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Jameda Bewertung löschen
Stolperfallen und Abmahngefahr bei schlechten Bewertungen für Ärzte

Veröffentlicht am

Ärzte gibt es viele - doch wer ist der richtige für mich? Diese Frage stellen sich täglich tausende Menschen in Deutschland. Verschiedene Bewertungsportale wollen es dem Suchenden nun einfacher machen, den richtigen Arzt für sich zu finden. Der Suchende soll sich anhand von Patienten-Bewertungen ein Bild über den Arzt des Vertrauens machen können.

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Karsten Gulden, LL.M. Medienrecht

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht &
Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte

06131 240950
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Stolperfallen und Abmahngefahr bei schlechten Bewertungen für Ärzte

Jameda Bewertung löschen
Wie löscht man eine Jameda Bewertung?

Jameda Bewertung löschen

Auf Portalen wie Jameda und Sanego können Patienten ihre Erfahrungen mit dem behandelnden Arzt anderen Patienten und zukünftigen Patienten mitteilen. Diese können sich dann vorab ein Bild über den Arzt machen und dann entscheiden, ob sich Besuch lohnen mag oder nicht. Neben der Nutzung von solchen Bewertungsportalen werden vermehrt Erfahrungsberichte bei Social Media Plattformen wie insbesondere Facebook gepostet und heftig diskutiert. Hierbei kommt es immer häufiger zum Missbrauch durch Patienten, denen es einzig und allein darum geht, ihren behandelnden Arzt nachträglich zu schädigen.

Bewertung von Ärzten auf Jameda, Sanego und Co.

Gerade eine ärztliche Behandlung ist häufig eine sehr persönliche und emotionale Angelegenheit. Eine gute und korrekte Behandlung setzt man als "normal" voraus. In diesem Bereich wird häufig erst dann eine Bewertung abgegeben, wenn man mit der Behandlung sehr unzufrieden war. Häufige Kritikpunkte sind:

  • unangemessen lange Wartezeiten
  • falsche Behandlungen
  • kostenintensive Behandlungen, obwohl auch günstigere Methoden den gleichen Erfolg versprochen hätten,
  • unzureichende Erklärungen des Arztes
  • der Arzt geht auf den Patienten nicht ein
  • Unfreundlichkeit des Arztes und / oder des Personals

Gefahren bei Erfahrungen und Bewertungen auf Facebook teilen

Bei Facebook werden schlechte Erfahrungen häufig sehr emotional vorgetragen. Mit unbedachten Äußerungen kann man schnell den Tatbestand einer Beleidigung erfüllen. Wenn man dann noch andere Patienten öffentlich davor warnt, den Arzt zu nutzen, kann sehr schnell eine Sogwirkung entstehen, ähnlich wie bei den zahlreichen „privaten Fahndungsaufrufen“. Wenn man dann auch noch Bilder von dem Arzt hochlädt, kann schnell der abmahnfähige Tatbestand der Persönlichkeitsrechtsverletzung (Recht am eigenen Bild) erfüllt sein.

Es ist schon klar, dass man mit einem negativen Bericht vor schlechten Ärzten warnen will, jedoch muss man sich bewusst sein, falls es zu einem Gerichtsverfahren wegen des Berichtes kommen sollte, dass man seine Behauptungen beweisen kann. Wenn bspw. ein Behandlungsfehler oder eine Fehldiagnose vorliegt, sollte man diese von einem anderen Arzt bescheinigen lassen.

Gerade die negativen Erfahrungsberichte bei Facebook haben einen enorm hohen Verbreitungsgrad und können im Falle einer Rechtsverletzung sehr teuer werden. Daher sollte man sich zu seinem eigenen Schutz ernsthaft überlegen, ob Facebook wirklich die richtige Plattform ist, um seinen Arzt zu kritisieren.

Vorsicht bei schlechten Bewertungen – Abmahnung kann folgen

Ein Arztbesuch verspricht nicht immer Heilung, sondern kann auch erheblichen Frust verursachen. Diesen versucht man dann gerne mittels einer sehr schlechten Bewertung für den Arzt auf Portalen wie Jameda oder Sanego abzubauen. Auch wenn dies häufig die einzige Möglichkeit ist, dem Arzt mal „wirksam“ seine Meinung zu sagen, sollte man hierbei Vorsicht und Sachlichkeit walten lassen. Eine solche schlechte Bewertung kann sich schnell als Bumerang in Form einer Abmahnung erweisen.

Keine falschen Tatsachenbehauptungen und Schmähkritiken / Beleidigungen

Es ist nicht erlaubt, falsche Tatsachenbehauptungen aufzustellen. Teilt man beispielsweise mit, dass der Arzt beim Setzen der Betäubungsspritze sehr grob und schmerzvoll vorgegangen ist, obwohl man in der Behandlung gar keine Betäubungsspritze erhalten hat, dann ist dies eine falsche Tatsachenbehauptung, die abgemahnt werden kann. Eine solche falsche Tatsachenbehauptung (Lüge) ist ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arztes.

Wenn man beispielsweise den Arzt als elenden Kurpfuscher und schwitzendes Schwein (Schmähkritik / Beleidigung) bezeichnet, kann für diese Bezeichnung ebenfalls eine Abmahnung drohen.

Hat der Arzt gegenüber Jameda einen Anspruch auf Herausgabe des Namens und der Adresse des Bewerters?

Nein, gemäß einem aktuellen Urteil des BGH darf ein Bewertungsportal dem anfragenden Arzt keine Auskunft über die Nutzerdaten des Bewerters geben.

Der BGH (Urteil vom 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13) hat die Klage eines Arztes auf Auskunftserteilung gegen den Betreiber von Internet-Bewertungsportalen abgewiesen. Der Betreiber eines Internetportals sei in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln.

Warnhinweis auf Jameda zulässig?

Kommt es zu Unstimmigkeiten auf den Ärzteprofilen (Verdacht: Bewertungen wurden gekauft), so kann es sein, dass Jameda die Profile mit einem Warnhinweis versieht.

Der Warnhinweis besteht aus einem Warnzeichen und einem dahinterliegenden Text:

„Bei einzelnen Bewertungen auf diesem Profil haben wir Auffälligkeiten festgestellt, die uns veranlassen an deren Authentizität zu zweifeln. Wir haben den Profilinhaber mit dem Sachverhalt konfrontiert. Hierdurch ließ sich die Angelegenheit bisher nicht aufklären. Der Profilinhaber bestreitet für die Manipulation selbst verantwortlich zu sein.

Damit sich die Nutzer ein Bild von der Glaubwürdigkeit der Bewertungen eines Profils machen können, kennzeichnen wir Profile, bei denen Verdachtsfälle auf Manipulation in Form von gekauften oder in unlauterer Weise beeinflussten Bewertungen aufgetreten sind. Ob die Manipulationen vom Profilinhaber veranlasst wurden, können wir trotz Kontaktaufnahme derzeit nicht endgültig beurteilen.

Wir entwickeln unsere Verfahren permanent weiter, um manipulierte Bewertungen zu identifizieren, entfernen diese und gehen entschieden gegen die Verantwortlichen vor. Es kann dennoch nicht ausgeschlossen werden, dass dieses Profil weiterhin bzw. künftig manipulierte Bewertungen enthält.“

Fraglich ist, ob dieser Warnhinweis zulässig ist. Es gibt wenige Entscheidungen in Eilverfahren, die bestätigen, dass der Warnhinweis zulässig sei. Es gibt aber auch Gründe dies zu verneinen.

Durch die Anbringung des Warnhinweises wird die Glaubwürdigkeit des Profils und der darin enthaltenen Bewertungen insgesamt untergraben.

Dem Portalbetreiber stehen weitaus mildere, wenn auch gleichgeeignete Mittel zur Verfügung, hinsichtlich des Umgangs mit sogenannten Fake-Bewertungen.

Statt den Arzt mit einem deutlichen Warnhinweis zu brandmarken, besteht alternativ die Möglichkeit, die fraglichen Bewertungen bis zur vollständigen Prüfung offline zu nehmen. Auf diese Weise werden die verifizierten Bewertungen nicht mittelbar mit einem Beigeschmack behaftet, sodass diese weiterhin für eine unbefangene Urteilsfindung für potenzielle Patienten brauchbar sind.

