dem Antragsteller verwandt sind“, OLG Zweibrücken Beschl. v. 26.10.2023 – 4 W 23/23
Das bedeutet, dass über Beziehungen und Verwandschaftsgrade nicht nur berichtet werden darf, sondern die Presse zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe im Zweifel sogar hierüber berichten muss, um die Öffentlichkeit mit diesen wichtigen Informationen zu versorgen, damit diese am Ende die für sie richtige Wahlentscheidung treffen können.
Dies gilt auch für die noch unbekannteren Kandidaten, wenn es für das Verwandtschaftsverhältnis ein Berichterstattungsinteresse gibt (Verwandtschaft zu anderen Amtsträgern, Entscheidern, Personen des öffentlichen Lebens etc).
Presse und Medien können Berichterstattungen anonymisieren, indem Gesichter unkenntlich gemacht werden, kein Name, nur ein gekürzter Name ode nur die Initialen genannt und weitere Angaben unterlassen werden, die zu einer Identifizierung auf andere Art und Weise führen können. Beachtet werden muss auch, ob bereits in anderen Medien über die Person berichtet wurde und eine Identifizierung durch die Parallelberichterstattung möglich ist. DAnn sollte sichergestellt werden, dass kein Unwahrheiten verbreitet werden, um eine Haftung auszuschließen.
Verstoßen Presse und Medien gegen die Pflicht zur Anonymisierung und berichten erkennbar über Betroffene, so löst dies in der Regel Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüche aus.
Im ersten Schritt sollten die Betroffenen nachschauen, wo die Berichte überall verbreitet wurden und die Rechtsverstöße dokumentieren (Screen-Shots). Im Anschluss sollte der Fall durch einen Rechtsanwalt für Presserecht überprüft werden.
Hierbei bin ich Ihnen mit meiner Expertise gerne behilflich: 06131-240950
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator
Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator