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Bootlegs legal oder illegal?
Abmahnungen inkl. Unterlassungserklärung und Schadensersatz

Veröffentlicht am

Bootlegs existieren seit mehreren Jahrzehnten und wurden von den Bands und Rechteinhabern in der Regel mehr oder weniger geduldet. Seit einigen Jahren werden diese von Kanzleien wie Sasse und Partner und Zimmermann & Decker für die Bands / Rechteinhaber abgemahnt. Sind Bootlegs tatsächlich illegal? Welche Kosten kommen bei einer Abmahnung auf einen zu? Darf man Bootlegs kaufen und was ist mit Bootlegs, die man ganz normal bei Media Markt, Saturn, Müller oder Amazon gekauft hat?

gulden röttger rechtsanwälte

Ansprechpartner
Tobias Röttger, LL.M. Medienrecht

Rechtsanwalt & Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte

06131 240950
tobias.roettger@ggr-law.LÖSCHEN.com

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Anwaltliche Hilfe bei einer Abmahnung wegen des Anbietens und Verkaufs von Bootlegs

Die Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte ist eine insbesondere auf das Urheberrecht spezialisierte Kanzlei, die bereits seit Jahren über 12.000 Abgemahnten geholfen hat. Übersenden Sie uns die Abmahnung über unser Kontaktformular, per E-Mail [email protected], FAX 06131-2409522 oder ein Kopie davon per Post (gulden röttger rechtsanwälte, Jean-Pierre-Jungels-Str. 10, 55126 Mainz) und teilen uns Ihre E-Mail Adresse mit. Im Anschluss erhalten Sie ein Angebot zu den Kosten einer Vertretung – auch am Wochenende.

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Urheberrechtliche Abmahnung wegen des Anbietens und Verkaufes eines Bootlegs

In den letzen Jahren häufen sich die Fälle, dass Bands oder deren Vermarktungsgesellschaften das Anbieten und den Verkauf von Bootlegs über Rechtsanwaltskanzleien abmahnen lassen. Insbesondere betroffen sind  Anbieter von Bootlegs auf ebay und DISCOGS.

Welche Forderungen werden gegenüber den Abgemahnten geltend gemacht?

  • Die Abgabe einerstrafbewehrten Unterlassungserklärung.
  • Vernichtungderbetroffenen Tonträger-der Abgemahnte wird aufgefordert die betroffenen Tonträger entweder selbst zu vernichten und einen Nachweis über die Vernichtung zu übersenden oder die Tonträger der abmahnenden Kanzlei zu übersenden, damit diese die Vernichtung vornehmen kann.
  • Auskunftüber die Namen und die Anschrift der Hersteller, Lieferanten und Vorbesitzer der Tonträger. Desweiteren Auskunft über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Tonträger über den Einkaufs- sowie Verkaufspreis der Tonträger (Rechnungslegung).
  • Schadensersatz- derSchadensersatz wird nach der Auskunftserteilung berechnet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes wird in der Regel entweder der Gewinn aus dem Verkauf der Tonträger oder eine fiktive Lizenzgebühr angesetzt. Die fiktive Lizenzgebühr ist der Betrag, den der Abgemahnte als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.
  • Anwaltskosten- Neben dem Schadensersatz muss der Abgemahnte auch die entstandenen Anwaltskosten tragen. Diese berechnen sich aus dem Gegenstandswert. Die aktuellen Entscheidungen (LG Köln - Urt. v. 30.04.2015 - Az.: 14 S 37/14 | OLG Hamburg, Beschl. v. 30.10.2014 - Az.: 5 W 118/13 | OLG Hamburg, Beschl. v. 02.06.2015 - Az.: 5 W 35/15) setzen inzwischen regelmäßig Streitwerte von mindestens 10.000 €pro Tonträgerfest. Bei einem Streitwert von 10.000 € entstehen Anwaltskosten von 745,20 € netto. Wird man bspw. wegen des Anbietens von 10 Bootlegs eines Künstlers abgemahnt, kann ein Streitwert von 90.000 € angesetzt werden, so dass Anwaltskosten in Höhe von 1.863,40 € netto entstehen.