Auch besteht die Möglichkeit das Profil des Arztes zu löschen, wenn dieser entgegen der Nutzungsrichtlinien falsche Bewertungen verwendet. So wird sichergestellt, dass dieser keinen unlauteren Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Ärzten in Anspruch nehmen kann.

Desweiteren geriert sich der Portalbetreiber durch die Vergabe von Warnhinweisen zu einem außergesetzlichen Richter oder Ersatzgesetzgeber.

Die Beantwortung der Frage, ob sich jemand wettbewerbswidrig oder anderweitig gesetzeswidrig verhält, ist allerdings den Gerichten vorbehalten.

Von dem Warnhinweis geht eine enorme Prangerwirkung aus, die mit erheblichen Folgen einhergeht.

In der zivilgerichtlichen Rechtsprechung wird eine Prangerwirkung angenommen, wenn ein allgemeines Sachanliegen durch identifizierende Herausstellung einer Einzelperson und damit durch Personalisierung eines als negativ bewerteten Geschehens verdeutlicht werden soll (vgl. BGH, VersR 1994, 1116, 1118). Anprangernde Wirkungen können aber auch von der Verbreitung zutreffender, aber allgemein als negativ bewerteter Tatsachen mit Persönlichkeitsbezug ausgehen (vgl. BGH, VersR 1994, 1116, 1118), aber auch mit Werturteilen verbunden sein (vgl. BGH, VersR 1994, 57, 59). Die anprangernde Meinungsäußerung muss der Betroffene nach der Rechtsprechung allerdings nur dann hinnehmen, wenn eine Abwägung ergibt, dass der Schutz des Persönlichkeitsrechts hinter der Meinungsfreiheit zurückzutreten hat (vgl. BGH, VersR 1994, 57, 59). Bedeutsam ist dabei etwa, ob dem Betroffenen ein lediglich auf moralischer Ebene verbleibender Vorwurf gemacht wird, oder ob ihm ein strafrechtlich relevantes Verhalten angelastet wird (vgl. BGH, NJW 1978,1797, 1781). Auch kann es darauf ankommen, inwieweit der Betroffene konkreten Anlass gegeben hat, ihn aus der Masse derjenigen herauszugreifen, die - zumindest aus Sicht des Äußernden - ein vergleichbar beanstandungswürdiges Verhalten gezeigt haben (vgl. BGH, VersR 1994, 57, 59 ; BGH, VersR 1994, 1116, 1118).

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, solche unter dem Begriff der Prangerwirkung zusammengefassten Gesichtspunkte im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 97, 391, 406 f.). Vielmehr haben im konkreten Fall eine Gewichtung der durch Anprangerung ausgelösten Rechtsbeeinträchtigung und eine Abwägung zwischen den Belangen der Meinungsfreiheit und dem von dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ausgehenden Schutzanspruch stattzufinden (vgl. BVerfGE 97, 391, 406 f.).

Eine zusammenfassende Darstellung der Rechtsprechung in: BVerfG, 1 BvR 1060/02 vom 24.5.2006, Absätze 1 - 47.

Vorliegend ergibt sich die Prangerwirkung daraus, dass durch die Anbringung des Warnhinweises den Besuchern der Webseite mitgeteilt wird, dass der Kläger möglicherweise bei seinen eigenen Bewertungen manipuliert habe.

Empfehlung:

Ich rate jedem Arzt an, sich gegen die Anbringung des Warnhinweises zu wehren, wenn keine Manipulation stattgefunden hat und der Arzt auch vorher nicht von Jameda befragt wurde, Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.

Wir überprüfen jeden Fall und teilen den Ärzten im Anschluss die Erfolgsaussichten mit.

Anonyme Bewertungen schützen nicht immer vor Abmahnungen

Auch anonyme Bewerter können überführt werden.

