Internetangebote von Städten und Gemeinden
Städte und Gemeinden informieren ihre Bürger*Innen seit einigen Jahren auch über eigene Internetseiten. Das ist zulässig, soweit die Presse hierdurch nicht völlig ersetzt wird. Wir beraten Kommunen, wie sie ihren Internetauftritt rechtssicher gestalten können, damit sie nicht gegen das Gebot der Staatsferne verstoßen.
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BGH-Entscheidung „dortmund.de“
Der BGH entscheid 2022, dass die Stadt Dortmund selbst über Regionalthemen über die Internetseite "dortmund.de" berichten darf.
Regionale Presseverleger enttäuschte dies: Kommunen dürfen also auf ihren Internetseiten neben amtlichen Bekanntmachungen auch einzelne journalistisch gestaltete Artikel veröffentlichen. Das hat jedenfalls der Bundesgerichtshof (BGH) im Streit um das Stadtportal „dortmund.de“ entschieden. Die Karlsruher Richter stellten klar, dass die grundgesetzlich gewährleistete Garantie der freien Presse privaten Journalismus durchaus davor schützt, durch Online-Angebote der öffentlichen Hand ersetzt zu werden. Entscheidend sei aber, ob das Gesamtangebot einer Seite von unzulässigen Beiträgen wirklich geprägt sei. Nur einzelne Inhalte fielen dabei nicht ins Gewicht (Az. I ZR 97/21).
In anderen Worten: Wenn ein städtisches Internetangebot als Ganzes – wegen seiner Vielzahl verschiedener Angebote - nicht geeignet ist, die Institutsfreiheit der freien Presse aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes zu gefährden (z.B., weil die Presse dadurch überflüssig wird), verstößt eine Stadt auch nicht gegen das Gebot der Staatsferne der Presse.
Aufmachung und Gestaltung des Angebotes
Der BGH stellte auch fest, dass die Aufmachung und Gestaltung des Angebotes der Kommune entscheidend sei.
Hinsichtlich des Dortmunder Stadtportals hatten die obersten Zivilrichter bspw. nichts zu beanstanden. Das konkrete Angebot der Stadt hielt dem kritischen Blick des Gerichts stand. Schon das Oberlandesgericht Hamm teilte diese Meinung und hatte die Klage in der Berufungsinstanz abgewiesen. Das Landgericht Dortmund hatte zunächst zu Gunsten des auf Unterlassung klagenden Dortmunder Medienhauses Lensing ("Ruhr Nachrichten") entschieden.
Der BGH führte in seiner Entscheidung aus, dass in Fällen kommunaler Berichterstattung zwei Rechtsgüter eine Rolle spielten. Auf der einen Seite stehe die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung aus Artikel 28 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Darin enthalten sei auch das Recht, die Bürger zu informieren. Auf der anderen Seite stünden die Grundrechte des Pressewesens („institutionelle Garantie“) aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Diese müssen im Einzelfall gegeneinander angewogen werden.
Das kommunale Angebot darf Presse nicht ersetzen
Die Grenze zulässiger Berichterstattung durch die Gemeinden sbeginnt dort, wo „die private Presse ihre besondere Aufgabe im demokratischen Gemeinwesen nicht mehr erfüllen kann“. Und dies könne schon dann passieren, wenn kommunale Online-Informationsangebote einen Substitutionseffekt hätten, so der BGH im Fall "dortmund.de". Nach Sicht der Richter ist ein städtisches Angebot also spätestens dann unzulässig, wenn es den Konsum privater Presseangebote überflüssig macht.
Anders als bei klassischen Printangeboten ist das quantitative Verhältnis zwischen zulässigen und unzulässigen Beiträgen regelmäßig weniger aussagekräftig. Für die Gesamtbetrachtung kann es deshalb bedeutsam sein, ob „gerade die das Gebot der Staatsferne verletzenden Beiträge das Gesamtangebot prägen“. Dazu zählen den Richtern zufolge auch Fragen wie: „Ist der Text gleich auf der Startseite verlinkt?“ oder: „Wie oft wird er angeklickt?“.
Wenn eine Gemeinde oder eine Stadt umfassend über alle Bereiche der Gesellschaft berichtet, sind die Grenzen des Zulässigen überschritten, Beispiel: Berichte über Themen wie etwa Politik, Sport, Wirtschaft, Kultur, Freizeit, die zudem noch über die Grenzen der Kommune hinausgehen.