Bootlegs legal oder illegal

Als Bootlegs werden unautorisierte (ohne Einwilligung der Band / des Künstlers)  Mittschnitte von Livekonzerten oder ähnlichen Veranstaltungen genannt, die im Anschluss als Tonträger (CD, LP, MC) oder als Bild-/Tonträger (DVD / Blu Ray) angeboten und verkauft werden.

Die Erstellung und Verbreitung eines solchen Bootlegs verletzt den „Ausübenden Künstler“ gem. §§ 73 ff. UrhG in seinen Leistungsschutzrechten.

§ 77 UrhG

(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen.
(2) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu vervielfältigen und zu verbreiten. § 27 ist entsprechend anzuwenden.

Viele Jahre war die Annahme verbreitet, dass das Anbieten und Verkaufen solcher Bootlegs keine Urheberrechtsverletzung darstelle. Dies ist leider falsch. Bootlegs sind grundsätzlich illegal, außer die betroffenen ausübenden Künstler autorisieren nachträglich die Bootleg-Aufnahme. Die Annahme, dass Bootlegs legal sind, ist scheinbar deswegen entstanden, da über mehrere Jahrzehnte solche Bootlegs nicht verfolgt worden sind. Im Gegenteil, viele Bands haben sogar gegenüber Musikjournalisten immer wieder angegeben, dass sie Bootlegaufnahmen ihrer eigenen Bands sammeln.

Bootlegs existieren in den unterschiedlichsten Qualitätsklassen. Teilweise kann man diese kaum von Originalen Liveaufnahmen nicht unterscheiden, die durch die zuständige Plattenfirma als offizieller Live-Tonträger veröffentlicht worden sind.

Solche Bootlegs wurden auch viele Jahre in den großen Elektro-Markt-Ketten wie bspw. Media Markt, Saturn und Müller oder im Internet über Amazon und Co. zum Kauf angeboten. Für den Laien waren und sind diese Tonträger häufig nicht als Bootleg erkennbar.

Ist der Kauf eines Bootlegs illegal?

Der Kauf eines solchen Bootlegs stellt rechtlich gesehen kein Problem dar. Probleme kann man aber dann bekommen, wenn man dieses Bootleg später wieder über ebay, Discogs, Plattenbörsen, usw. verkaufen will. Auch wenn es sich um einen reinen privaten Verkauf handelt, man nicht als Händler tätig ist, liegt mit dem Anbieten und einem eventuellen Verkauf des Bootlegs eine Urheberrechtsverletzung vor.

Macht man sich durch das Anbieten und Verkaufen von Bootlegs strafbar?

Das Anbieten und Verkaufen von Bootlegs ist auch strafbar. In der Regel werden einzelne Verkäufe nicht strafrechtlich verfolgt. Händler, die eine größere Stückzahl von Bootlegs anbietet, müssen mit strafrechtlichen Ermittlungen und Hausdurchsuchungen rechnen.

§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 108a Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung

(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Wer mahnt ab?

Seit einigen Jahren mahnt die Hamburger Kanzlei Sasse und Partner für diverse Rechteinhaber das unerlaubte Anbieten und Verkaufen von Bootlegs ab. Es sind unteranderem Bootlegs des Bands Iron Maiden, Motörhead, Pink Floyd, Genesis, Mörtley Crue, etc. betroffen, die insbesondere über ebay und Discogs angeboten werden.

Die Hamburger Kanzlei Zimmermann & Decker mahnt für die V.I.E.R. Ton & Merch GbR (Böhse Onkelz) die Verbreitung von Bootlegs ab.

Die ebenfalls in Hamburg ansässige Kanzlei Rasch hat für diverse Rechteinhaber Strafanzeigen gegen größere Händler wegen der unerlaubten gewerbsmäßigen Verwertung (§§ 106, 108a UrhG) von Bootlegs eingereicht.

Fazit:

Der Verkauf von Bootlegs, auch wenn dies als Privatperson geschieht, ist eine strafbare Urheberrechtsverletzung. Man sollte es sich zweimal überlegen, Tonträger zu veräußern, bei denen es sich nicht eindeutig um offizielle Aufnahmen handelt, wenn man kein rechtliches Risiko eingehen möchte.

Ansprechpartner
Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M.

Tobias Röttger

Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter

[email protected]
+49-6131-240950

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