Ihr Arzt führt von Ihnen eine Krankenakte. In dieser Akte sind sämtliche Behandlungen und in der Regel auch die ernsthaften Beschwerden der Patienten vermerkt. Anhand einer anonymen negativen Bewertung auf Bewertungsportalen wie Jameda oder Sanego oder Social Media Einträgen wie Facebook oder Google kann man häufiger den „anonymen“ Patienten enttarnen, als man denkt. War man beispielsweise mit einer Wurzelbehandlung unzufrieden und äußert sich darüber in unzulässiger Art im Rahmen einer negativen Bewertung und hat der behandelnde Arzt in diesem Zeitraum nur eine Wurzelbehandlung durchgeführt, liegen schon erhebliche Indizien vor, die Sie als den anonymen Schreiber enttarnen. Wenn Sie sich über die Art der Behandlung noch beim Arzt oder Personal massiv beschwert haben und die Beschwerdepunkte sich in Ihrer Bewertung wieder finden, erhärten sich die Indizien. Oder Sie teilen in Ihrer Bewertung mit, dass Sie nach der schlechten Behandlung zur Praxis XY gewechselt sind, die die Behandlung wesentlich besser und erfolgreicher durchgeführt haben. Die neue Praxis fordert in aller Regel die Krankenakte beim ehemaligen Arzt an. Wenn Sie der einzige Patient sind, der in dem angegebenen Zeitraum zum Arzt XY gewechselt ist, liegt ebenfalls ein starkes Indiz dafür vor, dass Sie der Verfasser der schlechten Bewertung sind.

Anonyme schlechte Fantasie Bewertung – Jameda Bewertung wird gelöscht

Viele unzufriedene Patienten, die es ihrem Arzt mal heimzahlen wollen, greifen häufig zu dem Mittel der anonymen Fantasie Bewertung, um der Gefahr der oben dargestellten Identifizierbarkeit zu entgehen. Solche Bewertungen haben häufig keinen Bestand und keine Nachhaltigkeit, da der betroffene Arzt diese relativ problemlos bei den entsprechenden Portalen wie Jameda und Sanego löschen lassen kann. Hier genügt es häufig, dass der Arzt darstellen kann, dass die Behandlungen, die in den Bewertungen angesprochen wurden, in dem angegebenen Zeitraum gar nicht durchgeführt worden sind. Beleidigungen und Schmähkritiken werden in der Regel sowieso schnell gelöscht. Die Bewertungsportale wollen sich nicht der Gefahr einer Abmahnung oder einer einstweiligen Verfügung aussetzen, da diese mit Kenntnis von der „Persönlichkeitsrechtsverletzung“ für diese auch haften, wenn sie der Löschungsaufforderung nicht nachkommen.

Meinungsfreiheit ja, aber nicht auf Kosten einer Persönichkeitsrechtsverletzung des Arztes

Es gilt das Recht auf freie Meinungsäußerung, daher kann man grundsätzlich seine Meinung zu dem behandelnden Arzt auch kundtun. Jedoch sind diesem Recht auf freie Meinungsäußerung auch Grenzen gesetzt. Falsche Tatsachenbehauptungen und Schmähkritiken / Beleidigungen werden von dem Recht auf freie Meinungsäußerung nicht umfasst.

YouTube Video: Jameda Bewertung löschen - Tipps vom Fachanwalt
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Fazit

Wir können Ihnen nur anraten, wenn Sie schlechte Erfahrungen mit einem Arzt gemacht haben und diese mit anderen mittels eines Bewertungsportals oder per Facebook teilen wollen, zunächst einen kühlen Kopf zu bewahren und mit etwas Abstand sachlich und in nicht beleidigendem Tonfall die Kritikpunkte abzufassen. Andernfalls, wenn Sie falsche Tatsachenbehauptungen vortragen, um der Sache etwas mehr Pep zu verleihen oder Ihren Frust / Hass auf den Arzt in beleidigenden Kommentaren zu ertränken, kann dies für Sie eine unangenehme und teure Wendung nehmen. Die Kosten für Abmahnungen und Klagen wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen gehen schnell in den vierstelligen Bereich. Nach einem verlorenen Verfahren ärgern Sie sich nur noch mehr.     

Berechtigte Kritik - JA

Falsche Tatsachenbehauptungen und Beleidigungen - NEIN

Ansprechpartner

Karsten Gulden

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

Karsten Gulden, LL.M. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und zertifizierter Mediator

[email protected]
+49-6131-240950

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