BGH vereinfacht Antragsverfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
Gem. Beschluss des BGH vom 21.07.2011, I ZB 96/10 ist der Gerichtsvollzieher nicht mehr berechtigt, eine Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung einzustellen, sofern zweite Antragsabschrift für die Terminsladung dem Auftrag nicht beigefügt ist.